{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-08_3_StR_382_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"3 StR 382/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 | | 2228 024\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n.geg.e n\n\nden Invaliden Priedrich. Ss\n\ngeboren. am nn 1884,\n\nwegen Dntrme und Betrugs\n\naus KW; Sort\n\nhat der 3.\nzung vom 8.\n\nDezember 1955, | an aer teilgenommen haben:\n\n5 Bunasskäcnter Dr. Koeniger\n‚als. Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesri chter Maaß\nBundesricht er Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandtung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\" Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 22.-Juli 1955 wird verworfen.\n\n' Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lenägericht hatte den Angeklagten im Urteil vom\n20. April 953 der fortgesetzten Untreue in drei Fällen;\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, und eines weiteren fortgesetzten Betruges schuldig\nbefunden unä auf eine Gesamtgefängnisstrafe 'v son zwei Jah-\n“ren und drei Monaten sowie auf Gelästrafen von 400 DM,\n\n500 DM und 100 DM erkannt. Auf ‚die Revision, des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 3. März 1955 die Schuldsprüche ‚wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der SB»\n= und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter mit den\n\nFeststellungen und den Gesamtstrafausspruch, aufgehoben.\nZugleich hatte der Senat die Sache in diesem Unfang zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Da der Senat die weitergehende Revision des\nAngeklagten verworfen hat, wurden die Verurteilunge n des\nAngeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit\nBetrug zu vierzehn Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe\nund wegen weiterer Untreue zu drei Monaten Gefängnis und\n100 DM Geldstrafe rechtskräftig. |\n\nNach never Verhandlung hat das Landgericht. den Angeklagten wiederum wegen Untreue zum Nachteil der sg»\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 400 DM Geldstrafe und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter diesmal nur zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; Aus allen\ndiesen Gefängnisstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet. Mit seiner neuerlichen Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und erhebt die Sachrüge:- Die Revision hat\nkeinen Erfolg:\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge, das Lanägericht und im Beschwerdewege\ndas Oberlandesgericht. hätten den Antrag des Angeklagten\nvom 12. Hai 1955 auf Wiederöffnung der Voruntersuchung zu\nUnrecht abgelehnt, ist unbegründet. Nachdem das Hauptverfahren schon lange vor dem Antrage eröffnet worden war,\nist für eine weitere Voruntersuchung kein Raum mehr, Ist\ndas Hauptverfahren einmal eröffnet, trifft das erkennende\nGericht die volle -Aufklärungspflicht im Sinne des § 244\nAbs 2 StPO. Die gegenteilige von der Revision vertretene\nAuffassung findet im Gesetz keine Stütze und widerspricht\nden Grundsätzen der Strafprozeßordnung. Voruntersuchung\nund Hauptverfahren schließen einander aus (RGSt 44, 380\n[384]).\n\n2.) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO. Sie\nsieht -einen Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung darin,\n‘daß die Strafkammer ein gegen den Sachverständigen Ströh-\n‚mann. wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch der Verteidigung für unbegründet erklärt hat.\nSie führt Tatsachen an, die nach ihrer Auffassung die Ablehnung gerechtfertigt hätten. Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung den Begriff der Besorgnie der Befangenheit\nverkannt und deshalb das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft\nverworfen hat, bedarf keiner Prüfung. Wie sus den Urteils- -\nausführungen ersichtlich ist, hat sich Ströhmann gutacklich\nledigiich darüber geäußert, daß die Buchführung des Angeklagten Friedrich SE ri: der des Baugeschäfts seines.\nSohnes, des Mitangeklagten Willy sun: vermengt gewesen\nsei und daß sie nicht geeignet gewesen sei, ein Bild über\ndie wirklichen, in einer Buchhaltung ihren Niederschlag\n\nj L\n\nfindenden Geschäftsvorgänge zu vermitteln. Diese unordentliche Buchführung ist jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen, Die Feststellungen, auf die sich der Vorwurf der Untreue und des Betruges gründet, sind nicht auf\ngutachtliche Äußerungen. dieses Sachverständigen gestützt,\nDas Urteil kann demnach nicht darauf beruhen, daß dem Ablehnungsamtrage nicht stattgegeben worden ist. Die Rüge\nverfehlt deshalb ihr. ziel. 0\n\nvg e ist unbegründet.\n\nBICchIV ge\n\nIL; Auch as\n\n1.) Den Schuldspruch wegen fortzesetzter Untreue zum\n\nNachteil_der sa» hat das Landgericht ausreichend begründet. Auch die neuen Feststellungen des Landgerichts\n\nrechtfertigen den Schluß, daß der Angeklagte seine ihm den\nsu> gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht\nverletzt hat. Sie ergeben ferner, daß den SEE iurch\ndie pflichtwidrige Geschäftsführung des Angeklagten ein\nVernögensnachteil entstanden ist.\n\n. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob aile Ausfühzungen des Urteils zur Frage des den Siedlern entstandenen\nNachteils einer rechtlichen Nachprüfung stenähalten. Denn\nabschließend sieht das Landgericht diesen Nachteil darin,\n\nEu daß der Angeklagte durch. seine Handlungsweise das Vermö-\n\nsen der. Siedler in bestimmten Umfang teils gefähräet, teils\njenigen acht su. deren Häuser evant wurden, in Höhe\nvon mindestens je 27 000 DM für gegeben, weil dieser für\njedes Haus vorgesehns,hypothekarisch sicherzustellende\nTeilbetrag des Baugeldes beim Baubeginn nicht zur Verfügung stand und dessen Auszahlung auch nicht während der vor-\n\ngesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der\nBauarbeiten gesichert war. Gegen die Annahme des Landgerichts, daß deshalb die Gefahr bestand, daß die ss»\nfür die zur Erstellung der Häuser eingegangenen und mangels Vorhandenseins jener Baugelder ungedeckten Verbindlichkeiten in ‚Anspruch genommen würden und daß sie, weil\nihnen zur Berichtigung. eigene Mittel oder Kredite fehlten,\nihre im Bau befindlichen Häuser würden hergeben müssen, ist\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für das Merkmal des\nNachteils genügt schon eine Vermögensgefährdung. Die Ss»\nEB :iiäcten | eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und\nhafteten deshaib els Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten, die sw im Namen und für Rechnung der Sg\nEEE eingegangen war. Die Haftung des einzelnen\nbeschränkte sich also nicht auf den Anteil der Verbindlichkeiten, der auf sein Haus entfiel. Unter diesen Umständen bestehen keine \"Bedenken gegen die Annahme, daß\n\ndas Vermögen des einzelnen WB infolge des Fehlens\nder vom. Angek slagten als zur Verfügung stehend hezeichneten Baugelder in Höhe von 27,000 DM ermstlich gefährdet\nwar. Die Ausgleichsforderung, die dem einzeihen in Anspruch genommenen sw gegen die übrigen sa» :v\n\nstand, hatte keinen Vermögenswert. Sämtliche sw: waren\nnach den tatrichterlichen Feststellungen in bescheidenen\nwirtschaftlichen Verhältnissen lebende Leute, die fast\ndurchweg über keinerlei persönliche Barmittel oder Kredite verfügten.\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß noch\nheute zus dem Bau der Häuser ungedeckte Verbindlichkeiten\nin Höhe von über 35 000 DM bestehen, für die die Sg\nmithaften. Dies kann, wie aus dem Urteilszusammenhang un-\n\nschwer zu entnehmen ist, nur bedeuten, daß es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind und in deren voller Höhe jeder der acht saE> wegen seiner zu Recht engenommenen\ngesamtschulänerischen Haftung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das eigene Haus dieses ED]\nfinanziert sein sollte. Somit hätte das Landgericht für\njeden dieser acht E> eine: Vermögensgefährdung in Höhe von 35 066 DM annehmen können: Daß es eine Gefährdung\nnur. in Höhe von 27 000 DM für gegeben ansieht, beschwert\nden Ange lagten. nicht. | “\n\n5 hne Rechtsir tum sieht, das Landgericht einen Vermö-\n\ngensnachteil. des. sB> DB darin, daß er, für den\n\nnicht einmal ‚gebaut worden war; infolge der prflichtwidri-\n\n. gen Geschäftsführung des Angeklagten von dem Schreinermei-\n\nster rg für Verbindlichkeiten der UT\n\nin Anspruch genommen worden ist und gezahlt hat. Er o 4 5 hat\nfür seine Zahlung keinerlei Gegenwert. ‚erhalten. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme, der\nN |] DO 7] habe einen Vermögensschaden dadurch erli tten, daß er sein Haus, das infolge der. Geschäftsführung\ndes Angeklagten im Rohbau liegengeblieben wer, für\n\n2 400 DM verkaufen mußte. Zwar ist die Höhe des Schadens\nnicht angegeben. Daß ein nicht unerheblicher Schaden eingetreten ist, kann nach den Umständen aber nicht zweifelhaft sein. Dasselbe gilt für die Feststellung eines Vermögensnachteils derjenigen Sp. die sich infolge der\npflichtwidrigen Geschäftsführung des Angeklagten Hypotheken zu einem höheren Zins- und Tilgungssatz beschaffen\nmußten\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte\nhabe billigend in Kauf genommen, daß den Oo _ ) durch\nseine Handlungsweise die festgestellten Nachteile entstehen würden, in rechtlich einwandfreier ‘Weise gewonnen. ES\nhat festgestellt, ‚&aß es ihm als langjähri'gen sgEBE>\nEm : klar war, 'cer nahezu gleichzeitige Beginn von\nneun: Siedlungsbauten, die er selbst mit je &twa 33.000 DM\nGesamtkosten veranschlagt hatte, müsse zu 'einer Katastrophe\nführen; wenn die Finanzierung entgegen seiner Zusicherung\nnicht im entferntesten gesichert war Damit ist! der bedingte Vorsatz ‚der Untreue entgegen ( der Ansicht der Revision hinreichend dargetan.\n\nges zum Nachteil der Arbeiter ist nicht zu beanstanden.\n\nDi .@ ‚Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsöch-\n\n‚chen‘ ‚Feststel! lungen. Auch ‚der von Ger Revision ‚behaup-\n\ntete Widerspruch in den Urteilsgründen ist nicht:zu erken-\n\nnen. Die Tat des Angeklagten begann nach den Peststellungen im August 1949. Erstmals am 12. September 1949 bemühte\nsich der Angeklagte bei der 1) Bodenkreditanstalt um Hypothekenkredite. Sie wurden ihm im November und\nDezember 1949 bewilligt, während sie erst im Jahre 1950\nzur Auszahlung kamen. Somit ist widerspruchsfrei dargetan,\ndaß der Angeklagte die Arbeiter schon im August 1949 über\ndie Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Daß er sie dadurch\nzur Weiterarbeit veranlaßte, hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt. |\n\nIII. Die Strafzumessung verstößt nicht gegen.rechtliche Vorschriften.\n\n Koeniger . 2 “ Busch Haaß\n| Menges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-382-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-382-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.806515+00:00"}}