{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-01_3_StR_399_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"3 StR 399/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachs chlagew erkt 2 2 2 8 0 2 7\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 265\n\n Rechtssatzs Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags\n\ngemäß § 51 Abs 3 VVG steht der Anwendung\ndes 5 265 StGB nicht entgegen.\n\nAktenzeichens 3 StR 599/58 Eee\n\\ „Urteil. des BeH vom lo dezenber 1955 .I@ Wiesbaden\n\n3_StR 399/55\n\nzu sw...\n\nIn Namen des Yo\n\nIn de» Strafsache\ngegen\n\n-\n‘\n\n4-0\n\nden Kaufmann Harald M\nH „ geboren am\n\nbed\n\nY-\nr\\\n\n10)\nu\n\ns Zuletzt wohnhaft in\n\n1919\n\nin 2.2. in Untersuchungshaft,\n\n2a\n\nH geboren am\n\nwegen Versicherungsbetrugs\n\nden Kraftfahrer Horst Johannes Julius\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen habensz\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter. Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanmt\n\nfür Recht erkannts\n\ner LE: Geschäftsstelle,\n\nune. eu\nn\n\n53\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Wiesbaden vom 22. Juni\n\n1955 werden verworfen, Jeder Angeklagte hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten N wirä die seit dem 23. Ju\n1955 erlittene Untersuchungshaft\n\nsie drei Monate übersteigt.\n\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nsovei\n\nBe\nU\n\nDer Angeklagte UN ist wegen Versicherungsbetruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt\nworden, Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet wordeno j\n\nDer Angeklagte Bg ist von dem Vorwurf der Beihilfe, zum Versicherungsbetrug des Angeklagten VB\n‘ mangels Beweises freigesprochen worden, Das Lendgericht hat den Antrag des Angeklagten Bo |) abgelehnt,\näle ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Die Revision des Angeklagten | ist unbeschränkt eingelegt und rügt die Verletzung des sachli.-\nchen Rechts. Die Revision des Angeklagten EP ist euf\ndie Ablehnung 'des A Auslagenersatzes beschränkt und rügt\ndie Verletzung des § 467 Abs 2 StPO.\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolge\nA. Revision des Angeklagten Mi.\n\nIo Das Schwurgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen;\n\nDer Angeklagte schloß mit einer Versicherungsgesellschaft einen Transportversicherungsvertrag über eine\ngewisse Menge ätherischer Öle ab, die er selbst mit sinem\n\\W-Transporter beförderte. Die Versicherung ersireckie\nsich auf Schaden durch Feuer, Bruch oder Leckage. Die auf\ndem Fahrzeug befindliche Menge ätherischen Öls und ihr\nWert machten nur einen geringen Bruchteil der im Versi-\n\nun\n\ncherungsvertrag angegebenen Menge und Versicherungs--\nsumme aus. Dafür brachte der Angeklagte auf dem Kraft:\nwegen zahlreiche Flaschen und Mäschcehen mit Benzin\nunter und beabsichtigte, sich aus der Überversicherung\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nDer Versicherungsschein mit dem Stempelaufdruck \"Trönie\nbezahlt\" wurde ihm vor Ausführung des Transportes ausge--\nhöändigt, die Prämienzahlung indessen gestundet., Während\ndes Transportes steckte der Angeklagte äie Ladung in\n\nBrando\n\nIT. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Schwurge- .\nicht zutreffend die Merkmale des § 265 StGB gefunden,\n\n1. Die Revision bestreitet das, weil der Versicherungsvertrag infolge der in betrügerischer Absicht vor-\n\nsenommenen Überversicherung gemäß § 51 Abs 3 VY@ nichtig\n\ngewesen seis § 265 StGB setze aber den Abschluß eines\n\nrechtswirksamen Versicherungsvertrages vorausse.\n\nDieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, Zur\nErfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 265 StGB\nsenügt es, daß ein förmlicher Versicherungsvertrag zustande gekommen und dieser nicht rechtsgeschäftiich wieder aufgehoben worden ist. Dagegen ist es nicht notvendig, daß der Vertrag sachlich gültig und der Versicherungsschutz wirksam ist. Es genügt daher auch das Zustandekommen eines anfechtbaren oder nichtigen Versicherungsvertrages, Diese Ansicht hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 59,\n247 2487; 67, 108 Zros/1107).\n\nFür den Fall der Überversicherung hat das\ngericht zutreffend erwogen, daß beı ErlaS des\n\nzen\n\nou.\nan\n\nbuehs Sie grivatrechtlichen Folgen der Überrersi.cherung noch nicht reichsrechtlich, sondern iu den varschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt\nwaren, und daß es deshalb nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, die Anwendung des § 265 StGB\nvon der sachlichen Gültigkeit des Versicherungsvertrages abhängig zu machen, Dies würde nämlich zu einer\npraktisch verschiedenen Anwendung des Strafgesetzes\n\nin den Rechtsgebieten der verschiedenen Länder geführt\nhaben, Durch die spätere reichsrechtliche Regelung der\nÜberversicherung in § 51 Abs 2 (jetzt § 51 Abs 3) des\nGesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai\n1908 ist an dem Inhalt des § 265 StGB.nichts geändert\nwordene\n\nDass Reichsgericht begründet die Notwendigkeit sei-\n\nner Auslegung weiter mit der Erwägung, der § 265 StGB\nwürde nahezu bedeutungslos sein, wenn man durch ihn\nnicht auch die Fälle der betrügerischen Überversicherung erfasse, die die weitaus häufigste Form des Versicherungsbetrugs darstellten. Für die verschwindend\ngeringe Zahl der anderen Fälle sei der Erlaß einer\nStrafbestimmung kaum erforderlich gewesen.\n\nDiese zutreffenden und zu billigenden rechtspolitischen Erwägungen können und müssen dann bei der\nAuslegung des Gesetzes berücksichtigt werden, wenn.\nsein Wortlaut dies gestattet, Insoweit bestehen aber\n\nkeine Bedenken, da der Tatbestand des § 265 StGB nur\n\n\"eine versicherte Sache!\" voraussetzt, von der auch\n\nNach dem Sprachgebrauch schon dann gesprochen werden\nkann, wenn die Sache Gegenstand eines formgültig zustangege'sommenen Versicherungsvertrages geworden ist.\n\nAus diesen Gründen hai die Rechtsprechung des Reitz.\n\ngerichts die Billigung durch die herrschende Meinung ınm\n\nSchrifttum gefunden, Auch der 4, Strafsenat des Bundssgerichtshofs hat die gleiche Rechtsansicht vertretsn\n(BGH 4 StR 155/55 vom 2. Juni 1955). Der erkennende\nSenat schließt sich dieser Meinung ats\n\nNach allem ist daher davon auszugehen, daß die vom\nAngeklagten beförderte. Wagenladung eine \"versicherte\nSache\" im Sinne des § 265 StGB war. |\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Versicherungsprämie noch nicht gezahlt hatte,\nZwar ist nach § 38 Abs 2. VVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall\nvor Zahlung der Prämie eintritt. Doch können die Beteiligten eine dem Versicherungsnehmer günstigere :Regelung\nvereinbaren (vgl § 42 YVG). Das ist dem Urteil zufolge\nhier geschehen. Die Versicherungsgesellschaft hat unter\nStundung der Prämie den Versicherungsschutz alsbald mit\n\nler Aushändigung des Versicherungsscheines übernommen;\n\nIm}\n\nan\nH\n\ne hat zur Wahrung ihrer Interessen den Transport S9-\nr durch einen ihrer Angestellten begleiten lassen.\nInfolgedessen bedarf es hier nicht der Entscheidung,\nob § 265 StGB in einem Falle anwendbar wäre, in dem es\nnit Rücksicht auf § 38 Abs 2 am Versicherungsschutz\nnoch fehlte\n\n2. Tas Schwurgericht hat weiter such eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte die versicherte Sache ia\nBrenä gesetzt hat. Was die Revisinn hiergegen vırnringt;\nstellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger An-\n\nen\n\nfe\nLe\n\n‚Ef gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oüer\n\n08\n\nPr}\n\nıLigemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweis-\n\nf\n\\\n\n6.\n\nIn\nPH\nOD\n15:\ncr\no'\n1\ner\nof\n[o)\nI}\nDD:\nHM R\nun\n+\n[> }\n[P)\n®\n\n0Q\n[9]\n3\n@\n&®\nch\nN\n2\nI\nPa\n3\n[v4\nUdo\n\nwi\n}r\n\nzeigt diese Beweiswürdigung keine Widersprüche, Dice Faststellung des Urteils auf Bl 14 UA, daß während der Fahrt\nbis zum Unfall \"weder von dem Angeklagten noch von dem\nZeugen Sack oder einer anderen Person Umschichtungen der\nLadung oder sonstige wesentliche Eingriffe in die Ladung\nvorgenommen wurden\", schließt die weitere Feststellung\nBl 24/25 UA nicht aus, daß der Angeklagte die Dochtflasche mit Benzin entweder in Hamburg oder unterwegs während verschiedener Zeiträume, in denen sich Sack vom Wasen entfernt hatte, hinter den Führersitz in die Hoizwolle gesteckt hat, in der die versicherten Waren gelagert waren, und daß er die Flasche unterwegs ohne jede\nMiihe und ohne Kenntnisnahme durch Sack mit Bann gefüllt\nhaben kann. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, daß die\nüber der Ladefläche des Wagens entstandenen Benzinäämpfe\nnicht durch Funkenflug von einer Zigarette entzündet\nsein können, die der Angeklagte während der Fahrt auf\ndem Führersitz geraucht. hat (Bl 24 UA). Das Schwurgericht hat hier nicht, wie die Revision zu Unrecht annimmt, einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, daß die Entzündung von Benzindämpfen durch\n\nden Funken einer Zigarette überhaupt nicht möglich sei.\n\n\"In Brand gesetzt\" ist die versicherte Sache erst\ndann, wenn sie selbständig brennt. Auch das ergibt sich\nhier aus dem Urteil, Dazu genügte schon das selbständige\nBrennen des Benzins, das der Angeklagte in dem Versiche--\nvungsvertrag als ätherisches Öl ausgegeben hatte. Darauf,\n\nb such der geringe, auf dem Fahrzeug wirklich vorhandene\n\nje;\n\n-J]\n\nne\n®)\n4%\n3\na}\ncr\n&\nct\nBy,\n“D\n3\nFH !\nn\n©)\n25’\n&®\nPe}\nO\npet‘\nun\nbzj\no\n[fer\n“D\nH\n9%\n@_\nbh\n&\n[=\nu\n[p}\nI}\nby\n[R%\nei\nw\nper\nv\nO8\n=\npr\nD\nq\n\nja}\nF\nie]\nFeel\n>\n+\n2\n©\n\n5. Auch der innere Tatbestand des eusrchorunasron\ntrugs ist vom Schwurgericht ohne Rechtsir»tum als erwie\nsen angesehen worden, Nach der Überzeugung des Tatrich.-\nvers hat der Angeklagte gewußt, daß es sich um eine versicherte Sache gehandelt hat; er hat üch in der Absicht\ngehandelt, durch Täuschung über den Versicherungsfail die\nVersicherungssumme zu erlangen. Was die Revision hiergesen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, an die Stella\nder Beweiswürdigung des Tatrichters eine eigene von dieser abweichende Würdigung des Beweisergebnisses zu set-.\nsen. Damit kann die Revision nicht gehört werden, Inshesondere kann sich die Revision auch zur inna ven Tavseite\nnicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 38 Abs 2 VG\nberufen. Das Urteil stellt ausdrücklich dle Kenntnis des\nAngeklagten davon fest, daß der Versicherer auch ohne\nPrämienzahlung den Versicherungsschutz übernommen hatte,\n\nInte\n\n4. Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechts.-\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen\nder Meinung der Revision durfte das Schwurgericht die er-.\nhebliche Höhe des vom Angeklagten besbsichtigten Vermögensvorteils berücksichtigen, Dies steht nicht in Widerspruch\nzu den Darlegungen des Tatrichters, daß es zu einem Schaden nicht gekommen ist und daß bei der technisch vprimi..\ntiven Ausführung der Tat der Eintritt eines Schadens der\nVersicherung nicht einmal wahrscheinlich gewesen ist.\n2e letzteren Umstände hat das Schwurgericht ersichtlich.\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,\n\nNach allem konnte öie Revision des Angeklagten if]\nkeinen Erfolg haben,\n\nB\n\nBe Revision des Angeklagten BP.\n\neg ee ze\n\nDie Revision macht geltend, das Schwurgericht habe\ndurch die Ablehnung des Antrages, der Staatskasse die\nnotwendigen Auslagen des mangels Beweises freigesprochenen Angeklagten aufzuerlegen, das pflichtgemäße Ermessen verletzt. Es sei sachlich geboten gewesen, daß\nder Angeklagte sich einen Hamburger Anwalt als Verteiäiger gewählt habe. Das Schwurgericht habe schon deshalb\nden Auslagenersatz anordnen müssen, weil die Hauptverhandlung, die ursprünglich für vier aufeinanderfolgenäe\nTage angesetzt gewesen sei, sich infolge einer unzulänglichen Voruntersuchung über insgesamt acht Tage erstreckt\nhabe, zwischen deten dreimal mehrtägige Unterbrechungen\nselegen hätten, so daß der Verteidiger des Angeklagten\nimmer wieder erneut nach Wiesbaden habe fahren müssen,\n\nDie Nichtanordnung des Auslagenersatzes äurch die\nStaatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil\nder Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig\nangefochten werden kann (BGHSi 4, 276).\n\nNach § 467 Abs 2 StPO müssen die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten dann der Staatskasse auferlegt werden, vrenn\ndas Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß\ngegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Treispruchs bleibt es dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters überlassen, ob er eine derartige Anordnung treffen will oder nicht.\n\nDas Schwurgericht hat diese Frage im Urteil eingehend\nseurüft und mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte\nact\n\nIn}\n\nach wie vor in hohem Maße Cer ihm zur last gelegien Tat\nverdächtig sel. Zu dieser Überzeugung konnte der Tatrich-\n\nver nach den getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirr-\n\nMad\nZ\n\nb\n\nMY}\n<\n\ntum kommen, Infolgedessen stand es im Ermessen des\nrichters, ob er die Auslagen des Beschwerdeführers d\n\n(0)\nEy\n\nStaatskasse auferlegen wollte. Die Ausübung dieses Ermes-.\nsense hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; es hai\nnur zu untersuchen, ob die Entscheidung des Tatrichters\nvon Rechtsirrtum beeinflußt ist (vgl R3St 45, 62 7637;\n\nRG aW 1930, 659 Nr 175 IW 1931, 1489 Nr 27). Dafür liegt\nhier nichts vor; der Tatrichter war sich bewußt, daß er\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte, und es\nfehlt auch an jedem Anhalt, daß er Umstände, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sein konnten, völlig übersehen\nhätte,\n\nAuch die Revision des Angeklagten BP kann daher\nkeinen Erfolg haben,\n\nGlanzmann Dr.Koeniger Busch\n\nDr.Schalscha Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/3-str-399-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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