{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-08_3_StR_317_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"3 StR 317/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 023.\n\n5 StR 317/55\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Marian L EB: ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren am EEE 1927 in GB (Polen), 2. Zt. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u. &,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1955, än der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n'Bundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter, u\nOberstaatsanwalt WB in ücr Verhandlung,\nBundesanwalt BD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst wi\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten re | wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Hain vom 10. Hai 1955\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen insoveit aufgehoben, als es seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat:\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Auf die Strafe\nwird die seit dem 11. Mai 1955 erlittene Untersuchungs -\n\nFa\n\n. u.\n\naan en\n\nhaft angerechnet, soweit sie 3 Honate übersteizst.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nN\nl\n\n. erün\n\n150\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wejen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 133 Abs 2 StGB in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, seine Sicherungs-N verwahrung angeordnet ‚worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund des sachlichen Rechts. Sie. ‚hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie re nsrüge.\n\nDT en -._\n\nJ\n\nTo\n\nHier macht die Revision nur geltend, die Feststellungen, die das Landgericht über das gewaltsame Öffnen der\nPostwagentüren in den Fällen getroffen habe, in denen der\nAngeklagte diesen Umstand bestritten habe, seien unzureichend. Das Landgericht hätte diesen Punkt weiter aufklären müssen. .\n\n„ ‚l. Soweit in diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge\nw“ liegen sollte, wäre diese unzulässig, weil sie nicht die\nBeweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter\nhätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs E Satz 2 StPO; BGHSt 2,\n168).\n\n2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend\nmachen, die Strafkammer habe ‚hier die §§ 260, 261, 264\nStPO verletzt.\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Die\nBeweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlüsse\naus dem Ergebnis der Beweisaufnahme brauchen nicht zwinsend zu sein; sie müssen nur möglich sein. Zu den hier -.\n\ngetroffenen Feststellungen konnte die Strafkammer auf Grund\nder Bekundungen der vernommenen Zeugen kommen, ohne damit\ngegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrung.,ssätze zu verstoßen.\n\nInwieweit die 88 260 und 264 StPO verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.\n\nII: Die _Sachrüge,\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\na) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Wegnahme von\nPaketen aus Postwagen, deren Tür er erbrochen hat, und\naus Güterwagen, deren mit einer Plombe versehene Türriegel\ner gewaltsam geöffnet hat, des schweren Diebstahls schuldig\ngemacht.\n\nDurch das Aufbrechen der Post- und Güterwagen hat der\nAngeklagte den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach\n§ 243 Abs I Nr 2 StGB verwirklicht; denn Eisenbahnwagen\nsinä \"umschlossene Räume\" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (vgl BGHSt 1, 158 ‚164 7; 4, 16).\n\nin den Fällen, in denen Ger Angeklagte die Diebstähle durch Beseitigung der mit einer Plombe versehenen Drahtverschlüsse der Güterwagen begangen hat, hat das Landgericht überdies mit Recht den Tatbestand des § 245 Abs 1\nNr 4 StGB als gegeben angesehen (BGHSt 5, 60); denn Veryahrungsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind Hittel,\nGie den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkungen\nDritter schützen sollen, auch wenn sie ohne erheblichen.\nKraftaufwand beseitigt werden Können.\n\nbT Auch die Annahme eines jeweils in Tateinheit nit\nGem schweren Diebstehl begangenen Vergehens des Verwahrungssbruchs nach § 133 Abs 2 StEB ist rechtlich bedenkenfrei,\n\nDie aus den Post- und Güterwagen vom Angeklagten entwendeten Pakete befanden sich während der Beförderung zur\namtlichen Aufbewahrung an dem dafür bestimmten Ört (BGH\n4 StR 631/51 vom 12. August 19525 3 StR 901/53 vom 20. Mai\n1954). Auch die Annahme von gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist rechtsirrtumsfrei. Die Strafkamuer hat zwar nur.\nfestgestellt, daß der Angeklagte in \"gewinnsüchtiger Absicht\"\ngehandelt habe, ohne ausdrücklich die Merkmale festzustellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen.\n\nAus Gewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch dann begangen,\n\nwenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges\nErwerbsstreben den Beweggrund der Tat bildet (BGHSt 1, 388\n/389_/). Daß das Handeln des Angeklagten, der nach den\nFeststellungen des Tatrichters seinen ganzen Lebensunterhalt im wesentlichen aus Eisenbahndiehstählen bestritten und\nvielfach hochwertige Güter entwendet hat, diese Voraussetzungen erfüllt, bedurfte keiner näheren Darlegung.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen schwerem Diebstahl und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist ebenfalls\nunbedenklich {BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht die Handlungen des\n‚ Angeklagten als rechtlich selbständige Straftaten gewertet hat. Bie Strafkammer hat mit Recht das Vorliegen einer\nfortgesetzten Handlung deshalb verneint, weil hierzu nicht\nder allgemeine Entschluß des Täters genügt, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen. Der Tatvorsatz bei\nser Tortgesetzten Handlung muß vielmehr auf deren Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens\n\nbei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von Täter geplanten Handlunssreihe deren Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1.\n313 315).\n\n2, Bei der Strafzumessung ist nur die Anordnung der\nSicherungsverwahrung rechtlich bedenklich.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers nach § 20 a Abs 2 StGB ist zwar\nknapp, aber doch noch ausreichend begründet.\n\nb) Unzulänglich sind dagegen die bisher getroffenen\nFeststellungen, die zur Anordnung der Sicherungsverwalrung geführt haben.\n\nDie Anordnung einer derartig einschneidenden Naßnalıme erfordert, daß das Landgericht die Frage der künftigen Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten\ngründlicher untersucht als dies bisher geschehen ist.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen nicht erkennen,\n\nob es die Frage der künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit auf den Zeitpunkt der Verbüßung der verhängten Strafe\nabgestellt hat. Die Ausführungen .des Urteils lassen nicht\nerkennen, daß das Landgericht die Frage geprüft hat, ob die\nVollstreckung der verhängten erheblichen Zuchthausstrafe\nauf den Angeklagten nicht derart abschreckend wirken kann,\ndaß jedenfalls keine sichere Wahrscheinlichkeit für weitere\nerhebliche Rechtsverletzungen durch ihn nach diesem Zeitpunkt mehr bestehen wird (EGHSt 1, 67).\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher nicht\naufrechterhalten werden. Der gleichzeitigen Aufhebung des\nStrafausspruchs über die Gesamtstrafe und den Ehrenrechtsverlust bedarf es nicht, weil die Entscheidun:z darüber\nvon der über die Sicherungsmaßnahme getro?fenen Anoränung\n\n’\n\nzZ\n\nbei d@r hier gegebenen Sachlage nicht abhängig ist (EGH 3\nStR 282/54 vom 1. Juli 1954). Hier fehlt es an einem Zusammenhang von der Art, daß der Wegfall der Sicherungsverwahrung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen könnte,\nDeren Erhöhung ist zufolge des Verbots der Schlechterstellung nicht möglich (§ 358 Abs 2 StERO). Eine geringere\nals die bisher festgesetzte Strafe wird der Tatrichter\nnicht verhängen, da er sie schon neben der Sicherungsmaßnahme in dieser Höhe für angemessen gehalten hat.\n\nDr. Koeniger Busch Maaß\n\nMenges Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-317-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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