{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-08_3_StR_425_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"3 StR 425/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 032 1°\n\n3 StR 425/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Althändler Jakob H ED :\n\ngeboren Er 1907, in dieser\n\nhaft, »\n\nsache in nun\n\nu ta\n\nwegen versuchten Totschlages u. &o\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n. als Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \\\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juli 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist. |\n\nIm Umnfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\näechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen\nwegen versuchten Totschlags, Diebstahls im Rückfall und\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, ferner sind ihm die bürgerlihen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\n‚die Verletzung von Verfahrensrecht und: des sachlichen Rechts\ngerügt. BEzE\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Revision trägt zunächst vor, das Urteil sei\nentgegen der Vorschrift des § 275 Abs 1 StPO nicht binnen\n. einer Woche mit den Gründen zu den £kten gebracht worden,\nsondern. erst fast sieben Wochen später. Dadurch sei nicht\nnur § 275 Abs 1 StPO verletzt, sondern der Revisionsgrund\ndes § 338 Nr 7 StPO gegeben; nach so langer Zeit könne\nden Urteilsgründen in Anbetracht der natürlichen Grenzen\ndes menschlichen Gedächtnisses nicht mehr die Bedeutung\neiner zuverlässigen Beurkundung der für die Urteilsfindung\nmaßgeblich gewesenen Gründe beigemessen werden.\n\nAuf die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs 1\nStPO kann, wie auch die Revision nicht verkennt, für\nsich allein die Revision nicht gestützt werden, da üjese,\nGesetzesbestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist (vel\nRGSt 2, 378 /579 75; 31, 348 {349 7; 59, 3625 62, 1825 BGH\nNJW 1951, 970 Er 245; BGH MDR 1955, 509 Er 2195 EGH 5 StR\n406/54 vom 3. Hai 1955).\n\nAuch § 358 Nr 7 StPO ist hier nicht verietzt. Die\nFrist zwischen der Verkündung des Urteils am 14. Juli\n1955 und dem Eingang der unterzeichneten schriftlichen\nUrteilsgründe zu den Akten betrug entgegen dem Vortrag\nder Revision nach dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle vom 22, August 1955 5 1/2 Wochen. Dieser Umstand kann\nes nicht in Frage stellen, daß die Urteilsgründe eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht getroffenen Feststellungen enthalten.\n\n2. Die Revision rügt weiter, die §§ 244, 267 StPO\nseien dadurch verletzt, daß das Schwurgericht den im\nSchlußvortrag des Verteidigers gestellten Eventuslantrag\nauf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht ent-—\nschieden habe. .\n\nAus der Sitzungsniederschrift vom I4. Juli 1955\nist zu entnehmen, daß der Verteidiger als Eventualantrag\neine Ergänzung des Sachverständigenguiachtens beantragt\nhat. Das Beweisthema ist dort nicht näher angegeben, Auch\ndie Revision trägt hierzu nichts vor, so daß die erhobene\n\nRüge unzulässig ist,\n\n3» Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom\n\n12. Juli 1955 hat der Verteidiger des Angeklagten den\nErnst @P iafür als Zeugen benannt, daß der Rita >\nDB :w= ärei Wochen vor dem 13. Juli 1954 gesagt worden\nsei, der Angeklagte sei verheiratet. Das Schwurgericht\nhat darauf beschlossen: \"Von der Vernelmung des Zeugen\nErnst U) wird gemäß § 244 kbs 3 StPO Abstand genommen,\nweil das Beweisthema ohne Bedeutung ist.\"\n\nDie Revision ist der Ansicht, das Schwurgericht habe\nGurch diese Behandlung des Beweisamtrags den 9 244\nAbs 3 StPO verletzt. Die Besründung der Ablehnung ent-\n\nspreche, nicht den Gesetz, da sie nicht erkennen lasse,\nob die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen\naus rechtlichen oder tatsächiichen Erwägungen für unerheblich gehalten habe; im letzteren Falle hätten auch\ndie Tatsachen angegeben werden müssen, die die Unerheblichkeit ergeben sollten, Auf diesem langel könne das.\nUrteil auch beruhen. Der Beweisamtrag habe nämlich bef zweckt, die Glaubwürdigkeit der Rita iD zu erschüt-—\ntern, die bestritten habe, gewußt zu haben, daß der Ange-\n\\ klagte verheiratet sei,\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des\nAblehnungsbeschlusses nicht dem 8 244 Ibs 3 StPO genügt.\nDaß die Ablehnung eines Beweisamtrags eines Gerichtsbe—\nschlusses bedarf (§ 244 Abs 6 StPO) und daß dieser Beschluß mit Gründen versehen werden muß (§ 34 StPO), hat\nseinen Grund darin, deß die Gerichte sowohl sich selbst;\n\nwie den Prozeßbeteiligten die für die Entscheidung uneräßliche Klarheit über die Grundlagen der Urteils findung\nschaffen sollen. Deshalb muß die Begründung des Ablehnungsbeschlusses so ausführlich sein, daß die Prozeß-\n\n. beteiligten erfahren, ob die Ablehnung des Beweisamtrags\n© auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht; im\nletzteren Falle müssen auch die Gründe angegeben werden,\naus denen sihnach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ergibt.\n\nI Nur wenn ein in solcher Weise begründeter Gerichtsbeschluß\n\n- in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antrag-\n\nsteller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage,\n\nwie sie sich durch die Ablehnung seines Antrags ergibt,\nRücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge\n\n| zu stellen. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung:\n\nseit langem anerkannt (vgl RGSt 1, 41753 RG IW 1931,\n\n2823 Wr A4), kuch der Bundesgerichtshof hat an dieser In-\n\nsicht festgehalten (vgl ECH A StR 840/51 vom 20. Härz 1952;\n\ni StR 729/51 vom 1, Aprii 1952: 1 Stk 797/51 vom 18. April\n195253 1 StR 755/52 vom 28. April 1953; BGHSt 2, 284 /286_7;\nBCH KW 1955, 35 Nr 215; EGH 3 StR 139/54 vom 25. Kovenuber\n1954). Der erkennende Senat schließt sich dieser Recht-\n\nsprechung an.\n\nBei der unklaren Fassung des Urleils kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß in allen Punkten beruht, in denen der Angeklagte\nverurteilt worden ist. ü\n\nDas Urteil muß daher schon auf die Verfahrensrüge hin\naufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist. |\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt, soweit seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Frage steht, bisher eine sorgfältige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere zur inneren\nTatseite, vermissen. Diese sind aber deshalb unentbehrlich,\nweil die verhältnismäßig leichten Verletzungen der Rita\n0) einen Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres erkennen\nlassen. Dem Urteil kann noch nicht einmal entnommen werden;\nauf Grund welcher Beweismittel das Schwurgericht die Über -\nzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe die Rita «2\n\"umlegen\" wollen, wenn sein Versuch fehlschlage, sie zurückzugewinnen.\n\nWeiter 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß die zu\nII 3 zu erörternden Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung\ndes § 51 StGB sich auch bei der Teststellung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung des versuchten\n\nTotschlags ausgewirkt haben.\n\n2. Im Falle des Diebstahls des Dreiradwagens fehlt\n®“\nes schon an einer eindeutigen Feststellung von Tatsachen\n\ndie die Verurteilung aus § 242 StGB rechtfertigen könnten,\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt allerdings nicht vor. Die Revision meint\nzu Unrecht, es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht\neinerseits die angebliche Erinnerungslosigkeit des Angeklagten als reine Schutzbehauptung ansehe, auf der anderen\nSeite aus dem Umstand, daß der Angeklagte keine Erklärung\ndafür gebe, wie er in den Besitz des Wagens gekommen sei,\ngeschlossen habe, daß er ihn dem Händler «BD in rechtswidriger Zueignungsabsicht entwendet habe: In dieser Wertung des Beweisergebnisses liegt kein Widerspruch, wenn\ndie Ausdruckweise des Urteils auch ungenau ist. Dem |\nUrteilszusammenhang ist nämlich zu entnehmen, daß das\nSchwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Ingeklagte den Wagen gestohlen hat, weil er ilın in seinem\nBesitz hatte und hierfür keine Erklärung abgeben wollte,\n\n'ebwohl_er_nach de: Überzeugung des Gerichts hierzu in\n\nder Lage war, Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich.\n\nBei der Schilderung des Sachverhalts hat das Urteil\ndargelegt, daß der Angeklagte am Abend des 12. Juni 1954,\nnachdem er eine Stunde das Lokal ' verlassen\nhatte, gegen 22 Uhr mit einem Dreiradlieferwagen zurückkam unä die Rita > gebeten hat, vor das Lokal zu\n\nkommen und seinen neuen lagen zu besichtigen. In YWirklich-\n\nkeit sei es der Vagen des Köändlers «> gewesen, der den\nlagen am 10. Juni 1954 vormittags an der Großmarkthalle\nabgestellt hatte. Dort habe ihn der Angexrlagie Tortgenomien.\nDen Zeitpunkt der \\iegnahme stellt der Tatrichter hier nicht\nausdrücklich fest, er scheint aber wohl den Vormittag des\n10. Juni 1954 zu meinen.\n\nee ET a.\n\nu A TE\n\nBei der Würdigung des Beweisergebnisses prüft dagegen\ndas Schwurgericht bei der Erörterung der Trage der Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Begehung des Diebstahls,\nwieviel Alkohol er am Abend des 12. Juni 1954 getrunken\nhat und welchen Eindruck er auf die vernommenen Zeugen\nan diesem Abend gemacht hat. Diese Erörterung wäre nur\ndann sinnvoll; wenn die Strafkammer die Möglichkeit in\nBetracht zog, daß der Angeklagte den Diebstahl des Wagens\nerst am 12. Juni 1954 begangen hätte, In Widerspruch dazu\nsteht es aber wieder, wenn sie bei der weiteren Beweiswürdigung darlegt, der Angeklagte habe den Wagen von der Großmarkthalle fortgefahren und bis zum 12. Juni 1954 versteckt gehalten. Ä\n\nIn Anbetracht des ungeordneten Aufbaus des Urteils\nliegt die Vermutung nahe, daß das Schwurgericht die Erörverung des Alkoholgenusses des Angeklagten am Ibend des\n12. Juni 1954 nur für die Trage seiner Verantwortlichkeit\nbei Begehung des versuchten Totschlags in der Nacht vom\n12. zum 13. Juni 1954 für notwendig gehalten hat, ihre\nErörterung jedoch versehentlich in einem falschen Zusammenhang erfolgt ist, Hierfür spricht auch der Umstand, daß\ndas Urteil bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht,\nder Angeklagte habe am 10. Juni 1954 dem Zeugen |)\ndessen an der Großmarkthalle ahbgestellten Dreiradliefer--\nwagen in der Absicht weggenommen, sich denselben rechtswidrig zuzueignen.\n\nImmerhin bleiben bei der unklaren Abfassung des\nUrteils Zweifel bestehen, welchen tatsächlichen Geschehens-\n&blauf das Schwurgericht hinsichtlich der Aneignung des\nWagens durch den Angeklagten feststellen wollte und\nob der Angeklagte für diese Tat vollverantwortlich iste\n\nur\n\nSchon aus diesem Grunde kann daher die Verurteilung\nwegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.\n\nDer Strafausgruch hätte ohnehin noch deshalb aufgehoben werden mie sen, weil die Rückfailvoraussetzungen\nbisher nicht eindeutig festgestellt sind. Bei beiden\nzur Begründung des Rückfalls herangezogenen Verurteilungen\nfehlen Angaben über die Verbüßung der Strafen, bei der\nzweiten herangezogenen Verurteilung auch die Angabe, ob\ndie zugrunde liegenden Straftaten nach Rechtskraft\ndes ersten Urteils und wenigstens nach Verbüßung eines\nTeils der ersten Strafe begangen worden sind.\n\n3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung führt neben der Verfahrensrüge auch die\nSachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.,\n\nEinmal ist der Tatbestand des § 223 a StCB insoweit\nbisher im Urteil nicht ausreichend begründet, als nicht\nnäher ausgeführt ist, inwiefern die Körperverletzung\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt\nsein soll. Dies hätte nach den Umständen näherer Darlegung\nbedurft, Zur inneren Tatseite fehlen hinsichtlich dieses\nTatbestandsmerkmals jegliche Feststellungen.\n\nAußerdem sind die Darlegungen rechtsfehlerhaft, mit\ndenen das Schwurgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagsen bejaht hat. Bedenklich ist es, daß der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit aus dem zweckbestimmten und\nfolgerichtigen Verhalten des Angeklagten geschlossen hat.\nDergleichen Merkmale bezeugen wohl die Verstandes- und\n Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der\ninneren Hemmungen nicht aus (BGH 4 StR 611/52 vom 21. Hai\n1953; 4 StR 652,53 vom 25. Kärz 1954), Gerade nei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen kann zwar ein gewisses Maß\nvon Einsichisfühigkeit noch gegeben, die freie \\iillenspe-\n\nusgeschlossen sein, weil die Hemmungen veg-\n\nen\n\nfallen, die den Täter in nüchternem Zustand von der Strafltat abgehalten hätten. Plannäßiges und zielstrebiges Verhalten des Täters steht daher für sich allein der Annahme\ndes Fehlens oder der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens, und daher der Annalbme von § 51 Abs 1 oder 2\n\nStGB nicht entgegen (RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 384 FF;\nRE 3 StR 67/54 vom 16. Juni 19545 3 StR 341/54 vom 10.Januar\n1955). Es kann daher widerspruchsvoll sein, wenn das Urteii\nZwar davon ausgeht, die Hemmungen, die den Angeklagten\nsonst vielleicht von der Tat abgehalten hätten, seien\ndurch den Alkoholgenuß gefallen, dann aber feststellt, daß\nhierdurch eine Bewußtseinsstörung nicht eingetreten wäre.\nEs hätte einer ausdrücklichen Stellungnahme bedurft, ob der\nWegfall der Hemmungen nicht die Anwendung des § 51 Abs 1\noder 2 StGB rechtfertigte. Nach allem muß somit die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch»aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\n4. Die Darlegungen des Urteils zur Strafzumessung\nsind vor allem im Falle des Totschlagsversuchs unangemessen knappe Die Frage der Zubilligung nildernder Umstände wird überhaupt nicht geprüft.\n\nKoeniger Busch Haaß -\n\n20 Menges Dr. Wiefels\n\n—l\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-425-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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