{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-12-01_3_StR_301_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"3 StR 301/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeß& en\n\n1. den Vertreter Hans_P aus FegnminE>\n&: zevoren am ın R\n\n2. den Elektroingenieur Heinz B aus TED\n\nEB zeroren an 1902 ın ; |\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\n „Senatspräsident Glanzmann\n= sls Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n“ Bundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltg in der Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1954\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind,\n\nIn äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über ädie Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTI\n\n1.) Nicht durchzugreifen vermag die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge, die Strafkammer sei nicht oränungsmäßig besetzt gewesen. Die Revisionen nehmen an, bei der\nEntscheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den Kanmern des Landgerichts für das Geschäftsjahr 1954 habe der\n\n. dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat Dr. F9 entscgen der Vorschrift des § 62 Abs 2 Satz 2 GVG mitgewirkt.\n\n\"Sie schließen das aus dem Umstande, daß das Protokoll, in dem\n‚der Beschluß über die Verteilung beurkundet ist, auch von\n\nDr. Fr unterzeichnet worden ist. Seine Unterschrift bezieht sich jedoch nur auf die in dem Protokoll ebenfalls\nbeurkundeten Beschlüsse über die Geschäftsverteilung ge-\n\nmäß § 63 GVG, an deren Fassung er als Mitglied des Präsidiums\ngemäß § 64 GVG mitzuwirken hatte. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß sämtliche die Geschäftsverteilung\nund die Besetzung der Kammern betreffenden Entscheidungen\nvernünftigerweise in einem Protokoll zusammengefaßt worden\nsind und daß deshalb das Protokoll, auch von dem dem Präsidium angehörenden ältesten Landgericht srat unterzeichnet\n\nWerden mußte.\n\n2. ) Dagegen führt die ebenfalls von beiden Revisionen Z&eltend gemachte Rüge, den Beschwerdeführern sei unter Verletzung\n.des § 258 Abs 2 und 3 StPO neben ihren Verteidigern nicht\n\naas letzte Wort gewährt worden, zur Aufhebung des Urteils\nnebst den Feststellungen, soweit die Angeklagten zu Strafe\nverurteilt worden sind.\n\nIm Hauptverhanälungstermin vom 14. Dezember 1954 war\ndie Beweisaufnahme geschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft\nund die Verteidiger hatten ihre Ausführungen gemacht und ihre\nAnträge gestellt. Sodann waren die Angeklagten befragt wor-\n\nden. ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten, und hatten sich erklärt, Die Hauptverhandlung war sodann auf den 15. Dezenber 1954 vertagt worden.\n\nAn diesem Tage ist nach der Sitzungsniederschrift vom Gcricht\nbeschlossen worden, es solle noch einmal in Gie mündliche\nVerhandlung eingetreten werden. Sodann wurde der Angexlagte\nrg darauf aufmerksam gemacht, daß seine Tat zu Ziffer ı\ndes Eröffnungsbeschlusses (Betrug zum Nachteil der Yereinsbank) auch als Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen angesehen werden könne. Der Ängeklagte Zn\nwurde darauf hingewiesen, daß er \"bei einer eventuellen Annestierung\" den Antrag stellen könne, daß das Verfahren\n\nzum Zwecke der Freisprechung wegen erwiesener Unschuld fortgesetzt werde. Das Protokoll enthält im Anschluß hieran den\nVermerk:\n\n\"Staatsanwalt und Verteidigung wiederholten die\nfrüheren Anträge.\n\nEs wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch Mitteilung des wesentlichen\nInhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: „ooc> .\"\n\nUnter dem 2. April 1955 erging ein vom Vorsitzenden\nund vom Protokollführer unterschriebener Berichtigungsbeschluß des Inhaltes, in dem Protokoll vom 15. Dezember\n1954 sei hinter den Worten \"die früheren Anträge\" einzusetzens\n\n\" - Die Angeklagten geben auf Befragung keine Erklärung\nnehr ab. -\"\n\nFerner ist in dem Beschluß vermerkt, es stehe fest,\ndaß alle Angeklagten befragt worden seien und nichts mehr\nerklärt hätten.\n\nD3\n\n7\n\nDie Revisionsbegründungsschriften, mit denen geltenä\ngemächt wird, daß die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1954\n\nor\n\ndas letzte Wort nicht erhalten haben. sind bereits am 16.\n17. März 1955 beim Landgericht eingegangen. Eine Protokoliberichtigung, die einer Verfahrensrüge nachträglich die\n\nun\n\nGrundlage entziehen soll, darf vom Revisionsgericht nicht\nbeachtet werden (BGHSt 2, 125). ıs ist demnach davon auszugehen, daß die Angeklagten im Termin vom 15. Dezember 1954\nnach den Vorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger\nnicht nochmals das Wort erhalten haben. Das hätte aber geschehen müssen, nachdem das Landgericht es für notwendig erachtet hatte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und\nrechtliche Hinweise zu geben. Unter diesen Umständen var\n\nder zwingenden Vorschrift des § 258 Abs 2 und 3 Stpo nicht\ndadurch Genüge:rigetany. daß die Angeklagten im Termin von\n\n14. Dezember 1954 das letzte Wort gehabt hatten. Der Sinn\ndieser Vorschrift ist, Sicherheit dafür zu schaffen, daß dem\nAngeklagten das rechtliche Gehör zu jedem Vorgang der Hauptverhandlung zuteil wird und daß er durch die Urteilsverkün-\n\n‚dung nicht überrascht wird. Ta es sich um eine wesentliche\n\nVoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens handelt,\nist auf strenge Befolgung der Vorschrift zu halten. Es kann\nauch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung dor\nAngeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht. In diesem Umfange ist deshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Soweit das Verfahren gegen den\nAngeklagten BD. eingestellt worden ist, greift seine |\nRevision das Urteil nicht an. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob das Urteil auch insoweit auf der Ver-\n\n letzung des § 258 Abs 2 und 3 StPO beruhen kann.\n\n3,) Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen.\n\nFür äie neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Beteiligt im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist derjenige,\n\nder in strafbarer Weise an der Tat, welche den Gegenstrnä\nder Untersuchung bildet, in derselben Richtung mitgewirkt hat\nwie der Beschuldigte (BGH NIJW 1951, 324 Nr 24; BGHST 4, 368).\nGeht man von dieser Begriffsbestimmung aus, so sind nach fcn\nbisherigen Feststellungen der Buchhalter S® ınd der\nSteuerberater Dr. rg: die das Landgericht als Zeugen . di\nvereidigt hat, der Beteiligung an dem Vergehen Bo |) \"\nnach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen verdächtig. Denn\nsie heben auf Seiten Pr an der Verhandlung über eine\nneue Kredithergabe am 20. November 1953 mit der Veguiiil>\nt eilgenomrien. Dabei wurde der Status zum 50. September 19573\nvorgelegt, den SB auf Anweisung von I] falsch\naufgestellt und Dr. RB unterschrieben hatte. Bei der\nFrage, ob der Schlossermeister u als Zeuge zu vereidigzen\nist, wird zu berücksichtigen sein, däsß derjenige, der an den\nBestechungsakt als mäter oder als Gehilfe eines Vergehens\nnach § 333 StGB teilgenommen hat, beteiligt im Sinne des\n\n8 60 Nr 3 StPO ist (RGSt 64, 296 /2987).\n\n!\nb) Falls die Strafkammer den Angeklagten BD edenn 9\neines Vergehens gemäß § 240 Abs I Nr 3 KO schuldig befinden\nsollte, wird sie die Tatsachen, in denen sie die Mängel der\nBuchführung erblickt, näher erörtern müssen. So wird sie\ndarlegen müssen, warum bestimmte Forderungen \"faul\" waren.\naus welchen Gründen sie annahm, daß \"uneinbringliche\" Forderut\ngen vollkommen hätten abgebucht werden müssen, aus welchen\nGründen die Warenbestände in den Bilanzen zu hoch cngegeben\nwaren und wie es im einzelnen buchtechnisch bewerkstelligt\nwurde, daß Verluste als Forderungen der Gesellschaft gegen aie\nGesellschafter ausgewiesen wurden. Die Feststellungen der\nStrafkammer werden auch erkennen lassen müssen, daß sie sich\n- gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen -\n\nnn\n\neine eigene Vorstellung über die in’Trage stehenden huchungs-\n»\ntechnischen Vorgänge gemacht hat.\n\nc) Im Falle der dem Angeklagten Bi vorgevorfenen\nschweren passiven Bestechung, wird die Strafkammer darlogen\nmüssen, inwiefern der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359\nStGB war. Esımuß festgestellt werden, welche- staatliche\nStelle die Anstellung vorgenommen hat und daß sie in der\nvorgeschriebenen Weise geschehen ist (RGSt 74, 105; BGH in\n\nLM Nr 1 zu § 359 StGB). Die Strafkammer hat zu Recht angenommen,\ndaß bei einem Beamten die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit eine in das Amt einschlagende pflichtwiädrige Handlung ist. Die Strafkamner hätte aber näher darlegen\nmüssen, inwiefern der Angeklagte mit der ihm zur Last gelegten Äußerung seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt hat, Der Umfang dieser Pflicht kann sich aus dem Gesetz\noder aus den besonderen Dienstvorschriften ergeben, die dem\nAngeklagten entweder allgemein oder besonders erteilt worden\nsind (BGHSt 4, 294). :Die Pflicht:zur Verschwiegenheit unfaßt nicht schlechthin alle Angelegenheiten, die einer Beamten dienstlich bekannt werden (vgl § 13 Abs 3 und 4 des zur\nTatzeit geltenden Gesetzes über die Rechtsstellung der Beanten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 25. Juni 1948, GVBl S 101). Auch der Anstellungsvertrag\nkann unter Umständen den Umfang der Geheimhaltungspflicht\nbestimmen.\n\nd) Im Falle des äem Angeklagten a ) zur Last gelegten\nBetruges zum Nachteil der Firma KW : vB vir: das\nLandgericht zu prüfen haben, ob die Firma die Rechenmaschine\nnicht sowohl auf Grund der unwahren Erzählung des Angexlagten\nals vielmehr im Hinblick auf den bereits erteilten Auftrag\nund, um weitere Aufträge zu erhalten, zur Verfügung gestellt\nhat. Die bisherigen Feststellungen legen diese Annahme nahe:\n\nSollte sie sich bewahrheiten, so würde die Lüge des Angeklagten für die Hergabe der Rechenmaschine nicht ursächlich\ngewesen sein und ein Betrug nicht vorliegen.\n\nGlanznann Koeniger Busch\nge\n3\n\nDr. Schalscha Dr. Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/3-str-301-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/3-str-301-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.363714+00:00"}}