{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-08_3_StR_303_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"3 StR 303/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 303/55\n\nLO\n\n2228 050\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den prakt. ‚Arzt Dr. med. Paul _B aus 7 e—\nboren am 1912 in D | »„ Kreis O | =\n\n2. die Hebamme Luise. 8 «BB\n\naus „ geboren\n\nRK\n\n1912 in\n\nBi\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafgenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Haas\nBundesrichter. Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «>»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Pi\nals Urkundsbeamter' der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 20. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\n- Gründes\n\nBeiden Angeklagten wird vorgeworfen, bei der Entbindung\nder inzwischen verstorbenen Arbeiterin Augustine Sg\ndie beruflich gebotene Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch den Tod ihres Kindes schuldhaft verursacht zu haben.\nDas Landgericht hat beide wegen fahrlässiger Tötang verurteilte\n\nIhre Revisionen sind begründet; 2\n\n1.) Dem Urteil 1äßt sich schon nicht hinreichend entnehmen,\ndaß das Verhalten. ‚der beiden Angeklagten, das nach Auffassung\ndes Gerichts in einem pflichtwidrigen Unterlassen besteht,\n\nfür den Tod des Kindes ursächlich war.\n\na) Nach den Feststellungen ist die Kindesmutter an eitriger\n\nEntzündung der Atmungsorgane gestorben. Nicht feststellbar ist,\ndaß der Angeklagte Dr. | ihren Tod hätte verhindern können,\n\nwenn er die Krankheit erkannt hätte.\n\nÜber die Ursache des Todes des Kindes im Mutterleib\nund über den Zeitpunkt seines Todes enthält das angefochtene\nUrteil nichts. Doch ergibt sich daraus, daß die Geburt bei\nder schwer erkrankten Frau nur ganz langsam voranging: Von\nden ersten \\ehen an gerechnet, hatte der Vorgang beim vermutlichen Todeszeitpunkt des Kindes bereits etwa einen Tag\ngedauert. Mehrere Stunden vorher waren der linke Unterarm des.\nKindes und die Nabelschnur vorgefallen, die der Angeklagte\njedoch wieder in die Gebärmutter zurückdrücken konnte. Die\nKreislaufstörungen der Schwangeren, die wegen ihrer Erkrankung und eines vom Angeklagten verabreichten Narkosemittels\neingetreten waren, konnte er durch Eerzmittel beheben. Er\nsuchte, die Geburt durch wehenfördernde Mittel voranzutreiben, auch den Geburtskanal unter Mitwirkung der Angeklagten\n\nPROF EEE\n\nSEE :. srweitern. Die Atmung der Schwangeren und\ndie Herztöne des Kindes waren um jene Zeit - etwa 17 bis\n\n18 Uhr - gut. Daraufhin gestattete der Angeklagte der Sn\n0) zwecks Besuchs zweier Wöchnerinnen wegzugehen, bestellte\nseine Sprechstundenhilfe, eine. ausgebildete Krankenschwester,\nzur Überwachung und verließ die Sch ebenfalls.\n\nAls die DD] nach annähernd zwei Stunden abends\nungefähr 20 Uhr zurückkehrte, erkannte sie auf Grund einer\nUntersuchung, daß die Herztöne des Kindes schwächer geworden\nwaren und schickte nach.dem Angeklagten, Dieser kam wegen\nanderer Krankenbesuche nicht, stellte aber. einen Überweisungsschein auf die Frauenklinik ca aus, wo die dort eingelieferte Schwangere um 22, 15, Uhr starb. Der Tod des Kindes\nwar vorher eingetreten.\n\nEs kann sein, daß das noch nicht geborene Kind an der\ngemeinsamen Einwirkung aller widrigen Umstände, namentlich\nder. schwächenden Wirkung des Geburtsvorgangs auf den. Kreis\nlauf der schon schwerkranken Kutter gestorben ist, Dann käme\nes darauf an, ob, der Angeklagte diese Gefahr für das Leben\n\nNV\n\nGes Kindes hätte, erkennen und äurch eine ihm mögliche ärztliche\n\nHilfe beseitigen können. Der Revision ist zuzugeben, daß\nandere noch unbekannte Todesursachen bisher. nicht mit an\nSicherheit grenzender jahrscheinlichkeit: ausgeschlossen worden\nsind, weil die Strafkammer überhaupt , nicht feststellt, wann\nund woran das Kind gestorben ist. Erst wenn das feststeht,\n\n. ist eine sichere Grundlage vorhanden für die weitere. Prüfung,\nob Ger Angeklagte den Tod des Kindes durch ärztliche, ‚Sorgfalt abwenden konnte. Das Landgericht wird in ‚der. künftigen\nHauptverhandlung unter Mitwirkung des Sachverständigen die:\nUrsache für den Tod des Kindes erörtern und klären müssen.\nDabei besteht Gelegenheit zur Aufklärung und Würdigung der\n\nvon der Revision hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte, vor\n\n1\n\nÜletesu...\n\nv\n\naliem des Beginns des Schwächerwerdens der Herztöne und\n\nihrer Bedeutung. für die Diagnose, ferner des Todeszeitpunkts.\nInsbesondere wird dazu Stellung zu nehmen sein, inwieweit\n\nGie Krankheit der öchwangeren auf den Zustand des Kindes\neingewirkt hat. Auch wird zu prüfen sein,. welche Mittel zur\nAbwendung seines Todes für den Angeklagten verfügbar waren\nund ohne Gefährdung des Lebens der Mutter erfolgreich hätten\nangewendet, werden können.\n\nb) Zu beanstanden sind überdies die im Urteil bei der\nErörterung der Ursächlichkeit angeführten Maßstäbe des Landserichts. |\n\nZunächst nimmt es an, ohne die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung wäre der Tod des Kindes \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" vermieden worden; kurz danach spricht 'es von\n\"großer Wahrscheinlichkeit\" und bei der rec chtlichen Würdigung\nvon \"größter Wahrscheinlichkeit\". . Bei der Angeklagten |\na 0; ist wiederum von \"großer Wahrscheinlichkeitt\ndie Rede. Diese unterschiedlichen Wendungen deuten darauf,\n\n4928 sich der Tatrichter über den Ursachenzusammenhang zwischen\ndem Verhalten der beiden Angeklagten und dem Tod des Kindes\nnicht ganz klar gewesen ist. Das ist. verständlich, weil es\nbisher an einer ausreichenden Tatsachengrundlage'für diesen\nZusammenhang fehlte rn =\n\nDie Untersuchung der Frage, wie sich im Falle ‚pflichtgemäßen Verhaltens der beiden Angeklagten der - in Wirklichkeit\nnicht ein;etretene, sondern nur unterstellte - Ursachenablauf\n\" gestaltet hätte, bereitet Schwierigkeiten. Ihr Ergebnis ist\n- entsprechend der für sämtliche Schuldfeststellungen ausnahmslos erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung\n(EGH NIW 1951, 83 Nr 23, 122 Nr 16) - zu Lasten eines,\n\nii.\n\nhaltens vorhersehen konnten.\n\nnicht gewürdigt, ob die durck den Vorfall von Unterarm u\n\nAngeklagten nur verwertbar, wenn mit an Sicherheit grenzender\n„ahrscheimlichkeit feststeht, daß der schädliche Erfolg bei\nsorgfültigem Vorgehen vermieden worden wäre (RGSt 75,50):\n\nDie vom Landgericht angelegten verschiedenartigen Maßstäbe\nbleiben hinter diesem Erfordernis zurück. Der richtige Maßstab muß auf Tatsachen und die daraus nach den Grundsätzen\närztlicher Wissenschaft zu ziehenden Folgerungen gestützt wer-—\nion. el\n\ner\n\nSchon wegen dieses Mangels kenn as Urteil nicht be-Stehenbleiben. Enge: ie on\n\n2» ) Bedenken bestehen auch gegen d © Beurteilung. ‚der Frage,\nob die Angel :lagten den Tod des Kindes als Folge ihres Vver-.\n\n2) Nach den Feststellun en hatte der Angeklagte Wi durch\n\nweräs, Hernach war eine\n\nfolgert, daß der Angeklagt\nÜberwachen der kindlichen Herztöe und für seine sofortige Ver- |\nsorgen. ‚gehabt hätte. In der. Unterlassung dieser Anordnung in Verbindung mit der nicht recht-.\n\nron da ab für ununterbrochenes nn\n\nständ+tgung bei Störungen’ zü\n\nzeitigen Einweisung der Schwan,\ndas Landgericht die: ‘Schuld des\n\nen in ein. Krankenhaus sieht nu\neklagten. Dabei hat. es (\n\nNabelschnur eingetretene weitere Schwierigkeit‘ Bortbestand, .\nobwohl der Angeklagte diese Erscheinungen behoben hatte. Ebenso\nist ungeprüft geblieben, ob er die erhöhte Gefahr erkannte:\ncder hätte erkeinen müssen, nachdem ihm die Wiederherstellung\ndes früheren Zustandes gelungen war und hernach. sowohl die\nAtmung der Schwangeren wie die Herztöne. des Kindes gut warene\n\ner:\n\nOb dies® Prüfung zu einer Änderung der Auffassung führen\n;‚ Dr: I] sei wegen der bei der Sch» auf Grund\nder Narkotisierung aufgetretenen Kreislaufstörungen verpflich-\n\nksan\n\ntel gewesen, die ständige Überwachung der Herztöne des Kindes\nanzuoränen und für seine sofortige Benachrichtigung im Falle\nvon Störungen zu sorgen, wird in der Hauptverhandlung zu\nklären sein.\n\nIm Urteil ist darauf hingewiesen, Dr. B@ hätte bei\nden ersten auftretenden Störungen durch einen operativen\nSingriff das Kind-lebend zur Welt bringen oder die sofortige Einweisung der Kreißenden in ein Krankenhaus veranlassen\nkönnen. Dazu hätte es der Feststellung bedurft, welcher\nSingriff in Betracht gekommen wäre und ob dieser das Leben\nder kranken Kutter hätte gefährden können, so daß der Angeklagte unter Umständen Bedenken haben konnte, diese Verantwortiung zu übernehmen, Im Zusammenhang hätte erörtert\nwerden müssen, ob ihm ein Vorwurf gemacht werden könnte,\nwenn er im Kinblick auf den Zustand der Schwangeren wegen\nBesorgnis einer Gefährdung von Mutter und Kind den Eingriff\nunterlassen hätte,\n\nFür den Fall der Einweisung in ein Krankenhaus wäre zu ,\nprüfen gewesen, ob dort die Erkrankung der Sch =ofort\nerkannt worden wäre, ferner durch welches. Vorgehen und mit\nKilfe welcher Einrichtungen das Leben des Kindes ohne Gefährdung der Hutter hätte erhalten werden können, schließlich,\nob der ingeklagte das alles hätte erkennen können. Zu prüfen\nwäre dabei auch gewesen, ob es pflichtgemäßer ärztlicher\nÜbung entsprochen hätte, das Leben der schwerkranken Mutter\naurch einen Eingriff zugunsten des Kindes bewußt aufs Spiel\n\nzu setzen.\n\npD) Die Si Hält das Lanagericht deshalb für schuldig, weil sie die ScrD am 2; August 1954 in der Zeit von\n18 bis 20 Uhr nicht beaufsichtigt und deshalb die Störungen\nder Herztätigkeit des Kindes nicht früh genug erkannt hat,\nAndernfalls hätte sie nach Meinung des Gerichts einen Arzt\nverständigen können, der das Leben des Kindes hätte retten\nkönnen, Namentlich ist der Angeklagten als Verschulden angerechnet worden, daß sie entgegen der Dienstanweisung für\n\nKreißenden war. Das Urteil geht davon aus, daß Dr. 7]\ndie Hitangeklagte von dieser Anwesenheits- und Überwachungs-\n\nHebammen während der Austreibungszeit nicht immer bei der J\n\np£licht nicht habe entbinden können.\n\nAuch hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat das Landgericht außer der Frage des Ursachenzusammenkanges die ihrer\nFahrlässigkeit neu zu würdigen.\n\nDie Heinung des Landgerichts, die Angeklagte habe\ndurch ihr Weggehen von der Sch» gegen ihre Dienstanweisung verstoßen, ist nicht ausreichend begründet. Die\nAustreibung ist ein feststehender ärztlicher Begriff. Sie\nwährt von dem Durchtritt des Kindskopfes durch den äußeren |\nMuttermund bis zur vollendeten Geburt (Pschyrembel, Klinisches\nWörterbuch, 84. Aufl). Das Landgericht stellt einen solchen\nDurchtritt nirgends fest. Dem Urteil ist eher zu entnehmen,\ndaß er erst noch bevorstand und daß die Geburt aus anderen,\nweit verwickelteren körperlichen Gründen schwierig -verlief, Hierüber muß erst Klarheit bestehen, bevor die besonäeren Pflichten der Angeklagten als Hebamme festgestellt\n\"und beurteilt werden können. Damit entfallen zunächst auch\n\ndie Erwägungen darüber, welche Pflichten eine Hebamme bei\neiner ärztiich geleiteten Entbindung hat, wie weit sie diese\n\n2.27\n\n„Ziichten selbständig zu beobachten hat und inwiefern sie\n\nN\n\n- nn,\n\nDr\n\nsich au® die ärztliche Sachkenntnis verlassen darf. Hit Recht\nhebt die Revision hervor, daß hier auch zu prüfen war, welche\nBedeutung es für die Angeklagte hatte, daß Dr. B@@, der die\nSeburt ärztlich leitete, ihr erlaubte, sich etwa 1 1/2 Stunden\nzu anderen Wöchnerinnen zu entfernen. Weiter wäre zu prüfen\ngewesen, welche Schlüsse sie daraus vor allem für den Beginn\noder Nichtbeginn der Austreibungszeit ziehen durfte, zumal\n\ndem Urteil,auch nicht entnommen werden kann, daß die Wehen\n\nder Gebärenden regelmäßig und kräftig waren, sondern eher\n\ndas Gegenteils\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es hinsichtlich der\n\nAngeklagten sg =.ch sarauf ankommen, wann sich\ndie Herztöne des Kindes veränderten. Es wird festzustellen\nsein, ob ihr üchwächerwerden (Lageveränderung des Kindes?)\nein Gefehrzeichen ist oder nur ihre Verlangsamung; ob die\nAnzsklagte nach dem Eingreifen des Arztes, als Atmung und\nherztöne wieder normal geworden waren, mit akuter Gefahr noch\nrechnete und rechnen mußte; welche genaue Botschaft sie dem\nAngeklagten Dr, DB] nach 20 Uhr gesandt hat und um welche\nZeit; ob es nach der Sachlage genügte, daß sie den Arzt\nrufen ließ oder ob von ihr zu fordern war, daß sie ihm den\nbesonderen Grund dafür mitteilte; wo sich die Krankenschwester\nBB > bis 21 Uhr aufgehalten hat und ob deren möglicherweise\n\nMitteilung über den Sachstand (Dämmerschlaf, fast\n\nE\nls) auf den Auftrag der Angeklagten Sguuiii>\n\noder nur auf sie selbst zurückzuführen ist.\n\nVon Bedeutung für beide Angeklagten kann es ferner\nsein, wie der Ursachenverlauf gewesen wäre, wenn die Herztöne des Kindes sich in Gefahr anzeigender Weise erst änder-\n\nten, als die Angeklagte sm zurückkehrte. In\n\ndiesem Falle wäre Ihre Abwesenheit bedeutungslos. In Verbi:\ndamit wird die Frage zu beantworten sein, ob sich mit Gewißheit festsiellen läßt, daß dies schon wesentlich früher\n\nschehen ist.\n\nDr. Koeniger Busch Maaß\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-303-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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