{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-24_3_StR_370_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"3 StR 370/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn ren\n\nu\n2228 012 I\nIm Nane n de s Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz 8 GEB u: VE, zehoren an\nGEM :::: :: u.\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Pröf, Dre Busch\n. Bundesrichter Dr. Jagusch\n»Bundesrichter. Maaß\n‚Tunäearichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal au\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfserbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 29, September 1953, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUnfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\nauf Kosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n» mn ade ea zn. aaa busen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Zubilligung mildernder\nUmstände zu drei Gelästrafen verurteilt. Von dem Vor\nwurf des Diebstahls einer Plane und-eines Spriegels hat\nes ihn freigesprochen. Die Staatsanwalt ‚schaft und der\nAngeklagte haben gegen das Urteil. Revision eingelegt\nBeide. Beschwerdeführer ‚Fügen | die. Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI, Soweit die - unbeschränkt. eingelegte -— Revision\n\nm m AD\n\ndie Beschwordoführerin zur Begründung ihres Rechts-\n\nmittels außer der allgemeinen Sachrüge nichts vorgebracht. Die Feststellungen, die der Tatrichter. zu\ndiesem Punkte getroffen hat, rechtfertigen den Freispruch. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Dieser\nTeil der Revision der Staatsanwaltschaft ist also unbegründet,\n\n2. Dagegen führt ihre Revision zur Aufhebung des\nUrteils, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in\ndrei Fällen verurteilt worden ist. Der Verurteilung\n\nliegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrundesz\n\nDer Angeklagte war früher Provisionsvertreter der\n\nTBEB-Schunfabrik in > . Als diese Firma\n\nin Konkurs fiel, erhielt der Angeklagte von dem Konkursverwalter mehrere Aufträge: Einmal sollte er ein auswärtiges, zur Konkursmasse gehörendes Warenlager von\nLeder und Kleinmaterialien veräussern, ferner zur\nKonkursmasse gehörige 176 Paar Schuhe sowie drei Schreibmaschinen verkaufen. Für das Warenlager sollte er\n\ndie höchstmöglichen Dreise erzielen, für die Schuhe und\ndie Schreibmaschinen waren. dagegen bestimmte Preise\nfestgelegt worden. Der Angeklagte überließ dem Kaufmann De y aus dem Warenlager Waren im Verkaufswerte von 3000 DM. An Stelle des Geldes erhielt er\n\nvon AB Schune, die er seinerseits dann weiterverkaufte. Von den 76 Paar Schuhen verkaufte er 53 Paarc;z\nferner veräußerte er die drei Schreibmaschinen. In keinem dieser Fälle führte er die Verkaufserlöse an den\nKonkursverwalter ab, verbrauchte sie vielmehr für sich\nselbst. .\n\n ‚In.diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht die Merkmale der Unterschlagung gesehen. Mit\nRecht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndaß der Tatrichter die Anwendung des § 266 StGB rit\nunzutreffender Begründung verneint hat. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kam zvrar eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Untreue nach der\nersten Begehungsforn dieses Tatbestandes (Mißbrauchstat--\nbestand) nicht in Betracht. Die Anwendung des Treubruchstatbestandes dagegen hat das Landgericht in allen\ndrei Fällen mit rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt.\nDie Vereinbarungen, die der Angeklagte mit dem Konkursver-\n\nN\n\nwater getroffen hatte, ergeben nänlich, daß dem Angexlagten die vertragliche Pflicht oblag, die Vermögensinteressen der Konkursgläubiger wahrzunehmen. Zwar\n\nist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzweifelhaft, ob das zwischen ihm und dem Konkursverwalter vereinbarte Rechtsverhältnis als Kommissions-\n(§§ 383 ff HGB) oder als Geschäf tsbesorgungsvertrag (§ 675 HGB) anzusehen ist; in jeden Falle traf den\nAngeklagten aber die für die beiden genannten Vertregsverhältrisse wesentliche Verpflichtung, die Erlöse\n\nan den Konkursverwalter herauszugeben (§§ 384 Abs 2\nHGB, 675, 667 B&B). Irrig ist die Ansicht des Landgerichts, daß diese Pflicht nicht mehr bedeute als die\nschuldrechtliche Verpflichtung auf Vertragserfüllung.\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr anerkanı.t, daß es sich hierbei um vertraglich begründete Verpflichtungen zur Betreuung fremder Vermögensinteressen handelt (BGHSt 1, 186 /189_ 7; BCH\n\n4 StR 106/53 vom 13, Mai 1953 = IM § 266 StGB Nr 11):\nSie entspringen Vertragsverhältnissen, die die Wahrnehmung fremder Vermögensint eressen zum wesentlichen\nInhalte haben. Dies hat das Landgericht verkannt. Das\nzwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte\nallein wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt\n\nworden iste\n\n3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nversuchen müssen, das zwischen dem Konkursverwalter\n‚ und dem Angeklagten jewils vereinbarte Vertragsverhältris\nnäher aufzuklären, War der Angeklagte als Handelsvertreter Kaufmann im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 7 HGB und hatten\n\ndie mit dem Konkursverwalter getroffenen Vereinbarungen,\nauf Grund deren er Teile der Konkursmasse zu veräußern\nhatte, sosxenannte Gelegenheitskommissionsgeschäfte\n\nzum Inhalt, so wäre ein pflichtwidriges Handeln zum\nNachteil des Auftraggebers nach der Sondervorschrift\n\ndes § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG zu bestrafen. Diese Strafbestimmung gilt auch für sogenannte Gelegenheitskomrissionen\nwie schon in der Rechtsprechung des keichsgerichts mehrfach entschieden worden ist. Der Bundesgerichtshof ist\ndem gefolgt (RGSt 61, 341 /345_7; 62, 31 /33 7; E6H 3 StR\n715/53 vom 30. September 1954). Als Sondervorschrift\n\ngeht die Komnissionsuntreue des § 95 Abs 1 Nr 2 Börseng\ndem § 266 St&B vor (RGSt 61, 341 /345_ 7):\n\nIs\n\nAuch die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.\n\n1, Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts\ntragen in keinem der drei Fälle die Verurteilung wegen\nUnterschlagung. Das Landgericht meint, das von dem Angeklagten eingenommene, jedoch nicht abgeführte Geld\nsei Eigentum des \"Konkursverwalters\" gewesen, weil zwischen\nihm und dem Angeklagten ein sogenanntes vorweggenornenes\nBesitzkonstitut nach § 930 BGB stillschweigend vereinbart gewesen sei. Für eine solche Annahme fehlt es\n‚aber an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.\n\nZur. Begründung dafür, daß eine solche Vereinbarung nach\n'§ 930 BEB- zustande gekommen sei, verweisen die Urteilsgründe lediglich darauf, daß dem Konkursverwalter daran\ngelegen gewesen sei, das Verfahren schnell abzuwickeln\nund keine neuen schuldrechtlichen Beziehungen zu einen\n\nwe N\n\nKompgissionär zu schaffen. Aus der Notwendigkeit der schne]\nlen Versilberung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte läßt sich jedoch noch nicht auf eine besondere Gestaltung des Eigentumsüberganges an den Verkaufserlösen schließen. Woilte der Tatrichter das erwähnte\nRechtsverhältnis annehmen, so hätte es vor allem der\nFeststellung bedurft, daß sich die Parteien über den\nEigentumsübergang an den künftig einzunehnmenden Geldbeträgen einig waren. Dabei müssen an die Bestimmtheit\ndes Gegenstandes der künftigen Übereignung einige Anforderungen gestellt werden, so daß nach den Vorstellungen\nund Abreden der Parteien mindestens getrennte Aufbewahrung .der Geläscheine und Münzen vorgesehen sein muß,\nähnlich etwa’wie bei der Einbringung von Ersatzsachen\nin ein bestehendes, bereits übereignetes Warenlager (ECHZ\n7, 112 /T15_7). An einer solchen Vereinbarung fehlte\n\nes nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts.\nFerner hätte dargelegt werden müssen, ob der Übereignungswille auch seitens des Angeklagten noch in dem Zeitpunkt fortbestand, als er den Besitz an dem Geide erwarb (BGHZ aa0). Nach alledem reichen die bisherigen\n\n' Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um die In-\n\nnahme zu rechtfertigen, daß der Angeklagte sich ihm nicht\n. gehörendes Geld zueignete,\n\n25 Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund\ndes Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung wiederum\ndazu kommen sollte; den Angeklagten wegen Unterschlagung\ngu verurteilen, wird es zu erwägen haben, daß Untreue\nund Unterschlagung hier in Tateinheit zueinander stehen\nkönnen. Es wird weiter prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt\nder Angeklagte den Entschluß zu den einzelnen straf-\n\nbaren Handlungen faßte, Davon hängt ab, in welchen Verhältnis diese Handlungen zueinander stehen. Bisher\n\nhat das Lanägericht drei - in sich fortgesetzte - Handlungen angenommen, Mit einer solchen Annahme ist nicht\nzu vereinbaren, daß der-Angeklagte, wie in den Urteilsgründen erwähnt wird, weder im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch im Zeitpunkt der Warenverkäufe die Absicht hatte, die Erlöse für sich zu. behalten. Der Tatrichter war demnach davon überzeugt, daß der Angeklagte\nden Entschluß, das Geld zu behalten, immer erst in dem\nAugenblick faßte, als .er Geld eingenommen hatte, Wie den\nUrteil ’zu entnekmen ist, geschah das nach und nach, im\nZusammenhang mit den sich abwickelnden Veräusserungsgeschäften. Bei einer solchen Gestaltung der Dinge wäre\nfür die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges kein\nRaum.\n\n.. Glanzmann . Busch Bundesrichter Dr. Ja-DEE Er . gusch ist erkrankt\nund kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nEEE Glangmann\nMaaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-370-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-370-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.813145+00:00"}}