{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-24_3_StR_360_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"3 StR 360/55","doktyp":null,"leitsatz":"Wer als Mittäter einer Gefangenemmeuterei\neinen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsheamte anstiftet,\nist nach § 122 Abs 3 StGB zu bestrafen.\nDas gilt auch dann, wenn die Anstiftung kei-\n| nen Erfolg hat, weil es zu der geplanten\n. Meuterei nicht kommt oder weil der Mitmeu- BEER\nterer die ihm angesonnenen Gewalttätigkeiten\nnicht verübt,\n\nA tenzeichens. 3 \\ siR 360/55 | . oo.\ndes BOH vv; 24. November 1955 LE Kleve\n\n3 StR 360.755 es ER\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maurer Heinz Dieter R. aus K geboren\nan GENE 1930 in H „ Kreis s ZoZte\nin strainaft in anderer Sache, -\nwegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch a\n\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt «En u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ü\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-+j\ngen Strafkanmmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19.Juli\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm:Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nENBRENFN un Enke med Pe\n\n-2.- ur\n\nen nn en en m\n\nI, Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Gefangenenmeuterei !§§ 122 Abs 5, 49a Abs i\nStGB) in zwei Fällen macht die Revision geltend, im ersten\nFalle sei vom Landgericht nicht festgestellt worden, daß der\nAngeklagte die Zellengenossen KB und veBEB ernstlich\nzur Verübung dieses Verbrechens zu bestimmen versucht habe,\nin beiden Fällen komme eine Bestrafung nach §§ 122 Abs 5, 49a\nAbs","text_plain":"3 | |\n* . Für das Nachschlagewerk\n\n‚Für die Amtliche Sammlung | 2228 074 sb\n\nJe ee — -_ m nn a nn a ie - 0.414 [Eye\n\nGesetz; StGB §§ 122, 49 a,\nRechtssatz: Wer als Mittäter einer Gefangenemmeuterei\neinen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsheamte anstiftet,\nist nach § 122 Abs 3 StGB zu bestrafen.\nDas gilt auch dann, wenn die Anstiftung kei-\n| nen Erfolg hat, weil es zu der geplanten\n. Meuterei nicht kommt oder weil der Mitmeu- BEER\nterer die ihm angesonnenen Gewalttätigkeiten\nnicht verübt,\n\nA tenzeichens. 3 \\ siR 360/55 | . oo.\ndes BOH vv; 24. November 1955 LE Kleve\n\n3 StR 360.755 es ER\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maurer Heinz Dieter R. aus K geboren\nan GENE 1930 in H „ Kreis s ZoZte\nin strainaft in anderer Sache, -\nwegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch a\n\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt «En u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ü\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-+j\ngen Strafkanmmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19.Juli\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm:Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nENBRENFN un Enke med Pe\n\n-2.- ur\n\nen nn en en m\n\nI, Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Gefangenenmeuterei !§§ 122 Abs 5, 49a Abs i\nStGB) in zwei Fällen macht die Revision geltend, im ersten\nFalle sei vom Landgericht nicht festgestellt worden, daß der\nAngeklagte die Zellengenossen KB und veBEB ernstlich\nzur Verübung dieses Verbrechens zu bestimmen versucht habe,\nin beiden Fällen komme eine Bestrafung nach §§ 122 Abs 5, 49a\nAbs 1 StGB nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut und\nder Entstehungsgeschichte des N 122 Abs 3 StGB diese Vorschrift\nschon auf Teilnehmer an einer Meuterei nur Anwendung finde,\nwenn sie persönlich Gewalt verübt hätten; um so weniger könne\ndie Vorschrift auf den erfolglosen Anstifter\nanwendbar sein. u\n\n1.) Für den ersten Fall ist nach den Ausführungen des.\nrteils festgestellt, daß der Angeklagte seinen beiden Zel-\n\n\"lengenossen einen Plan \"unterbreitete\", nach dem der Gefängniswachtmeister mit einem Schemelbein von hinten niederge-\n\nschlagen und seiner Pistole und seiner Schlüssel beraubt wer-\n\nden sollte, wenn er die drei Gefangenen nach dem Morgenspaziergang in die Zelle zurückbringe. Darauf sollte der auf dem\n\nHof befindliche Hauptwachtmeister mit der Pistole gezwungen\nwerden, ihnen das Gefängnistor zu öffnen, Wer den Wachtmeister niederzuschlagen habe, sollte das Los entscheiden,\n\nDas Landgericht ist der. Überzeugung, daß es dem Angeklagten mit seinem Ausbruchsplan ernst war. Ist dem aber\nso, so hat er mit dem Unterbreiten des Planes das Ziel verfolgt, in KB ur: VE ien Entschiuß zu erwecken, mitzumachen und, falls das Los auf einen von ihnen fallen sollte,\nGen Gefängnisbeamten niederzuschlagen. Darin liegt ein \"Versuch des Bestimmens\" im Sinne des § 49 a Abs 1 StGB. Denn darunter ist jedes Handeln zu verstehen, durch das in einem anderen\nder Entschiuß, ein Verbrechen zu begehen, hervorgerufen\n\nwerden soll. Das kann schon durch einen bloßen Rat geschehen,\num so mehr also dadurch. daß ein Tatplan einem anderen zu\ndem Zwecke unterbreitet wird, ihn zur Ausführung zu gewinnen.\n\nDie hierauf bezügliche Rüge greift mithin nicht durch,\n\n2.) In beiden Fällen hat der Angeklagte seine Zellengenossen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen\nversucht. Sie sollten sich an der vorgesehenen Meuterei beteiligen und im ersten Falle der durch das Los Bestimmte, im\nzweiten Falle vu. eine Gewalttat gegen einen Anstaltsbeamten verüben, mithin schwere Meuterei nach § 122\nAbs 3 StGB begehen, Diese Tat ist, weil mit Zuchthausstrafe\nbedroht, gemäß § 1 StGB ein Verbrechen. Da die Aufforderungen\ndes Angeklagten nicht den Erfolg hatten, daß das Verbrechen\nbegangen oder versucht wurde, hat er beide Male den Tatbestand\nder versuchten Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs 3 StGB\ngemäß § 49.a Abs 1 dem Wortlaut nach erfüllt.\n\nGleichwohl würde der Angeklagte nach diesen Vorschriften\nnicht bestraft werden können, wenn die Ansicht der Revision\nausnahmslos zuträfe, daß nur diejenigen Teilnehmer der Meuterei\nunter die verschärfte Strafbestimmung des § 122 Abs 3 StGB\nfallen, die eigenhändig Gewalt verübt hapen. Das ist, wie\nin RGSt 69, 289 290 ff| dargelegt, der Standpunkt des Gesetzgebers des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 hinsichtlich\ndes im wesentlichen gleichlautenden § 96 Abs 2 dieses Gesetzes\ngewesen, der das Vorbild für § 122 Abs 3 StGB abgegeben nat,\nDer preußische Gesetzgeber hat es ausdrücklich angelehnt, für\ndie Anstifter bei Ger Meuterei und beim Aufruhr Strafschärfungen vorzusehen; er wollte die Anwendung der Zuchthausstrafe\nallein davon abhängig machen, ob die Teilnehmer selbst persönlich dewalt verübt hätten oder nicht. Das Schrifttum zu 5 96\nerste» vertrat Gemgemäß- ebenfalls die Rechtsansicht, da3 der\nan der Meuterei Beteiligte, der selbst keine Gewalttätigkeiten\n\nverübt, auch dann nur von der Strafe des Absatzes 1 betroffen\nwerde, wenn er einen Mitmeuterer zu den von diesem verübten\nGewalthandlungen angestiftet oder an diesen als Gehilfe im\nSinne des § 34 Nr 2 des prStGB teilgenommen hahe,\n\nAus dem Umstand, daß der Absatz 3 des § 122 StGB gegenüber dem entsprechenden Absatz 2 des § 96 prStGB in den\nwesentlichen Worten - \"diejenigen, welche Gewalttätigkeitens >.\nverüben\" -— unverändert geblieben ist, hat die Entscheidung\nRGSt 69, 289 [294] gefolgert, daß der Gesetzgeber des StGB\n\ndie Auslegung des § 96 Abs 2 prStGB, die er vorgefunden hatte,\n\ngebilligt habe. In diesem Urteil wird weiter den Entwürfen zum\nStrafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930 entnommen, daß sich\n\nan dieser Rechtsansicht nichts geändert habe, nach der mit\n\nGer schärferen Strafe nur die zu bestrafen seien, die \"selhst\"\nGewalttätigkeiten |tätliche Angriffe) begangen hätten,\n\nDas Reichsgericht 1äßt gleichwohl die Frage offen, ob der\nAnstifter zu Gewalttätigkeiten, der gleichzeitig im Sinn des\nAbsatzes 1 Meuterer ist, nach geltendem Recht gemäß § 122\n\nAbs 5 StGB zu bestrafen sei. In dem der Entscheidung zugrunde\n\nliegenden Falle handelte es sich darum, ob der Angeklagte\n\nim Hinblick auf den gemeinsamen Plan, bei dessen Ausführung\ner mitwirkte, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu verüben,\nals Mittäter einer schweren Meuterei der in § 122 Abs 3 StGB\n\nangedrohten Strafe unterliege. Das Reichsgericht hat dies\n\nverneint. Dabei hat es sich nicht nur auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift berufen, sondern auch angeführt, daß\njeder der durch Angriff auf die Änstaltsbeamten meuternden\n\nGefangenen durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten\n\nGewalttätigkeiten sei und daß mithin die Vorschrift des § 122\nStGB in sich widerspruchsvoll wäre, wenn die schwerere Strafe\ndes Absatzes 3 jeden Mittäter vreffen müßte, auch wenn er persönlich keine Gewalttat verübt hat, “\n\nDarin ist in der Tat der Grund zu finden, daß derjznige,\nder an der Meuterei teilnimmt, nicht als Nittäter eines ver\neinem anderen Meuterer begangenen Verbrechens nach § 122 Abs 3\nStGB bestraft werden kann (ebenso BCHSt 5, 344 [345/6]). Für\nden andere zu Gewalttätigkeiten anstiftenden Mitmeuterer trifft\ndieser Gesichtspunkt nicht zu. Seine anstiftende Tätigkeit\ngeht über das Angreifen oder Widerstandleisten, in dem sein\nBeitrag als Mittäter der Meuterei besteht, hinaus und ist\ndem gegenüber ein selbständiges, anders geartetes Tun. Hierbei\nmacht es keinen Unterschied, ob der Mittäter der Meuterei,\nder selbst keine Gewalttätigkeiten begeht, andere Mitmeuterer\nzur Begehung solcher erst während der Meuterei oder - wie im\nvorliegenden Falle - schon vor deren Beginn bestimmt oder\nzu bestimmen versucht. Die Teilnahme an der Meuterei nach Absat:\nkönnte nur die Anstiftung zu diesem Delikt aufzehren,\nSoweit der Teilnahmer am Vergehen des § 122 Abs 1 StGB andere\nBeteiligte zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsteante kestimmt, ist dies mit der Bestrafung wegen jener Teilnahme\nnicht abgegolten. E\n\n‘ Auch kriminalpolitisch betrachtet wäre es außerordentlich bedenklich, denjenigen mit der härteren Strafe des § 122\nAbs 5 StGB zu verschonen, der der geistige Urkeber dieser /\ngefährlichen Handlungen ist. Dem steht nicht entgegen,\ndaß man bei der Schaffung des 122 StGB den Rechtszustand\nübernehmen wollte, der dem preußischen Strafgesetzgeber von\n1851 vorgeschwebt hatte, und daß dieser die Strafschärfung\nauf Mitmeuterer, die zu den Gewalttätigkeiten angestiftet,\nsie aber nicht verübt haben, nicht angewandt wissen wollte.\n\nIm Gesetz selbst hat diese Absicht keinen Ausdruck gefunden.\nÜbrigens trifft es nicht zu, daß auch noch die ıuntwürfe von\n1925, 1927 unä 1930 der Auffassung des preußischen Gesetzgebers\nfolgten. Denn währenä in der Begründung zum preußischen Strafgesetzbuch ausdrücklich abgelehnt worden war, die Strafschär-\n\nfung Auf die Anstifter und Anführer zu erstrecken, wurde sie\n\nen\n\nin den drei Entwürfen nicht nur für diejenigen, dis selbst\nGewalt” angewendet haben, sondern auch für die Rädelsführer\nvorgesehen, Es steht weder der Wortlaut noch der objektive\nSinn des § 122 StGB dem entgegen, den Mitmeuterer, der\n\nandere Mitmeuterer zu Gewalttätigkeiten anstiftet, deshalb\nwegen Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs-3 StGB zu bestrafen. Bleibt die Anstiftung erfolglos, so tritt Bestrafung\nnach § 49 a Abs 1 StGB ein. Ob Entsprechendes auch für die\n\nin § 49 a Abs 2 StGB genannten Handlungen zu gelten hat,\nbraucht; hier nicht. entschieden zu werden.\n\nNach allem ist der Schuläspruch £rei von Rechtsirrtum.\n\n‚Der Revisionsangriff geht insoweit fehl,\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\n\nbleiben. Das Landgericht hat von der Möglichkeit, die Strafe\nnach den Grundsätzen des Versuchs zu mildern, Gebrauch &e-\n\nmacht. Es hat für jede der beiden Taten eine unter der\nMindeststrafe des vollendeten Verbrechens nach §§ 122 Abs 3\n\n- StGB liegende Strafe für angemessen erachtet. Nach § 44\n\nAbe 3 3 2 StGB hätten dabei zunächst die hiernach verwirxien\n\n Zuchthausstrafen festgesetzt und diese sodann gemäß § 21 StGB.\nin Gefängnis umgewandelt‘ werden müssen. So ist das Landgericht\n\nersichtlich nicht verfahren. Die Gefängnisstrafen von acht\n\nund von sieben Monaten können. nicht durch Umwandlung von\nZuchthausstrafen gewonnen sein. Denn sie ergeben sich bei der\ngebotenen Zugrundelegung des in § 21 StGB vorgeschriebenen Unmrechnungsverhältnisses nur dann, wenn man von verwirkten\nZuchthausstrafen von 5 1/3 und 4 2/3 Monaten ausgeht. Zuchthausstrafen sind aber nach vollen Monaten zu bemessen (§ 19 Abs\n2.StGB), Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Bemessung der Strafen beschwert\nist\n\nBe\na\n$\n\n-]\n\nDas Landgericht hat es weiter unterlassen, mit der Gefängnisstrafe, die der Angeklagte augenhlicklich in anderer\nSache verbüßt, gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu hilden.\nDie Voraussetzungen hierfür lagen vor; denn die jetzigen Taten sind vor der Verurteilung zu jencr. Gefängnisstrafe be-\n\ngängen worden.\n\n. Beide Rechtsfehler zwingen dazu, das angefochtene Ürteil\nim Strafausspruch aufzuheben, Für die neue Feststezung der\nStrafe wird auf die Entscheidungen BGH 4 StR 120/53 vom 1.X.19\n(= IM Nr 9 zu § 79 StGB = NW 1953, 1879) und BGHSt 4, 366\nhingewiesen. - \\\n\nIIl. Anrechnung von Untersuchungshaft kam bisher entgegen\nder Annahme der Revision nicht in Betracht, weil der Angeklagte, als in dieser Sache Haftbefehl gegen ihn erlassen\nwurde, bereits in anderer Sache in Untersuchungshaft war und\nseit 26. März 1955 sich in Strafhaft befindet und diese erst\nmit Ablauf des 16. Dezember 1955 endet. |\n\nGlanzmann . Busch Bundesrichter Dr.Jagusch\nkann wegen Erkrankung nich\nunterschreiben. t\n\ne Glanzmann\nMaaß _. Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-360-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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