{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-24_3_StR_351_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"3 StR 351/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am > :595 in raw /csr,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche\nVe\n\nY\n1956, an der teilgenommen habens\n\nrhandlung vom 24. November 1955, in der Sitzung am 9. Februar\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n- Bundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Haaß\nBundesrichter ır. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «B\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 25. kai 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nseiner Stieftochter (§ 174 Nr 1 StGB) zu einem Jahr Gefängris verurteilt und zugleich ausgesprochen, daß die\nStrafe gemäß § 2 Abs 2 StFG 1949 erlassen sei.\n\nSein Rechtsmittel ist begründet.\n\n1: Schuldspruch, Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung,\n\ndaß der Angeklagte mit seiner Stieftochter in der gesetzlichen\nEImpfängsiszeit des Kindes Roland iD |] mindestens einmal\neschiechtlich verkehrt habe, vorwiegend auf das vergleichen-\n\nw\n\nie erbkkunäliche Gutachten des Erbforschers Prof. Dr. Kramp.\n\non\n\nsin solches Gutachten kann unter bestimmten Umständen als\nBeweismittel ausreichen. Allerdings beruht es, dem Wesen\n\nder Vergleichung von Erbmerkmalen entsprechend, nicht aus-\n\"schließlich auf wissenschaftlich exakten Beobachtungen,\nsondern, soweit es Vergleichungen zwischen den festgestellsan Xörpermerkmalen enthält, auch auf gedanklichen Schlüssen,\nGie eine sorg’ältige wissenschaftLiche Wertung dieser Nerkmale\nvoraussetzen. (Ähnlichkeitsprüfung) . Der Bundesgerichtshof hat\nerbiimnäliche Gutachten, wenn die in ihnen angewandte Lehre\n\nin den maßgebenden Fachkreisen allgemein als richtig, zweifelsfrei und zuverlässig anerkannt ist, als Beweismittel zugelassen. Steht das im Einzelfalle fest, so muß sie der\nRichter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen mangels eigenen umfassenden Fachstudiums\nnicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (BGHSt 5, 34, 36):\n\nDie Rechtsprechung ist auch darüber einig, daß die\nerbkunäliiche Vergleichung unter Umständen sogar in sogenannten\n\n\"Binmannfällen\" -— ein solcher liegt hier nicht vor - sicheren\nAbstammungsbeweis erbringt (BGHSt 5, 56 mit Nachweisen). Die\nStrafkammer hebt die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Gutachters und seine Versicherung ausschließlicher Anwendung allge-f\nnein anerkannter Forschungsergebnisse der Erbkunde im Urteil\n\nhesonders hervor.\n\nDurchschlagende Bedenken gegen die Begründung des\nSchuldspruches ergeben sich auch nicht aus der Art und Weise,\nwle sich die Strafkammer mit ihrer richterlichen Stellung\nim Verhältnis zu den vom Sachverständigen vermittelten Erkernt-\n\nnissen beschäftigt. Sie führt auss\n\n\"Bei einem erbbiologischen Gutachten handelt es sich |\num besondere wissenschaftliche Fachfragen, über die\nsich das Gericht trotz der Tatsache, daß die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgelegten Bildaufnshmen dessen Ausführungen in verschiedenen Punkten\neindrucksvoll bestätigten, naturgemäß ein\neigenes abschließendes Urteil\nnicht zu bilden vermag.\"\n\nDer Sinn dieser nicht unbedenklich klingenden Ausführun--\ngen, denen die Strafkammer entscheidende Bedeutung beilegt,\nkann nach ihrem Zusammenhang nur sein, daß sich die Strafkammer durch das Gutachten von den begutachteten Abstammungsverhäitnissen voll überzeugt hat und nur Überflüssigerweise\nnoch hervorhebt, daß die Gerichtsmitglieder in diesen Fragen\nnicht selber sachverständig seien. Ihr Sinn kann nicht sein, |\ndaß das Gericht die hier angewandte Lehre nicht verstehe und\ndeshalb die beweisentscheidende Abstammungsfrage im Grunde\nallein dem Sachverständigen zur pflichtgemäßen Entscheidung\n\nüberlasse. Unter diesen Umständen kann hier unerörtert\nbleiben, wie es läge, wenn die Verwendung so entlegener oder\nverwickelter naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in Frage stünde, daß sie dem Richter als\n\nsebildetem Laien und Träger der rechtsprechenden Gewalt ohne\nJahrelanges Spezialstudium überhaupt nicht mehr einsichtig\ngemacht werden Können.\n\nZur Urteilsaufhebung muß Jedoch der Einwand der Revision\nführen, trotz des Verlangens der Verteidigung hätten der\nSachverständige und das Gericht die erbkundliche Vergleichung\nnicht auf leibliche Angehörige des Zeugen I ] erstreckt,\nsondern nur leibliche Kinder des Angeklagten einbezogen und\näie daraus’ gewonnenen Ergebnisse zur Unterstützung \"ihrer\nÜberzeugung verwertet, Das Kind Roland könne gewisse im Gut-\n‚chten verwertete Erbmerkmale anstatt vom Angeklagten aus\nder Sinpe des Zeugen | ererbt haben, ohne daß sie bei\nx Wersän hervortreten. Das Urteil beschäftigt sich mit\nGlesem schon im Vorverfahren erhobenen Einwand nicht. Der\n\nAv}\n\n7\n\nt\n\nur\n\nSachverständige hat ihn in den Akten als vom wissenschaftlichen Standpunkt aus neben der Sache liegend bezeichnet, obne\nsich in einer auch dem Laien verständlichen Weise mit ihm\nauseinanderzusetzen. Ob er ihn in der Hauptverhandlung erörtert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDiese Behandlung des Einwands.mag vermuten lassen,\ndaß es aus wissenschaftlichen Gründen auf die Beobachtung\nund Vergleichung von Erbmerkmalen bei den erwähnten weiteren\nPersonen nicht ankommt. Der Senat kann jedoch nicht verläßlich beurteilen, ob und aus welchen Gründen dieser Einwand\nder Verteidigung Gewicht oder kein Gewicht hat. Das Landgericht wird die unterlassene Prüfung daher nachzuholen haben,\nnachdem es anscheinend keinen Grund gesehen hat, sie rechtzeitig vorzunehmen, und dazu wiederum. einen Sachverständigen\nheranziehen müssen. Das Ergebris ist in dem künftigen Urteil\nailgemeinverständlich darzulegen. Eine Tatsache oder Bechachtung, Gie einem sachkunäigen Forscher möglicherweise\nbereits als selbstverständlich gilt, weil sie wissenschaftlich\nfeststeht, erlangt diese Bedeutung für das Gericht unter\n\nUmständen erst: nach allgemeinverständlicher Erläuterung.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich nochmals mit der Äußerung des Professors Dr. Ss»\nNJW 1952,692 zu befassen, falls es darauf ankommt. Im Urteil\nlegt die Strafkammer dieser Mitteilung über die Verwertbarkeit\nund Beweiskraft von Hautleistenbefunden einen Inhalt bei, der\njedenfalls dem angegebenen Aufsatz so umfassend nicht ent-\n\nnomi.en werden kann. Der Sachverständige Professor Dr. Kramp\n\nhat sich über den allgemein anerkannten Beweiswert || gerade\ndieser Merkmale seinerseits geäußert, und es liegt auf der\nHand, daß seine Ansicht nicht anhand der nur ganz beiläufigen\nBemerkung in dem SB schen Aufsatz vom Landgericht über- |\nprüft werden konnte. j\n\nZur äußeren und inneren Tatseite der Vorschrift des\n§§ 174 Nr 1 StGB ist kein Rechtsverstoß erkennbar.\n\n2. Auch. zum Strafausspruch ist die} Revision begründet.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentichten Entscheidungen ausgesprochen, daß \"die Uneinsichtigkeit des leugnenden. Angeklagten\", wie sich das Landgericht\nsusärückt, für sich allein. straferhöhend nicht in Betracht\nkommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzu-\n\nlässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeinädschaft und künftige Gefährlichkeit\ndes Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689, BGHSt 1, 103;\n1, 105, BGH 3 StR 272,55 vom 7. 9. 1955 und 1 StR 660/54\n\nvom 14. 12. 54). Darauf wird verwiesen. Läßt sich dies\n\nnicht mit Sicherheit feststellen, etwa weil der Angeklagte\nseine Schuld möglicherweise aus Scham, aus Furcht vor Strafe\noder Existenzgefährdurg leugnet oder weil er andere beachten3”\nerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, etwä\n\nie alicksicht auf seine Familie, so ist kein Straferhöhurgs-\n\ngrund gegeben. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht\nbeachtet. Bei der Tat des Angeklagten hat das Landgericht\nnur eine einmalige Verfehlung feststellen können. Der Angeklagte hat es allerdings, wie nach den bisherigen Feststellungen angenomnen werden muß, auch geschehen lassen, daß\nKildau zum Unterhalt des Kindes Roland angehalten wurde.\nGegen ihn spricht das jedoch nur, wenn er wissen mußte, daß\ndas Kind von ihm selbst und von keinem anderen Manne gezeugt ist, also z. B, nicht bei Mehrverkehr der Kindesmutter\nin der Empfängniszeit. Der Strafausspruch kann daher nicht\nbestehen bleiben.\n\nb) Für den Ausspruch, daß die erkannte Strafe nach\n2 Abs 2 StfG 1949 erlassen sei, war das Landgericht nach\ndem Gesetz nicht zuständig: Auch dies hat der Bundesgerichtsof mehrfach entschieden (EGHSt 7, 166 it Nachweisen,\nPEH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955). Die Entscheidung,\nob das Straffreiheitsgesetz 1949 Strafen nach § 2 Abs 2\nbedingt erlassen hat, steht der Vollstreckungsbehörde und dem\n\ne>\nv\n\n[9}\nHy\n\nVollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden Gericht zu.\nDer inzwischen eingetretene Ablauf der Bewährungsfrist des\n§ 2 Abs 2 StFE 1949 ändert hieran nichts. Er kann das Wesen\ndieser Bewährung als Volistreckungshindernis nicht nachtrögliich ändern und ein Prozeßhindernis daraus machen.\n\nDie Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO steht dieser Folgerung nicht entgegen, Sie hindert nur, daß Art und Höhe der\nStrafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Der\nWegfall eines vom Gesetz nicht zugelassenen Ausspruchs über\nStraferlaß fällt nicht darunter (BGH IM § 358 Abs 2 Nr 15).\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß : Dr.Wiefels:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-351-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-351-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.767425+00:00"}}