{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-05_3_StR_296_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-05","aktenzeichen":"3 StR 296/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 str 296/55 2226 0?0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Makler Alwin x En aus > geboren\nar EEE 1525 1: TEE (1o>. “Em,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\n: ‚Senatspräsident Glanzmann\n| als. Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n Bunädesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «an\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf’die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Mai 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ges Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn N,\nN\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist kein Widerspruch darin zu finden, daß das Landgericht auf der einen\nSeite feststellt, der Angeklagte leide en einem durch eine\nKriegsverletzung bedingten Gedächtrismangel und sei unfähig,\nsich zu konzentrieren, und daß es auf der anderen Seite für\näußerst leichtfertig erachtet, daß er den Prozeßrichter nicht\nvor der Eidesleistung auf diese Eigenschaften aufmerksan\nmachte. Nach den Ausführungen des Urteils wußte er um diese Eigenschaften. Auf seine Bitte war die Beeidigung auf\neinen späteren Termin hinausgeschoben worden, um ihm die\n. Möglichkeit zu geben, seine Aussage in Ruhe durchzulesen.\n\n_ Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 1955 ausge-\n\n .sprochen, unter diesen Umständen.könne kein Rechtsfehler\n\ndarin gefunden werden, daß das Landgericht die Fahrlässigkeit, die der Angeklagte in seinem Verhalten an den Tag\ngelegt hat, ‚als nicht unerheblich bewertet habe. An diese\nBeurteilung. knüpft das Landgericht ersichtlich an, indem es\nzunächst den Grad der Fahrlässigkeit als erheblich und:\n‚sodann gas Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die\n\n..dargelegten Umstände als äußerst leichtfertig bezeichnet.\n\nAus Rechtsgründen Ast hiergegen nichts einzuwenden.\n\nDas’ Landgert ent ist ferner der Ansicht, der Ängeklagte sei sich auch jetzt noch nicht der Strafwürdigkeit\nseines Tuns bewußt, er sei deshalb eine rechthaberische\nPersönlichkeit, und hat dies bei der Bemessung der Strafe\nzu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt. Diese Ansicht ist jedoch nicht damit vereinbar, daß er ausweislich der Sitzungsniederschrift anlässlich der Vernehmung\nzur Sache gesagt hat: \"Ich bin überzeugt, daß ich fahr-\n\nlässig gehandelt habe\", und daß er ferner am Schluß der\nmündlichen Verhandlung darum gebeten hat, das Straffreiheitsgesetz anzuwenden. Beide Äußerungen können nicht an--\nders ausgelegt werden. als dahin, daß er sich als schuldig\nbekannt hat. Aus diesem Widerspruch ergibt sich, daß sich\ndas Landgericht seine Überzeugung unter Verletzung der\nVorschrift des § 261 StPO geWildet hat, Haß dieser Verfahrensverstoß von der Revision gerügt ist, läßt ihr Vorbringen 3\n\nhinreichend erkennen. Der prozessuale Mangel zwingt dazu,\ndas Urteil erneut im Strafausspruch mit den Ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufzuheben. Fe\n\nDarin, daß das Landgericht den Mangel an Einsicht\nin die Strafwürdigkeit des Verhaltens, den es dem Ängeklagten zum Vorwurf macht, strafschärfend berücksichtigt,\nliegt ferner ein sachlich-rechtlicher Mangel. Wie der Senat 2\nwiederholt ausgesprochen hat, kann Uneinsichtigkeit aus og\nRechtsgründen nur straferhöhend wirken, wenn das Prozeßver- .\nhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Be\nPersönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des |\nTäters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen '\n1äßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 und 3 StR 272/55\nvom 7. September 1955). Das. Urteil entiält keine dahingehenden Folgerungen und vermag auch keine Umstände anzuführen; die derartige Folgerungen rechtfertigen könnten.\nSie würden sich auch gegenüber der Tat - einem fahrlässigen\nFalscheid - verbieten. Selbst wenn der Angeklagte entgegen\nseinen Erklärungen in der Hauptverhandlung keine Einsicht .\n\nin das Strafwürdige seines Verhaltens erlangt hätte,\n\nwürde es rechtlich fehlerhaft sein, dies strafschärfend\n\nzu berücksichtigen. Auch dieser sachlich-rechtliche Fehler\nführt zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Umstand, daß\ndie Revision in diesem Punkte als verletzt die Vorschrift\n\ndes § 267 Abs 3 StPO bezeichnet, entzieht der in Wahrheit\nsachlich-rechtlichen Rüge richt ihre Wirksamkeit.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2§ 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß u Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-05/3-str-296-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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