{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-01_3_StR_426_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"3 StR 426/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_426/55\n\n2228 026 42\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Gerhard > gan aus OH.\ngeboren am EEE 1951 in gg >>: Em:\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ‘der Sitzung\nvom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Glanzmann .\nals ‚Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter'. Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Wiefels\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nd ustizobersekretär ED\n\nE als Urkundsbeamter der Geschäftsrtelle,\nfür Recht erkannt: Fa\n\nKur die Revision des Angeklagten \"y gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom a\n4. Juli 1955 wird die Sache zur Verhandlung und\nEntscheidung darüber, ob eine Gesamtstrafe zu\nbilden ist, an das Landgericht .zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf konaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses\nUrteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrens-\n‚recht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat |\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Die, Yerfanrensrüge.\n\nDie fevision gibt hier nicht die Tatsachen an, in denen\nsie den Verfahrensverstoß erblickt. Die ‚Rüge, ist daher unzulässig (8: 344 Abs’ 2 Satz 2 StPO). |\n\n1 Der. ‚Schuldspruch ı wegen Diebstahls Laßt keinen ‚Rechtsfehler zum Nachteil des: ‚Angeklagten erkennen. Das Landgericht\nhat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte sich den\nMantel und Hut, einem Unbekannten ‚gehörige Sachen, unter Bruch‘\nfrenden Gewahrsams. rechtswidrig, zugeeignet hat. Diese Feststellungen. des Tatrichters sind für das Revisionägericht bindend, : da ‚sie‘ ‘ohne Verletzung. von Denkgesetzen oder allgemein.\ngültigen Erfahrungssätzen. getroffen worden sind. Sie reg\nfertigen. die Annahme des Tatbestandes des s 242, 8163.\n\nu En was die Revision ‚Kiergegen vorbringt, ist nur. der unzu-;\nlässige Versuch, an Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters.\neine eigene, hiervon: abweichende Würdigung. ‚des. Beweisergebnisses _\nzu setzen. Biernit kann die Revision nicht gehört werden, |\n\n2. Auch der strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. .\n\n3 Das Landgericht stellt selbst ausdrüchlich fest, daR 2\nder. Angeklagte zwischen der Begehung und Aburteilung des hier u\ngeahndeten Diebstahls noch dreimal im September 1954 wegen :\nanderer Straftaten nit Gefängnisstrafen von einen Jahr und\nzweimal drei Eonaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Fr\n\nIN\n\nmuß daher davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen zu\nBildung einer Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor\nselegen haben. Die Strafkamaer hat diese Frage jedoch in ÜUrteil nicht geprüft. \\ierzu war sie auf Grund der Vorschrift\ndes § 79 StGB verpflichtet. Darin liegt ein äechtsfehler des\nUrteils, der auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht- zu beachten ist (36RSt 3, 277 /2807). Er führt zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht zur Fachholung der Prüfung, ob\neine Gesamtstrafe zu bilden ist. Auf die ‚Entscheidung BGHSt 4,\n366 wird Bingeniesan. a\n\nGlanzmann |\n. | Fre wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/3-str-426-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/3-str-426-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.411318+00:00"}}