{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-24_3_StR_227_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"3 StR 227/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zn Nanen aes v lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n«2 bei eu. geboren am —— 1926 in rg»\n\nwegen Untreue Udo\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Tr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2, April i955 dahin abgeändert,\ndaß das Verbot, den Beruf als Kraftfahrzeughändler für die\nDauer von drei Jahren auszuüben, wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n?, Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\nim Falle a] der Unterschlagung und im Falle Hg :ier\nUntreue schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, der\nBeschwerdeführer habe über Wesen und Bedeutung des Eigentumsvorbehalts der Firma Kg an den \"ci - Wagen nur\nhöchst verschwommene Vorstellungen gehabt, als er ihn an BD\nsicherungshalber übereignete, ‘setzt sich in Widerspruch zu den\ntatrichterlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat. Im Falle Hgg» konnte zwar nicht festgestellt werden, in welcher Weise der Angeklagte über den ihm übergebenen Kraftwagen Marke\nzum Nachteile Fin zuftragsswiärig verfügt hat. Nach der\nÜberzeugung des Tatrichters hat er den Wagen entweder verkauft\nund den Erlös für sich behalten oder äber er hat - wie er sich\nselbst unwiderlegt eingelassen hat - den Wagen gegen einen |\nLastwagen eingetauscht, den Lastwagen gegen Wechsel veräußert\nund seinem Auftraggeber if 7) weder die Wechsel übergeben\nnoch etwas für die Einziehung der Wechselsumme getan. Damit ist\nmit hinreichender Sicherheit dargetan, daß er die ihm auf Grund\ndes Auftrages obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen 75 )\nJ bei der Verwertung des Wagens wahrzunehmen, vzrletzt und\ndadurch diesem Nachteil zugefügt hat. Das Landgericht stellt\nauch fest, daß der Angeklagte die Schädigung seines Auftraggebers hierbei billigend in Kauf genoimen, also mit bedingtem\nVorsatz gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nbewegt sich ebenfalls ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet\nund ist deshalb nicht \"tauglich, die Revision zu begründen.\n\n2.Wie in der Revision gegen das erste Urteil macht der Verteidiger wiederum geltend, das Landgericht habe es unterlassen,\n\nzur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer voll zurechnungs.\nfähig sei, einen Sachverständigen zu hören. Einen dahingehenden\nBeweisamtrag hat in der Hauptverhandlung weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger gestellt. Der Umstand, daß\nder Angeklagte unmittelbar vor Kriegsende als Soldat bei einem\nMotorradunfall sich einen. Schädelbasisbruch zugezogen, in dessen Folge er 80 % erwerbsunfähig ist, brauchte dem Tatrichter\ndie Notwendigkeit, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen, nicht aufzudrängen, weil der Anstaltsarztal\nder Untersuchungshaftanstalt in. ED bereits vor der ersten\nHauptverhandlung auf Ersuchen des damaligen Vorsitzenden den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht und in einem zu\nden Akten gereichten schriftlichen Gutachten seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht hatte. Die Revisiom macht zwar geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung so widerspruchsvolle, sinnlose und wechselnde Einlassungen vorgebracht,\ndaß man an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln müsse. Weder\n\ndas Sitzungsprotokoll noch die Gründe des Urteils bieten dem Revisionsgericht Anhaltspunkt dafür, daß dieses mit keinerlei\nTatsachen begründete Vorbringen zutrifft. Das Gegenteil ist dem\nSatz des Urteils zu entnehmen, das Gericht habe auf Grund des 4\nZindruckes, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, keine Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit gehabt. All dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom\n\n16. Juni 1954 zu dem gleichartigen Verteidigungsvorbringen der\ndamaligen Revision dargelegt. Auch dieser Angriff geht somit\nfehl.\n\n3. Die Strafzumessung läßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nA, Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehenbleiben.\nKeine der Strafen für die drei Einzeltaten, deretwegen der An-\n\ngr\n\ngeklagte verurteilt worden ist; erreicht drei Monate Gefängnis.\nNur die Gesamtstrafe überschreitet diese Höhe. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt A, 258 entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für das Berufsverbot nach § 42 .1 StGB: jedoch. nur\n\nvor, wenn wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen mindestens\ndrei Monate beträgt. \"\n\nDer Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden. Deshalb von der Möglichkeit des § 473 Abs i Satz 3 StPO Gebrauch\nzu machen, bestand kein Anlaß,\n\nGlanzmann 0. Busch - | Jagusch\nMaaß on Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/3-str-227-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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