{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-15_3_StR_139_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"3 StR 139/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 139/54 2284 002 7\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n. gegen\n\n1. den Kohlenhändler Helmut Sch aus Bad\n\nTi@EBBED: geboren am@.\n\n2 den Glaser Karl M EEE aus Bad vie, geboren\nan. ED EB in Ki,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 15. Dezember 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGEEEEEEEEEED\nGERD GEEED ir. 7 GERD T GERD\n\n2.\n\nGründe:\n\nnen\n\nDer Angeklagte Schuchardt ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und Verstoss\ngegen die Massnahmen zur Deckung des Brennstoffbedarfs zu\neinem Jahr Gefängnis, der Mitangeklagte N wegen Beihilfe hierzu zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nBeide Angeklagte fechten das Urteil mit der Rüge der Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften\nan. Die Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten kann schon\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil sowohl die\nAngabe des auf den \"Verstoss gegen die Massnahmen zur Deckung\ndes Brennstoffbedarfs\" und auf die \"Beihilfe hierzu angewendeten Strafgesetzes als auch jede Erörterung darüber vermissen lässt, in welchen Tatsachen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlungen gefunden\nhat. Die Strafkammer hat nicht einmal dargetan, dass die auf\ndas Lager des Angeklagten Sch angelieferten \"amerikanischen Kohlen\" der deutschen Bewirtschaftung unterlagen.\nDiese Kängel stellen nicht nur eine Verletzung des § 267\n\nAbs 1 und 3 StPO, die von dem Angeklagten Ku» gerügt\n\nist, sondern auch einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der\nauf die Sachbeschwerde beider Angeklagten zu berücksichtigen ist. Sie zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs im\nganzen, weil ein und dieselbe Tat unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten nur einheitlich beurteilt werden\n\nkann.\n\nII. Eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen und\nauf sonstige sachlichrechtliche Gesichtspunkte bedarf es\ndaher an sich nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung sei\njedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\n==\n\nmn ZRZL IT .°\n.\n\n- 3 -\n\n1. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Schi.\n\na) Den Antrag des Angeklagten SchB auf Vernenmung\nder Zeugen Kap und WEB sowie auf Einholung eines Gutachtens des Eichamts in Koi lehnte die Strafkammer mit\nder Begründung ab, dass er für die Entscheidung ohne Bedeutung\n\nsei.\n\n. x\n\nDiese Begründung war ungenügend. Das Landgericht hätte\ndie Erwägungen anführen müssen, aus denen es den unter Beweis\ngestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder\nStrafausspruch beimass (BGHSt 2, 284 /2867; BGH in NIW 1953\nS 35 Nr 21). Sie konnten rechtlicher oder tatsächlicher Natur\nsein; letzterenfalls waren im Beschluss die Umstände anzugeben, aus denen die Strafkammer die Unerheblichkeit der Beweistatsschen folgerte, Die Zeugen und der Sachverständige\nsollten bekunden, dass die städtische Waage in Bad Yiuu>\nungenau gewogen und nach oben und unten bis zu je 6 Zentnern\naifferiert habe, ferner, dass die Waage auch mehrmals ausser\nBetrieb gewesen sei, so dass das Gewicht der für die amerikanischen Stellen bestimmten Kohlenladungen durch Angestellte\nder US-Kontrolldienststelle habe geschätzt werden müssen.\nit diesem Beweisamtrag wollte die Verteidigung dartun, dass\nder Angeklagte mehr Kohle angefahren habe, als die Wiegezettel\nüber die einzelnen Ladungen auswiesen.\n\nEs ist nicht ohne weiteres einsichtig, dass diese Tatsache für die Errechnung der Gesamtmenge der unterschlagenen\nKohlen ohne Bedeutung war. Das Landgericht hätte daher, wie\ndargelegt, die Ablehnung des Beweisamtrags näher begründen\nmüssen. Davon durfte es auch nicht deshalb absehen, weil der\nAngeklagte keinesfalls befugt war, auf die von ihm geübte\nunredliche Art und Weise etwaige Wiegeverluste auszugleichen\n(S 7 UA). Dieser Umstand schloss nicht aus, dass der Angeklagte\ninfolge eines Wiegefehlers mehr Kohle angeliefert und dementsprechend weniger Kohle unterschlagen hat, als die Wiegezettel\nohne die von ihm angewandten Kniffe ausgewiesen hätten:\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Revision vorgetragenen allgemeinen Behauptung, den handschriftlich ausgefüllten\nWiegekarten komme kein Beweiswert zu, kann freilich nicht\nbeigetreten werden. Deren Beweiswert entfiele im Einzelfalle\nnur dann, wenn ein Anhaltspunkt dafür vorläge, dass der\ndiensttuende Wiegemeister versehentlich oder bewusst ein\nfalsches Gewicht abgelesen oder beurkundet hätte.\n\nb) Zur Beurteilung der Frage, ob die von der frei gelagerten Kohle aufgenommene Regenfeuchtigkeit bei der Berechnung der vom Beschwerdeführer unterschlagenen Kohlenmengen nur unwesentlich ins Gewicht fiel, brauchte das Landgericht keinen Sachverständigen zuzuziehen. Es hatte in\nerster Linie selbst zu entscheiden, ob es einen Sachverständigen benötigte oder selbst die erforderliche Sachkunde\nbesass. Da die.Beantwortung der aufgeworfenen Frage keine\nbesonderen Fachkenntnisse, sondern nur ein gewisses Mass\nvon Lebencerfahrung voraussetzte, liegt kein Ermessensmissbrauch vor (vgl R6St 61, 273). Im übrigen ergibt sich aus\nder Sitzungsniederschrift nicht, dass der Sachverständige\nMedek nur zu Buchungsfragen gehört worden ist, wie die Revision behauptet. \"\n\nAuch ein Widerspruch zwischen der \"Unterstellung\" des\nLandgerichts, die von den Kohlen aufgenommene Feuchtigkeit\nfalle bei der Berechnung der unterschlagenen Mengen nur\nunwesentlich ins Gewicht, und der schriftlichen Auskunft\ndes Wetteramts Frankfurt am Main liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die Auskunft des Wetteramts der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Darüber, welchen Einfluss\ndie darin festgestellte Regenmenge auf das Gewickt im Freien\ngelagerter Kohle hatte, sprach sich die Auskunft verständlicherweise nicht aus.\n\non\n\nR\n\n-5_-\n\n2, Zur Sachbeschwerde des Angeklagten Schi.\n\na) Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung lässt an sich keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das \"Falschwiegen\" als solches enthielt nach\nden bisherigen Feststellungen allerdings noch keine Unterschlagungshandiung; die damit bewirkte Vortäuschung grösserer\nKohlenmengen sollte es dem Angeklagten ersichtlich nur ermöglichen, bei anderer Gelegenheit Kohlen. für seine Privatkunden \"abzuzweigen\". Die Herbeiführung der falschen Wiegeergebnisse diente also lediglich der Vorbereitung künftiger\noder der Verschleierung schon ausgeführter Unterschlagungsakte. Anders wäre es dann, wenn der Angeklagte jeder falsch\ngewogenen Kohlenfuhre unmittelbar 4 - 5 Zentner für private Zwecke entnommen hätte.\n\nDie Revision vermisst zu Unrecht eine Begründung für\ndie Ansicht des Tatrichters, dass die für Besatzungszwecke\nauf das Lager des Beschwerdeführers angelieferten Kohlen\nim Eigentum der Besatzungsmacht standen. Einer solchen bedurfte es bei der Einfachheit der Sach- und Rechtslage\nnicht. Im übrigen kam es für den Tatbestand der Unterschlagung nur darauf an, ob etwa der Angeklagte selbst\nEigentümer der angelieferten Kohlen geworden ist und sie\n\n. sich deshalb nicht mehr rechtswidrig zueignen, konnte.\n\nFür eine solche Möglichkeit bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkt. Dass der Angeklagte als Lagerhalter nach § 419 Abs 3 HGB Eigentum an den für Besatzungsstellen angelieferten Kohlen erworben habe oder das irrtümlich angenommen habe, kann nach dem festgestellten Sachverhalt als ausgeschlossen angesehen werden. Der Angeklagte\nhat die Besatzungskohle ersichtlich auch getrennt aufbewahrt; andernfalls hätte er nicht nach der buchungsmässigen\nAbfuhr von 2.600 to Kohle feststellen können, dass auf dem\n\n>7\n\nLagerplatz noch 150 to amerikanischerKohle übrig geblieben\nwaren. Eine Vermischung dieser Kohlen mit den- für eigene\nRechnung bezogenen Kohlen hätte dem Angeklagten übrigens\nnur Miteigentum an dem Gesamtvorrat verschafft (§§ 948,\n947 BGB). Er hätte sich daher auch in diasem Falle der\nUnterschlagung schuldig gemacht (u.a. BGH-4 StR 178,53\n\nvom 25. Juni 1953).\n\nEin etwaiger Schwundzuschlag, wie ihn die Revision\nals handelsüblich bezeichnet, berechtigte den Angeklagten\nnicht, fremde Kohle für sich zu verwenden. Wenn ein Schwundzuschlag für das’hier in Frage stehende Geschäft mit 'einer\nBesatzungsdienststelle überhaupt anzuerkennen wäre, könnte\ndas nur bedeuten, dass der Angeklagte für eine infolge\nSchwunds tatsächlich eingetretene Kinderung der auf Lager\ngenommenen Kohle bis zu 3 % der vereinbarten Nenge von\n2.600 to nicht!hätte einzustehen brauchen. Keinesfalls\naber durfte er vorhandene und übrig gebliebene Besatzungskohle eigenmächtig für seine Privatkunden wegnehmen. Dazu gab ihm auch der geringe Puhrlohn kein Recht. Es war\nseine Sache, bei seiner Bewerbung um den Auftrag einen\nFreis zu fordern, bei’ dem er auf seine Kosten kam.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs\nist an sich nicht zu beanstanden. Diese hat das Landgericht\ndarin gesehen, dass der Beschwerdeführer dem Besatzungskostenamt auch die Wiegekarten über die Kohlenladungen\nvorlegte, die er unterschlagen hatte, und sich dafür den\nvereinbarten Fuhrlohn von 4,75 DM pro Tonne auszahlen\nliess.\n\nDie Revision wendet hiergegen lediglich ein, dass der\nAngeklagte, da die Waage niedrigere als die tatsächlichen\nGewichte ausgewiesen habe, dem Besatzungskostenant durch\nVorlage der \"falschen\" Wiegezettel einen Schaden überhaupt\n\na a\n\nTETRERETI\n\nrm\n\n- T-\n\nnicht oder nicht in dem von der Strafkammer angenommenen\nUmfange zugefügt habe. Diese Meinung ist irrig. Der Angeklagte konnte den Fuhrlohn von 4,75 DM je Tonne nur für\ndiejenigen Kohlen verlangen, die er den amerikanischen\nStellen und Haushalten tatsächlich angeliefert hatte. Gegen\nVerluste, die er infolge der Ungenauigkeit der Waage oder\nder Schätzungen durch Angestellte der US-Kontrolle zu erleiden befürchtete, musste er sich durch Vorstellungen gegenüber dem Wieggemeister oder durch Verhandlungen mit dem\nBesatzungskostenamt schützen. Er durfte sie.nicht durch\nErschleichung und Vorlage von kiegezetteln über Kohle, die\ner nicht den Amerikanern; sondern seinen Privatkunden anlieferte, auszugleichen suchen. Das war nach der rechtlich\nnicht angreifbaren Überzeugung des Landgerichts dem Angeklagten duch bekannt.\n\nFür die Behauptung der Revision, der Sachverständige\nMedek habe in der Hauptverhandlung sein Gütachten dahin\nerstattet, dass sich aus den Büchern des Angeklagten eine\nstrafbare Handlung nicht feststellen lasse, gibt das Urteil keinen Anhalt. überdies kommt es ausschliesslich dem\nGericht zu, über das Vorliegen einer strafbaren Hasdlung\nzu befinden. Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt\nsich darauf, dem Richter bei der Ermittelung schulderheblicher Tatsachen zu helfen, für die diesem die erforderlichen\nFachkenntnisse abgehen.\n\nc) Beizutreten ist der Revision darin, dass die fortgesetzte Unterschlagung und der fortgesetzte Betrug nicht,\nwie vom Landgericht angenommen, in Tateinheit stehen, sondern als selbständige Vergehen (§ 74 StGB) anzusehen sind.\nDas Vortäuschen nicht erfolgter Kohlenlieferungen gegsnüber\ndem Besatzungskostenamt und das Erschleichen der entsprechenden Fuhrlöhne fällt mit der Unterschlagung von Kohle\n\nnn.\n\nLe\n\ndurch privsten Verkauf einzelner Wagenladungen und der übrig\ngebliebenen Restmengen auch nicht teilweise zusammen.\n\nIn welchem rechtlichen Verhältnis die Straftaten zueinander stünden, wenn das Lanägericht schon den Abschluss\ndes Vertrags mit.der Besatzungsmacht als einen Betrug beurteilt hätte, bedarf hier keiner Erörterung. Die Strafkammer\nhat den Tatbestand des Betrugs bisher lediglich in dem Erschleichen von Fuhrlöhnen gesehen, die den Angeklagten nicht\nzustanden. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\njedoch Gelegenheit‘ habeh; das Vorliegen eines Zingehungsbetrugs der von der \"Revisiän angedeuteten Art 'zu prüfen (vgl\ndazu BGH 4 StR 574,52 vom«.26. März 1953 in NJW 1953, 836,\nsowie die nicht ‘Veröffentlichte Entscheidüng des erkennenden\nSenats 3 StR 287754 vom 30. September 1954. Sollte er einen\nsolchen annehtien, '&ann wird er sich’ auch darüber schlüssig\nwerden müssen, \"op\" die Unterschlagungen gegenüber dem vorangegangenen Betrüg straflose Nachtaten sind (vgl dazu RGSt 62,\n\n61; 61, 37 ,387).\n\nd) Der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken.\nDer Tatrichter war nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen im Urteil aufzuführen; er konnte sich auf die ängabe der wesentlichen Gründe beschränken (§ 267 Abs 3 StPO).\n\n3. Die Verurteilung des Mitangeklagten Mi wegen Beihilfe zur fortgeaetzten Unterschlagung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum fortgesetzten Betrug ist in mehrfacher Hinsicht\nunzureichend begründet.\n\nWas seine Kitwirkung beim \"Falschwiegen\" durch Entfernung\nund \"iederanbringung ‚beweglicher Fahrzeugteile vor der Ermittlung des Leergewichts des Lastkraftwagens angeht, ist\nauf das unter Ziff 2 8) Gegagte zu verweisen.\n\nDer Tatbestand der Beihilfe zur Unterschlagung durch\nVerkauf ganzer agenladungen amerikanischer kohle an Privat-\n\nYa = „. '\nu ET aueh en un 6 —\n\ns -\n— mn\n\n-9 -\n\nkunden des Angeklagten Sch ist bedenkenfrei festgestellt. Die Revision vermisst allerdings eine Erörterung der inneren Tatseite. Insoweit kann jedoch dem\nZusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Seschweräeführer wusste\nund billigte, dass es sich bei der abgefahrenen Kohle\n\num solche der Besatzungsmacht handelte, die sich Schuchardt\ndurch den Verkäuf en Privatkunden unvechtnässigerweise\n\nzueignete. oo.\n\n=\n\nDagegen haanstandet die Revision zu Recht, dass eine\nMitwirkung deg.Beschwerdeführers bei der Unterechlagung\nder 150 to Restkohle und bei dem fortgesetzten Betrug\ngegenüber dem Besatzungskostenamt (durch. Vorlage falscher\nWiegekarten) weder nach der äusseren noch 'nach der inneren\nTatseite ausreichend festgestellt ist. Die zusammenfassende Bemerkung Seite 9 UA, der Angeklagte habe \"bewusst\ndie Unterschlagungen und Betrügereien seines Arbeitgebers gefördert\", vermag zuverlässige Einzelfeststellungen ebensowenig zu ersetzen wie der Hinweis, der Beschwerde-\n\nführer habe das Wissen um die Strafbarkeit \"dieser Kohlen-\n\nverkäufe\" nicht bestritten und nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vorgänge ein Schweigegelä\nvon Schuchardt verlangt.\n\n4. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nTatmehrheit zwischen den Vergehen des Angeklagten Schi>\nsowie zwischen den Beihilfehandlungen des „itangeklagten\nMOB zu Giesen Vergehen annehmen, so wird zu beachten\nsein, dass die dafür auszusprechenden Gesamtstrafen die\n\n- 10 -\n\nbisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen dürfen (§ 358\nAbs 2 StPO).\n\nGlanzmann Krauss Busch\nMartin Dr. Wiefels\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/3-str-139-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 947","ref_norm":"947","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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