{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-17_3_StR_356_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"3 StR 356/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Schmied Otto W aus AB ::. ce\ndort geboren am | 31930,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBurdesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren. Justiadienst\n. . a48 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes handgerichts in Gießen vom 2. Juli 1955\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>}\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnis--\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.\nDie Untersuchungshaft ist angerechnet wcrden,\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht unä des sachlichen\nRechts gerügt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nlo kusweislich der Verhandlungsniederschrift hat der\nVerteidiger des Angeklagten in der Hauptv verhandlung den\n\"Beweisamtrag\" gestellt,\n\n\"die Staatsanwaltschaft mit der Emittlung darüber\n\nzu beauftragen, welche Teilnehmer an der Kirmesfeier\nin Oppenrod in der Nacht vom 1,/2s August 1954 zwi.\nschen 0,30 und 2,00 Uhr morgens von Oppenrod über\ndie Landstraße nach Albach gegangen sind und ob\ndiese Personen Hilfeschreie eines Häächens gehört\nkaben\",\n\nDas Tandgericht hat alesen Antrag abgelehnt, ,\n\n\"da die Zeugen, die zu dem angegebenen Beweisthema\ngehört werden sollen, namentlich nicht genanrt sind |\nund die Ermittlung der Zeugen ohne nähere Angaben\nnicht möglich ist\",\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe durch diese\nSachbehendlung ikre Au eklkeungspflicht k verletzt. Sie ist\nder Ansicht, daß der Tatrichter dieser Anregung habe folger. müssen, vum die Giaubwürdigkeit der Margarete N | 30-\n\nwelt, wie das überhaupt möglich\n\n7\n\n3\neinz Dressenotiz hätten etwaige Straßenbemutzer aufgefür -\n\ndert werden können, sich zu melden. Erfahrüungsgenäß wirden Kirmesfeiern stets aus den NachDargemeindeon rege besucht, urä es sel deshalb möglich, daß gerade zur Tatzeit\nPersonen unterwegs auf der Straße gew\n\nTavort unmi ittelbar neben der Landst\n\nJann aber Hilfeschreie des Mädchens hö\n\n[v7]\nıD\n\n©\na\n\nö\nwirklich geschrieen habe, Es hätten jedenf\nzwei junge Männer erklärt, daß sie zur Tatz\nNähe des Tatortes gewesen. seien und die Ankun u\nfehrt eines Motorrades beobachtet, jedoch Hilfeschrei\n- ines Mädchens nicht vernommen hätten,\n\nDer Tatrichter verletzt die A \\Fklärungspflicht dann,\nwenn er die Pflicht zur Wahrheits rforschung verkenzt\noder ihr zuwiderha andelti, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens nanelegt (BGH 1 StR 75/50 vom 27 5Zelydl :: |\nIM Nr 1 zu § 244 Abs 2 St; 2\n\nEin derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar hat\nder erkennende Senat schon ausgesprochen, daß bei Notzuchi=\nverbrechen die Frage der Glaubwürdigkeit der Verletzten\nmit besonderer Sorgfalt zu en ist, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben,\nund wenn andere Beweismittel als e Angaben der Verletz-\n\nten nicht zur Verfügung stehen. In derartigen. Fällen ist\n\nen\n\n\"nach Ansicht des Senats die Bew e-paufnahme auf Leumundszeu-\n\ngen und sonstige Claubwürdigke erstrecken und.\n\na\n&\nD\n1\nN\nim\n\nzwar selbst ohne Antrag oder Inresun ng des Angeklagten\n(vgl 5 StR 503/54 vom 18.11.1954),\n\nJim vorliegenden Fall hat das Gericht sich aber nicht\n\nallein auf die Aussage der verletzten Margarethe X wo\nstützt, sondern weitgehend auch das frühere Casiändnis\n\ndes Angeklagten vor Poiizei und Ermittlungsrichter zu seı-\nner Überführung verwertet, Hiergegen bestanden keine Bedenken, nachdem die Strafkammer das Vorbringen des Ange--.\nklagten, mit dem er den Widerruf seines früheren Geständnisses rechtfertigen wollte, durch das Ergebnis der Bewei saufnahme als widerlegt angesehen hat.\n\nSchon aus diesem Grunde war eine weitergehende Be- u\nweisaufnahme über die Frage der Glaubwürdigkeit der Margarethe ı@B: als das Landgericht sie vorgenommen hat, nicht\ngeboten. Dies gilt um so mehr, als das Urteil feststellt,\ndaß der Angeklagte bei Begehung der Tat über den Lebenswandel der Margare the 2 bisher nichts Schlechtes gehört hatte und ihr selbst nichts nachsagen konnte,- Hinzu\nkommt, daß auch die Revision keine bestimmten, dem Tat--.\n\nYichter bekannten Tatsachen vorträgt, die auf die Persön.-\n\nlichkeit der Margarethe N] ein schlechtes Licht werfen,\nihre Glaubwürdigkeit als fraglich und ihre Schilderung des\nTathergangs als zwei ifelhaft erscheinen lassen konnten,\nNach den Urteilsfeststellungen hat Margarethe N |] vielmehr auf Befragen der Verteidigung auch über ihre früheren\ngeschlechtlichen Erlebnisse Angaben gemacht, die ‚durch die\nBeweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt worden sind,\n\nAuch ihr Aussehen nach dem Vorfall durfte das Landgericht\n\nfür die Richtigkeit ihrer Angaben verwerten.\n\n‘Wenn das Landgericht unter diesen Umständen, wie dies\ndem Urteil zu entnehmen ist, die feste Überzeugung zewonnen hat, daß die Angaben der Margarethe Ag der Wahrheit\nentsprachen, so bestand für es kein Anlaß, die Hauptver-.\nhandlung auszusetzen und gemäß der Anregung der Verteidigung die gewünschten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft vornehmen zu lassen, zumal deren Erfolg recht zwei.-\nfelhaft erschien, da seit der Tat bereits eif Monate verstrichen waren\n\nDas weitere ‚Vorbringen der Verteidigung, es hätten\nspäter zwei junge Männer erklärt, daß sie zur Tatzeit\nder Nähe des Tatorts gewesen seien und dort gewisse Beobachtungen gemacht hätten, kann möglicherweise einen Wiederaufnahmegrunä bilden, in diesem Verfahren aber nicht\nberücksichtigt weräen, da diese Zeugen dem Landgericht\nnicht bekannt waren.\n\n‚Nach allem hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht |\nnicht dadurch ‚verletzt, daß sie der Anregung der Verteidi.- i\n\ngung nicht ‚serolst ist.\n\n2e Die Revision ist weiter der Ansicht, die St rafkammer habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, |\ndaß sie der Frage, ob eine Verabredung de r Aussagen zwischen den Eltern der Margarethe AP und ihr selbst einerseits und dem Angeklagten andererseits voriag oder nicht,\nnicht genügend nachgegangen sei. Hierzu wären weitere Vorhaltungen an die Zeugen ı@Bro twendig gewesen.\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Aus dem Urteil ergibt\nsich, daß dieser Punkt in der Hauptverhandlung erörtert\nworden ist. Daß eine bestimmte weitere Frage an einen ’\nZeugen nicht gestellt worden ist, ist unter diesen Um-\n‚ständen kein Revisionsgrund (BGH 3 StR 668, \"52 vom 26.3;\n19553 3 StR 135/54 vom 18.11.1954; OGHSt 3, 593 BEHSt 4,\n125, 126). Im übrigen wäre es dem Angeklagten und seinen\nVerteidiger unbenommen gewesen, selbst in der Hauptverhand.-\nlung die entsprechenden Fragen an die zeugen. zu richten,\nwenn sie sie für sachdienlich hielten.\n\n3. Das gleiche gilt von der von der Revision vermißten Befragung des Vaters des Angeklagten über das äußer\nErscheinungshiid des Angeklagten nach der Tat; ber Vater\n\nNo.\n\n.6\ndes Angeklagten, der Schmiedemeister Kari VW ist\nnämlich auch als Zeuge vernommen worden. Im übrigen brauchte sich dem Gericht weder seine Vernehmung noch die der\nMutter oder anderer Angehöriger des Angeklagten zu dieser\n\nFrage aufzudrängen,\n\n4, Das weitere Vorbringen stellt sich nur ais Versuch\nder Revision dar, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tat-\n\nrichters eine eigene, abweichende Beweiswürdigung zu setzen.\n\n. Damit kann sie nicht gehört werden, .\n\nIl» Die Sachrüge.\n\nDie ‚Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein\nerhobenen Sachrüge Läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen, |\n\nSeine Revi\n\n[ml\n\nsion mußte daher verworfen\n\nKoeniger\n\nn werden\n\nDr.,Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-356-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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