{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-05_3_StR_428_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-05","aktenzeichen":"3 StR 428/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2226 01e\n\n3 StR 428/55\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Automechaniker Friedrich aus Do |\n,‚ geboren ehe Tom in eh\nK ), zur Zeit in En...\n\n2. die Hausfrau Ilse arıs\n\nPe am\nwegen:Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizäienst ai»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Angeklagten Ilse DM zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt em\nMain vom 14. Juli 1955 wird verworfen. Die\nAngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich :\nno) wird das Urteil im Strafausspruch mit s\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen “\nversuchten Diebstahls im Rückfall und wegen “\nschweren Diebstahls im Rückfall bestraft wor- ä\nden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. E\nInsoweit-wird die Sache zu neuer Verhandlung %\nund Entscheidung, auch über die Kosten des E\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver- \\\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. :\n\nVon Rechts wegen.\n\n-53-\n\nGründe:\n\n1 Angeklagter Friedrich DD.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betrugs, versuchten Diehstahls und fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls\n\nwird von der Revision erfolglos angegriffen. Er 1äßt\nkeinen sachlichen Rechtsverstoß erkennen:\n\nDaß die Strafkammer den Diebstahlsversuch am\n171. 2. 1954 als selbständige Tat abgeurteilt hat, steht\nmit Rücksicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand\nzwischen ihm und der erst im Mai 1954 beginnenden Reihe\nweiterer Diebstähle mit dem sachlichen Recht im Binklang. Diesem Umstand konnte die Strafkammer entnehmen,\ndaß diese Tat nicht auf dem im übrigen festgestellten\nGesamtvorsatz des Angeklagten beruht.\n\nIm Falle Fälle KM sind die Voraussetzungen des Ein- .\nbruchsdiebstahls (§ 243 Nr 2 StGB) auch hinsichtlich\ndes Angeklagten Da. ausreichend festgestellt. Die\nan sich knappen Urteilsfeststellungen lassen keinen\nZweifel darafi daß er die Unzäunung entweder mit durchschnitten oder das Durchschneiden jedenfalls gekannt\nund gebilligt hat. Soweit die Revision im übrigen äurch\nAusführungen tatsächlicher: Art von’ \"den bindenden\nUrteilsfeststellungen abweicht; muß ihr Vorbringen\nschon deshalb außer Betracht bleiben. Be\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen\nkeiner Erörterung.\n\n2. Das gilt auch für den Strafausspruch, soweit\ndie Revision hier nur der Beweiswürdigung der Sirafkammer entgegentritt oder eigene Feststellungen treffen will.\n\nBegründet ist das Rechtsmittel, soweit die Strafkammer es versäumt hat, die rückfallbegründenden Tatsachen ausreichend festzustellen. Dieser Rechtsfehler\nbetrifft nur den Strafausspruch (BGH MDR 1954, 311).\nDas angefochtene Urteil besagt nur, daß der Angeklagte\nam 2.5.1949 wegen Rückfalldiebstahls zu Zuchthausstrafe\nverurteilt worden ist und daß er diese Strafe bis zun “\n\n.1951° verbüßt hat, sowie daß er die jetzt abgeurteil- |\nven Taten erst nach diesem Zeitpunkt begangen hat. Es\nbedarf keiner näheren Begründung, daß daraus die rückfallbegründenden’ Tatsachen (§ 244 StGB) welche das Urteil\nvollständig und ohne Verweisung auf andere Urteile enthalten muß (§ 267 Abs 1 StPO), noch nicht hervorgehen.\n\nDas Revisionsgericht. kann sie den Akten nicht selbständig ohne erstinstanzliche Hauptverhandlung entnehmen.\n\nEB RE ee ne a\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich ,\ndes Strafausspruchs wer daher unumgänglich. --\n\nII. Die Aügeklagte, se a.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDaß die Angeklagte ihren Ehemann im Faile N\nBeihilfe zum Diebstahl geleistet hat, ist ausreichend\ndadurch festgestellt, daß beide die Räder \"gemeinsam\nentfernten\". Näherer Darstellung des einfachen Vorgangs\n\nbedurfte es nach den Gesetz nicht.\n\n‚Die Strafzumessungsgründe, soweit sie die Angeklagte DD betreffen, zeigen deutlich, daß die Strafkammer ihre Tat als schwer ansieht. Dem kann die Revision nicht mit einer eigenen abweichenden Würdigung entgegentreten. Beweisamträge zur Feststellung strafmindernder Tatsachen hat die Verteidigung nicht gestellt. Gründe, welche die Strafkammer in der Haupsverhandlung insoweit zu weiteren amtlichen Ermittlungen\ngedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Von einer Verletzung des § 49 Abs 2 StGB kann keine Rede sein, weil\ndie Strafkammer bei der Art der Tatmitwirkung der Angeklagten .und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung,\ndie nach gerichtlicher Überzeugung auf gefährliche Einsichtslosigkeit schließen läßt, nach ihrem unangreifbaren Ermessen auf neun Monate Gefängnis erkannt hat.\nDer Revision ist zuzugeben, daß aus dem Urteil nahezu die Überzeugung der Strafkammer hervorgeht, daß die\nAngeklagte auch noch an änderen Straftaten ihres Mannes\nteilgenommen hat, jedenfalls aber die Feststellung,\ndaß sie ihn in mehreren Fällen dabei begleitete. Es\nbeschwert die Angeklagte nicht, daß das Landgericht\nhinsichtlich des Schuldspruchs hieraus keine Folgerungen\ngezogen hat. Straferhöhend durfte sie dieses Verhalten\n\nPr\n\nder Angeklagten berücksichtigen, und zwar such, 80-\n\nweit sie Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.\n\nDie dafür angeführten Gründe bieten bei dem festgei-n\n\nslellten Gesanmthergang ebenfalls keinen Grund zu.\nrechtlicher Beanstandung.\n\nGlanzmann | 000... Koeniger .. . Busch\n\"Maaß 0. Dr. Wiefels.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-05/3-str-428-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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