{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-17_3_StR_339_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"3 StR 339/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf RB aus \"ei. geboren am\nA 1:05 ix vu\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u. &.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen ‚habens\n\nSenatspräsident Glanzmann .\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jegusch\nBundesrichter Dr. Wiefels u\n. als beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt > |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Br\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst g 4\n0 als Urkundsbeanter der Geschäftstelle,\nfür Recht erkannt: | Be\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 27. Mai 1955, soweit er verurteilt und das Verfahren eingestellt worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben, ausgenommen im Falle der Verurteilung nach § 240 Nr 4 XO.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndaß in einem solchen Falle nicht § 239 Nr 2 KO, sondern\n\ne\n\n[7]\n\n&_\n\n13\nYa\n13\nIp:\n\nDie Sachrüge des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.\n\n1. Betrügsrischer, Bankrott, in Tateinheit, mit Untreue\n‚88 239 Nr 1, 2, 4 Ko, §§ 81a, 8 Gm HGes).\n\na) Aufstellen, erdichteter. Schu is 239 Nr 2, 83\n\nGmbHGes).\n\n: u ‚Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß, ‚er als Geschäftsführer der Adolf RB en\neigene erfundene Forderungen in Höhe von 10000 DM bei der\nGesellschaft geltend machte und Frau BE] veranlaßte, dies in Höhe von 2000 DM gleichfalls zu tun, er-\n\n_ dichtete Schulden der Gesellschaft. im Sinne der Nr 2\n\ndes § 239 KO \"aufgestellt\" hat. In der Entscheidung IM\n\nN 239 KO Nr 8 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen,\n\n8 242 Nr 2 KO anzuwenden sei. Das angefochtene Urteil\nergibt jedoch außerdem, daß der Angeklagte in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer. diese angeblichen Gesellschaftsschulden, im Sinne des § 239 Nr 2 KO jedenfalls anerkannt haty denn er veranlaßte, daß sie in Höhe.\nvon 8000 DM zum Ausgleich des Kassenfehlbetrags bei der\nGesellschaft verbucht wurden. -Daß er zugleich den Tat-\n\n. sachen zuwider auch Barzahlungen in derselben Höhe ver-\n\n. buchen ließ, wodurch diese fälschlich anerkannten Schulden\nals beglichen erschienen, beseitigt das Merkmal des Anerk\nnens nicht, Allerdings liegt der Vorschrift des § 239...\nNr 2 KO der Gedanke eines strafrechtlich geschützten Verbots der scheinbaren Vergrößerung der Schuldenmasse zugrunde.\nDas hat jedoch nicht die Wirkung, daß eine scheinbuchung,\nwelche die \"anerkannte\" Schuld alsbald wieder ausgleicht,\n\ndie Verwirklichung des Tatbestandes deshalb ausschlösse\nweil die erdichtete und anerkannte Schuld bereits nicht\nmehr zu bestehen scheint. Schon die Fassung des § 239 Nr 2\nKO bietet einer so engen Auslegung keine Grundlage, sie\nwäre jedoch auch sachlich ungerechtfertigt, weil gerade das\nhier festgestellte Vorgehen des Angeklagten trotz der\nAusgleichsbuchung bezweckte und geeignet war, die Gläubiger\nder Gesellschaft zu benachteiligen, Durch die Anerkennung\nder erdichteten Schulden schaffte sich der Angeklagte\nnämlich die Grundlage dafür, scheinbare Auszahlungen aus\nder Gesellschaftskasse verbuchen zu können und dadurch\n\nden Kassenfehlbetrag, für den er haftete, aus den Büchern\nverschwinden zu lassen. Der Angeklagte hat durch seine\n\n- Machenschaften also erreicht, daß das Vermögen der. Gesellschaft um ihren Schadensersatzanspruch, der sich\n\ngegen ihn richtete, scheinbar verringert wurde. Es ist\n‚kein Grund erkennbar, aus dem das Anerkennen erdichteter\nForderungen nicht auch in einem solchen Falle nach 8 233\n‚Nr 2 x stra fbar sein sollte.\n\n| | Die Rechtsanwendung ist demnach insoweit im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Auf Grund der künftigen Hauptverhand-\n. lung, die aus andern Gründen erforderlich ist, hat das\nLandgericht Gelegenheit, den Haftungsgrund. für den\nKassenfehlbetrag, der sich bisher nur aus’ dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt, im einzelnen darzulegen.\n\nrung (§ 239 Nr 1 xo,\n\nb) Verheimliche e@\na GmbHGes).\n\n| iner, Ford\n8 83 GmbHGes) und Un\n\nen ei [\nUntreue (§ 81\nAuch insoweit ist der Schuldspruch für sich allein\nnicht zu beanstanden. Haftete der Angeklagte für den\nKassenfehlbetrag von 8000 Di, weil er bei der Kassenführung\ndie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vernachlässigt\nhatte, so war er zwar rechtlich nicht verpflichtet, den\nFehlbetrag, der aus den Büchern ohnedies hervorging, im\n\n| | | > y,\n-A- Dr 7\n\nGeschäftsgang sonstwie erkennbar zu machen und festzu-\n\nhalten. Er durfte diesen Sachverhalt in den Büchern jedoch\nnicht dadurch verschleiern, daß er angebliche Earzahlungen\nauf erfundene Schulden verbuchen ließ. Dadurch erfüllte er\n\nj - und zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer -\n\nws den. Tatbestand des Verheimlichens einer der Gesellschaft\nzustehenden Forderung und zugleich den der gesellschaftlichen\nUntreue.\n\n7 siel3on usichtige Führung, der Handelsbücher .\n\nbr De m m me er u Da\n\nBuchungen zugleich den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt geschen.\n\nSie hat den Angeklagten jedoch auch im übrigen noch\nwegen unordentlicher Führung der Bücher nach § 240 Nr 3, |\n§ 83 GmbHGes verurteilt (unten 2), Die gesamte Buchführung\n\nder Gesellschaft litt aus den im Urteil ohne Rechtsverstoß dargelegten Gründen seit August/Septenber 1953\nund noch zur Zeit der Konkurseröffnung am 6. Februar 1954\n‘an teils fahrlässig, teils vorsätzlich herbeigeführten\nMängeln. Alle diese Buchführungsverstöße sind insgesamt\nnur eine strafbare Handlung (siehe unten 2 und ECHSt 3,\n25, 26 f); ein Teilstück davon ist.das nach.§ 239 Nr 4\nKO zu beurteilende Verhalten des Angeklagten, so daß\ndas Buchführungsdelikt insgesamt nach dieser Vorschrift\nzu ahnden ist, Soweit der Angeklagte bei Ausführung seiner\nsonstigen Taten zugleich die Pflicht zu ordentlicher Buch- .\nführung strafbar verletzt hat, -stehen diese Taten mit dem\n\nBuchführungsdelikt und infolgedessen auch untereinander\nin Tateinheit. Das.hat das Landgericht nicht äurchweg\nbeachtet und den Angeklagten stattdessen wegen mehrerer\nselbständigen Taten verurteilt. Er ist hierdurch be-\n\nschwert, so daß diese Teile des Urteils aufgehoben werden\nmüssen. Dazu gehört auch der Schuldspruch wegen des Konkursverbrechens nach § 239 Nr 1, 2, 4 KO in Tateinheit mit gesellschaftlicher Untreue,\n\n2. Unordentliche Buchführung (§ 240 Nr 3 KO, § 83\nGmbHGes). Insoweit ist auf die Ausführungen zu 1 c zu verweisen; danach kann die Verurteilung. nicht aufrechterhalten\nwerden. Im übrigen wird bemerkt: Die Pflicht zur or’rdnungsgemäßen Buchführung kann teils vorsätzlich, teils fahrlässig\nverletzt werden, vor allem dann, wenn eine bereits aus\nNachlässigkeit unordentliche Buchführung dadurch: weiter\nin Unordnung gebracht wird, daß- Binnahmebuchungen absichtlich unterlassen werden (Tälle in. rail) uni\ndaß in Wahrheit nicht vorgenommene Rarauszahlungen als geschehen verbucht werden (Ausgleich der erdichteten Schulden): Der fahrlässig begangene Verstoß geht dann in dem vorsätzlichen auf, . ö |\n\n3. Gesellschaftliche Untreue (§ 81a GmbHGes, Fälle\n\nen: uw.\n\nDie Vorschrift des § 81 a GmbHGes ist ohne Rechtsirrtum angewandt. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte\nin diesen Fällen von Schuldnern der Gesellschaft Zahlungen\nmit befreiender wirkung entgegengenomnen, das Geld der\nGesellschaft jedoch vorenthalten, die Zahlungen in den\nBüchern nicht vermerkt und die Beträge vorsätzlich für\nsich verwendet, Dadurch hat er vorsätzlich zum Nachteil der\ndurch ihn vertretenen Gesellschaft gehandelt. Auch diese\nbeiden strafbaren Handlungen, die das Landgericht als\nselbständig ansieht, stehen in Mateinheit mit dem Verbrechen der vorsätzlich unordentlichen Buchführung (§ 239\nNr 4 KO) (s 1 c unä 2), weil das ungetreue und pflicht-\n\nwidrige Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Gesellschaft auch noch in dem vorsätzlichen Unterlassen der Verbuchung der Zahlungen bestand, so daß weder ersichtlich war,\ndaß die beiden Schuldner geleistet hatten, noch daß der\nAngeklagte der Gesellschaft diese Beträge schuldete, Aus\n\nden oben zu 1 ce angegebenen Gründen war daher auch dieser\nTeil des ‚Schuläspruchs aufzuheben. . PER\n\nDaraus ergibt sich außerdem, Fra das Ländgericht das\nVerfahren im Falle HR 1 nicht einstellen durfte,\nDie sämtlich in \"Tateinheit stehenden‘ strafbaren Handlungen haben erhebliche Zeit vor dem 1; _ Dezember 1953\nbegonnen und erst im Januar/Pebruar 1954 ihr Ende gefunden.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954. ist äaher ‚aus Rechtsgründen\n\n unanwendbar, weil die Tat den Stichtag überschritten hat.\n\nDie Entscheidung der Strafkammer. ist übrigens in sich ‚wid\nspruchsvoll. Sie hat richtig erkannt, daß der Angeklagte\nim Falle gg Untreue und Buchführungsvergehen %\nin Dateinheit begangen hat. Über die einheitliche Tat\n\nhätte sie aber auch einheitlich entscheiden müssen. Statt--\ndessen hat die. Strafkanmer den Buchführungsverstoß in ihren\nSchuldspruch aus § 240 Nr 3 KO einbezogen, wegen der. .\nUntreue aber sowohl das Verfahren eingestellt als auch eine;\nGeldstrafe von 500 DM verhängt. Diese nicht‘ miteinander vereinbaren Entscheidungen müssen insgesamt aufgehoben werden, wenn auch nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. .\nBei der neuen Entscheidung ist die Strafkammer nur durch.\ndie Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO gebunden.\nVergleichsamtrag (§ 84 GmbHGes).\n\n4. Verspäteter\n\n-\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu entnehmen, worauf sich dieser\nSchuldspruch stützt. Nach den §§ 84, 64 GmbHGes ist die\n\nholen. - Ergibt die künftige Hauplverhandlung, daß es auf\n\nschuldhafts Verletzung der Antragspflicht strafbar, wenn\n\ndie Gesellschaft zahlungsunfähig wird und der Antrag daraufhin nicht innerhalb der im § 64 bezeichneten Frist gestellt\nwird, ferner wenn \"die Aufstellung der Jahreshilanz oder eine\nZwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die\nSchulden deckt\", Entgegen dem Gesetz wirft die Strafkammer\ndem Angeklagten vor, daß er den Antrag nicht \"3 Wochen\nnach der Überschuldung\" der Gesellschaft gesteilt habe und,\nführt dazu ‘auf den 5 20/21 UA Erwägungen und Tatsachen. 5\nan, aus denen sich nach Ansicht des Dandgerichts ergibt,\ndaß der Antrag fahrlässig zu. spät gestellt worden ist,\nweil der Angeklagte die Überschuldung bei 'gehöriger Borgfalt früher hätte erkennen müssen. Die.Strafkammer hätte\nsieh jedoch an den gesetzlichen Tatbestand halten und\nprüfen müssen, wann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintrat, oder ob eine früher gezogene Bilanz den Verlust des\nGesellschaftsvermögens auswies. Auf Grund der zahlreichen\nim. Urteil. verstreut festgestellten Tatsachen kann das\nRevisionsgericht älese Prüfung nicht selbständig nach-\n\neine. frühere. Bilanz ankomnt, so ist nicht entscheidend, ob\n\ndiese Bilanz die Vermögenslage der Gesellschaft ‚zutreffend\nwiedergab, sondern ob die etwaige Unrichtigkeit der Bilanz\nauf Umständen beruhte, die der Angeklagte kannte und zu\n\n' vertreten hatte -(RGSt 44, 48, 51). Für die Frage der\nÜberschuldung. ist das auf der Passivseite der Bilanz audgewiesene Stammkapital außer Betracht zu lassen (vgl RGSt\n51, 21). - Zahlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn ein\nSchuldner andauernd außerstande ist, die Mittel zur.\nBegleichung der sofort zu erfüllenden Geldschulden bereitzustellen. Ob und von welchem Zeitpunkt ab dies zutraf,\ngeht aus den Urteilsfeststellungen über die Gläubigerpfändungen nicht zuverlässig hervor,\n\nBi\n\nals Geschäftsführer oder im Interesse eigener Geschäfte\n‚ plante, denn es darf nach dem Urtejlsinhalt als völlig\nausgeschlossen gelten, daß der Angeklagte einen etwaigen.\n\nführers die Rede sein. Weit näher liegt es, daß der An- _\n. widrig (vgl BGHSt 3, 24) Geld der Gesellschaft im ei; genen.\n\ngeschädigt hat, und zwar vorsätzlich und nicht, wie das\n\n-8 - han\n\nnn ZA. en\n\nWr T, 83 GmbHGes ist ebenfalls mangelhaft begründet.\n\nDer Angeklagte hatte 44019,10 DM, die dem Urteil\nzufolge wirtschaftlich der I ei zustanden, für die\nBgp GubH entgegengenommen, davon 30000 DM in einer Nacht\nverspielt, den Gesamtbetrag als Schuld der RB -EnbH an\ndie GB verbuchen, jedoch keine Buchung darüber vornehmen lassen, daß er von den 44019,10 DM den Betrag von\n34000 DM für sich verwendet hatte und insoweit der ke\n\n @mbH ersatzpflichtig war. Als. strafbare Handlung sieht.\ndas. Landgericht hiervon nur das \"grob fahrlässige\" Verspielen der 30000 DM zum Nachteil der RB CubH an. Die Annahme,\n\ndaß hierin ein Aufwand der, Gesellschaft und nicht des Ange-\n\nklagten persönlich liege, ist nach den Tatfeststellungen\njedoch ungerechtfertigt. Ihnen ist nur zu entnehmen, aaß\nder Angeklagte die Spielbank besuchte, um dort die Spesen‘\n\n‘für eine Reise nach Berlin zu gewinnen, wo er \"ein Geschäft\n\nabschließen\" wollte. Es kann offenblieben, ob er diese Reise\n\ngrößeren Gewinn als für die: GmbH gemacht und von vornherein\nihr. gehörig. betrachtet hätte, Nur dann könnte aber von einem\nAufwand der Gesellschaft in der Person ihres Geschäftsgeklagte im Sinne der §§ 8la GmbHGes, 246 StCB pflicht-\n\nInteresse aufs Spiel gesetzt und die Gesellschaft dadurch\n\nLandgericht meint, nur grob fahrlässig. Wer als erfahrener\nMensch in Kenntnis der Regeln des Glückspiels fremdes\n\nGeld aufs Spiel setzt, handelt stets vorsätzlich, weil er\nweiß, daß es verloren werden kann, regelmäßig sogar verloren\n\nwird, und den Einsatz zleichwohl auch für diesen Fall wagt.\nDie Hoffnung, zu gewinnen, ändert an diesem Vorsatz nichts.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt in dieser\nRichtung prüfen müssen, Stellt sich dabei heraus, daß auch\ndas Nichtverbuchen der 34000 DM zu Lasten des Angeklagten\nzu der Buchführungsstraftat gehört, so besteht zwischen\nder gesellschaftlichen Untreue und der Buchführungsstraftat (§ 240 Nr 3 KO)ebenfalls Tateinheit.\n\nAußerdem ist zu prüfen, ob etwa alle Fälle der Verletzung der Vorschrift des § 31a GmbHGes auf Gesamtvorsatz\nberuhen.\n\n6 Der Schuldspruch wegen Nichtziehung_ der Bilanz_ 1952\n(§ 240 Nr 4 KO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegxvundet,\n\n... Es ist ohne rechtliche Bedeutung, was die Strafkammer\n“unter, einer \"Rohbilanz\" versteht. Eine auf Grund orädnungs-\n.gemäßer Buchführung sachgemäß erstellte, vom Angeklagten |\ngeprüfte und anerkannte Gegenüberstellung der Vermögensteile\nund Schulden der ‚GmbH lag bei der Konkurseröffnung. jedenfalls nicht vor.\n\n7.. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich darüber auszusprechen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafen angerechnet wird.\n\nIm künftigen Urteil wird sich im Interesse zuverlässIger Rechtsanwendung eine wesentlich klarere und\nübersichtlichere Sachdarstellung empfehlen, die Zweifel\ntatsächlicher und rechtlicher Art über die Ansicht des\nLandgerichts, welche den Bestand des Urteils geführden\nkönnen, ausschließt: (vgl RGSt 71, 25 entsprechend).\n\n Glanzmann Koeniger \" Busch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-339-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-339-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.111357+00:00"}}