{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-17_3_StR_358_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"3 StR 358/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: SUB § 49 a Abel\n\n\\ Rechtanatz: Wer ein Schreiben absendet, durch das er einen |\nN anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit _\nnn Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht,\n‚ist auch dann nach § 49a Abs’ l StGB strafbar,\nwenn. das ‚Schreiben ‚den, Empfänger nicht erreicht,\n\ndes.BEH vom 17, November 155 IE Kleve\n\nnm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Erich F «ER aus Ri\ndort geboren an (me 1::5,\n\nweger versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prco?.Dr.Busch\nBundesrichter Dr,Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nas Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nar7}\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FB zegen\nGas Urteil der auswärtigen großen Strafkanmer\ndes Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Juli\n1955 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechte wegen\n\nGründe3\n\nm mn ne are wer mm en der de m nn\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Verbrechens nach §§ 49 a Abs 1, 154 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 159, 155 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die\n\nUntersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.\n\nEr hat gegen dieses. Urteil Revision eingelegt und .\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nIo Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststeilungen getroffen;\n\nDem Angeklagten ri war zur Last gelegt, sich\neines Straßenraubes schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.\n\nin jenem Verfahren befand sich der Angeklagte in\nUntersuchungshaft, Da er befürchtete, trotz seines Leugnens verurteilt zu werden, nahm er am 17. März 1955 vom\nFenster des Gerichtsgefängnisses in Moers durch Rufen\nmit seinem auf der Straße stehenden früheren Schwager\nKari EP Verbindung auf und fertigte einen Brief an, den\ner über die Mauer auf die Straße werfen wollte. Darin\nforderte er den Karl EB sowie einen gewissen Erwin cp\n= auf, zu seinen Gunsten vor Gericht unwahre Angaben zu\nmachen, Beim Hinauswerfen des Briefes fiel der Brief jedoch in den Gefängnishof, wurde dort gefunden und beschlagnahmt.\n\n72, Das Urteil begegnet zunächst insoweit keinen rechtlichen.Bedenken, als es den Angeklagten wegen versuchter\nAnstiftung des Karl D ) zur falschen uneidlichen Aussage\nschuldig gesprochen hat. Dabei. ist das Landgericht davon\nausgegangen, der Angeklagte habe angenommen, daß 2® als\nsein früherer Schwager nicht vereidigt werden würde.\n\nNach § 159 StGB findet. auf die Fälle der falschen\n\"uneidlichen Aussage die Vorschrift des § 49 a Abs 1 StGB\nentsprechende \"Anwendung. Nach den früheren Fassungen des\n§ 49 a Abs 1 von 1876 und 1943 war u.a. mit Strafe bedroht, \"wer einen andern zur Begehung eines Verbrechens\n\n: oder zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert\". Dieser Tatbestand war rach herrscherder Meinung nur erfüllt,\nwenn die die Aufforderung enthaltende. Äußerung zur Kenntnis des Empfängers gelangt war (RGSt 26, 813 47, 230)%\nvach anderer Ansicht sollte es genügen, wern sie ihm zu-\n\"gegangen war, Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem.\nDie Vorschrift ist aber durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geändert worden. Jetzt\n\nwird gemäß § 49 a Abs 1 bestraft; \"wer einen anderen zu\nbestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehent, Strafbar ist also jetzt die\n\n| \"ersuchte Anstiftung (vgl § 48 StGB). Da die Neufassung\nkeine Einschränkung enthält, umfaßt sie alle Fälle der\nversuchten Anstifturg, Versuch ist nach § 45 StGB der\nAnfang der Ausführung der beabsichtigten Tat. Unter § 49 a\nAbs 1 fällt daher jede Handlung, die die Anstiftung unmittelbar verwirklichen soll. Dazu gehört das Absenden eines\ndie Anstiftung enthalt enden Briefes auch dann, wenn der\nBrief denjenigen, an den er gerichtet ist, nicht erreicht\n(vgl RGSt 59, 370; Dreher, GoitdArch 1954, ıl IAr : Mauvach Allg. Teil S 564),\n\n- Dieser Sachverhalt ist hier festgestellt. Hiernach\nist die Verurteilung des Angsklagter wegen Vergehens\nnach 88 159, 15%, 493 a Abs 1 StGB rechtlich bedenken-\n\nTreio\n\nIlf. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nversuchter Anstifturg des Erwin co zum Meineiä zeigt\nkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.\n\nDaß der Angeklagte eine Vereidigung des Erwin cc\n| im Hauptverhandlurgstermin vor der. Strafkammer, in dem\ner seine falsche Aussage nach dem Wunsche des Angeklagten\nmachen sollte, wenigstens in Betracht gezogen und diese\nMöglichkeit in seinen Willer aufgenommen hat, hat die\nStrafkamner nach einwandfreier Beweiswürdigung Testge-\n\nsteilto\n\nMit Recht hat sie es für rechtlich unerheblich gehalten, daß die Anstiftung des Erwin BO ) erst dadurch\nerfolgen sellte, daß Karl BD | den Brief an ihn weitergab.\nDiese Weitergabe war vom Angeklagten beabsichtigt; er hat\nalles getan, was er nach seiner Vorstellung tun konnte,\ndamit der Brief, der die Anstiftung zum Meineid enthielt,\nin die Hände des Erwin GB kan. Auch hier ist es eben-\n\no wie im Falle IT unerheblich, daß der Brief beschlagnahmt wurde.\n\nIV. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte weiter\ndie Prüfung der Frage nahegelegen, ob der Angeklagte nach\ndem Inhalt des Briefes nicht nur beabsichtigt hat, daß\nkarl DB | diesen an Erwin cu weiterleiten, sondern auch,\ndaß HE selbst auf Gläser einwirken sollte, damit er den\nMeineiäd leiste, Wenn der Angeklagte dies beabsichtigt haben\nsollte, könnte er sich hierdurch auch roch der versuchten\nAnstiftung des BEE zu einem Verbrechen .— der Anstiftung des\n\ncu zum Meinsid.—- schuldig gemacht haben. Auch insoweit würde er dann nach § 49 a Abs 1 StGB strafbar sein\n(vgl BEHSt 7, 234 7235 f£/)o Dadurch, daß die Strafkammer\ndiese Frage nicht geprüft hat, ist der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert,\n\nVo Die Annahme von Tateinheit zwischen. den vom Landgericht tessgestellsen Straftaten ist rechtlich bedenken-\n\nfrei, da E® und cD durch denselben Brier angesti r—\ntet werden sollten,\n\nNach allem kann die Revision des Beschwerdeführers\nkeinen Erfolg haben.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-358-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-358-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.156402+00:00"}}