{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-17_3_StR_284_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"3 StR 284/55","doktyp":null,"leitsatz":"s Nimmt ein Beamter gegenüber einer Privatperson,\nmit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung\nkommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen\nGelegenheit unzüchtige Handlungen vor, so liegt\n\n. darin in der Regel ein Mißbrauch zur Unzucht.\n\n| Aktenzeichen: 3.StR. 284/55 | a ee\n\nPen\n\n3_S5R 284/55_\n\nTem Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsangestellten Hugo R «> aus Di:\ngeboren am (ED 1393 in TB: 3:27: sw\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarheiter im mittleren Justizdienst EB»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 5. April 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZ\n\ni.} Der Angeklagte schloß am 26. Oktober 1945 mit dem Bürgermeister der Stadt Bil: vei der er schon am 3. September 1945 seinen Dienst angetreten hatte, einen Privatdienstvertrag; durch den er bei ihr als Leiter des Amtes für Wiederaufbau auf die Dauer von zwei Jahren angestellt wurde, Zu seinen\nAmtsbereich gehörten u.a. die Verfügung über zweckentfremäete\ngewerbliche Räume und die Vorbereitung von Gesuchen um Erteilung einer Gewerbegenehmigung. Daneben hatte er auch weitere\naußerhalb seines eigentlichen Amtsbereichs liegende Verwaltungsaufgaben der Stadt EEE zu erleäigen. Außerdem billigte\nderen Bürgermeister jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Amtshandlung des Angeklagten, selbst wenn deren\n\n' Ausführung ihm nach der Geschäftsverteilung nicht übertra-\n\ngen war, 2.B, die Freigabe von Einrichtungsgeg","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung Lt 2228 020 I Ö\n\nGesetze StOBSI17ANT2\n\nRechtssatz:s Nimmt ein Beamter gegenüber einer Privatperson,\nmit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung\nkommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen\nGelegenheit unzüchtige Handlungen vor, so liegt\n\n. darin in der Regel ein Mißbrauch zur Unzucht.\n\n| Aktenzeichen: 3.StR. 284/55 | a ee\n\nPen\n\n3_S5R 284/55_\n\nTem Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsangestellten Hugo R «> aus Di:\ngeboren am (ED 1393 in TB: 3:27: sw\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarheiter im mittleren Justizdienst EB»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 5. April 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZ\n\ni.} Der Angeklagte schloß am 26. Oktober 1945 mit dem Bürgermeister der Stadt Bil: vei der er schon am 3. September 1945 seinen Dienst angetreten hatte, einen Privatdienstvertrag; durch den er bei ihr als Leiter des Amtes für Wiederaufbau auf die Dauer von zwei Jahren angestellt wurde, Zu seinen\nAmtsbereich gehörten u.a. die Verfügung über zweckentfremäete\ngewerbliche Räume und die Vorbereitung von Gesuchen um Erteilung einer Gewerbegenehmigung. Daneben hatte er auch weitere\naußerhalb seines eigentlichen Amtsbereichs liegende Verwaltungsaufgaben der Stadt EEE zu erleäigen. Außerdem billigte\nderen Bürgermeister jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Amtshandlung des Angeklagten, selbst wenn deren\n\n' Ausführung ihm nach der Geschäftsverteilung nicht übertra-\n\ngen war, 2.B, die Freigabe von Einrichtungsgegenständen, die\n\nbei früheren Nationalsozialisten beschlagnahmt worden waren.\n\nAus Anlaß der Ausübung solcher Tätigkeit näherte sich\nder Angeklagte. drei Frauen in unsittlicher Weise, Deshalb ist\ner wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Unzucht\nmit Abhängigen in ärei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision stützt sich auf Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie macht geltend, der Angeklagte sei nicht Beamter gewesen und habe sich daher der im Urteil genannten Straf--\ntaten nicht schuldig gemacht. Ihre Ansicht rechtfertigt sie\ndamit, daß es in der Zeit vom 3. September 1945 bis 1. April\n1946 keine deutsche Staatsgewalt gegeben habe, jedenfalls\nkeine souveräne. Demnach habe damals niemand Dienste verrichten können, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet\nworden seien. Nur der Besatzungsmacht hätten Befugnisse zugestan-\n\nden. wenn sie sich auch deutscher Bürger zur Erfüllung ihrer\neigenen Aufgaben bedient habe.\n\nAuch abgesehen. davon seien die Merkmale der vom\nLandgericht angewandten §§ 332 und 174 Nr 2 StGB in keinem\nFalle gegeben.\n\nZu Unrecht sei endlich das Straffreiheitsgesetz vom 19. Juni 1947 nicht angewendet worden, obwohl der Angeklagte die Ta-\n. ten infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs und )\nder dadurch hervorgerufenen Verwahrlosung begangen habe.\n\n2.) Die Frage, ob der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen\nSinn war, beantwortet sich nach seiner Anstellung und nach.\nder Art der ihm übertragenen Tätigkeit. Es ist wesentlich,\n\ndaß er von einer zuständigen Stelle durch einen öffentlichrechtlichen Akt zu Dienstleistungen berufen worden ist, die\naus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet werden und deutschen\nstaatlichen Zwecken dienen (BGHSt 2, 119, 397).\n\na) Dagegen, daß die Dienstverrichtungen des Angeklagten\nvom Landgericht als Geschäfte hoheitlicher Art angesehen )\nworden sind, wendet sich die Revision nicht. Hierüber kann\nauch kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte hat durch die\nLeitung des ihm übertragenen Amtes für Wiederaufbau und\n\nin Verbindung damit Aufgaben eines öffentlichrechtlichen\nSelbstverwaltungskörpers erfüllt, die ihrem Wesen nach aus\nHoheitsbefugnissen entsprangen :und dire Regelung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten der Bürger bezweckten. Im Falle\nder Anna Tg handelte es sich um die Freigabe eines\nbeschlagnahmten Ofens; im Falle der Marianne Do _| um die\nGenehmigung für die Gründung eines Feinkostgeschäftes; im\nFaile der Elisabeth Ne un die Entscheidung, ob ein\n\nRaum ihrer Wohnung den Vermietern als lagerraun zur Verfügung gestellt und ihr dafür eine andere Wohnung zugewiesen\nwerden sollte,\n\nb) Es bestehen aber auch nicht die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die der herrschenden Meinung entsprechende Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei\n\ndurch einen öffentlichrechtlichen Akt einer zuständigen\nStelle zu Dienstleistungen berufen worden, die aus der\n\ndeutschen Staatsgewalt abgeleitet waren und deutschen staat-\n\nlichen Zwecken dienten.\n\nDas Deutsche Reich war durch die Niederlage und die ihr\nfolgende Besetzung als Staat nicht untergegangen, Die deutsche\nStaatsgewalt als solche ist erhalten geblieben. Nur konnte\nsie infolge der Besetzung und der von den Besatzungsmächten\nverfolgten besonderen Ziele von deutschen staatlichen Organen und Behörden insoweit nicht ausgeübt werden, als die Besatzungsmächte deren Ausübung für sich in Anspruch’ nahmen.\nDeren Regierungen haben nach der Berliner Bekanntmachung vom\n5. Juni 1945, auf die die Proklamation Nr 1 des KXontrollrats\nvom 30. August 1945 Bezug nimmt, die oberste Regierungsgewalt\nin Deutschland übernomnen. Diese war militärische Herrschaftsgewalt, soweit sie den Zwecken der Besetzung diente. Soweit\nsie daneben auch deutschen Belangen diente, namentlich dem\nInteresse an einer geordneten Erledigung der Aufgaben von\nGemeinde und Staat, handelte es sich um deutsche Staatsgewalt, die von den Besatzungsmächten ausgeübt wurde. Nach deren\nWillen sollte nicht die deutsche Staatsgewalt beseitigt werden, sondern nur der nationalsozialistische Einfluß auf allen\nGebieten der Staatsverwaltung und der Rechtsprechung. Deshslb\nwurden neben sonstigen Maßnahmen, z:B. der Aufhebung nationalsozialistischer Gesetze, auch in weitestem Umfang Tiellen der\nStaateverwaltung mit anderen Personen besetzt. Das geschah in\nAusübung der von den Besatzungsmächten übernommenen obersten\nRegierungsgewalt, die die deutsche Staatsgewalt umfaßte>\n\nzuzugeben ist der Revision, da3 die deutsche Staatsgewält\nin jener Zeit nicht die einer souveränen Macht war. Das war di.\nFolge der Besetzung des gesamten deutschen Gebietes durch\nTruppen fremder Mächte, die noch dazu den Plan verfolgten, die\ninneren Verhältnisse Deutschlands durch Bildung neuer Länder\nund Ausschaltung des Nationaisozialismus umzugestaiten. Das\nFehlen der Souveränität ändert jedoch nichts daran, daß die\nvon den Besatzungsmächten vorgenommenen Hoheitsakte wie die\nBesetzung von Stellen in Staat und Gemeinden Akte der deutsch\nStaatsgewalt waren, deren Ausübung von den Besatzungsmächten I\n\nübernommen worden war.\n\nzu billigen ist deshalb die Meinung der Strafkammer,\ndie Einsetzung des Bürgermeisters in BD durch die amerikanische Besatzungsmacht sei aus der deutschen Staatsgewalt\nabgeleitet. Dasselbe gilt für die weitere Folgerung, daß\nauch die - der Vorschrift des § 36 der deutschen Gemeindeordnung (v. 30.1.1935, RGBl I, 49) und einem Beschlu3 der\nVerwaltungskonferenz der Stadt Ro 7) entsprechende —\nAnstellung des Angeklagten dureh den Bürgermeister in der\ndeutschen Staatsgewalt ihre Grundlage hatte. Demnach war der\nAngeklagte Beanter im Sinn des § 359 StGB: );\n\nl\n\n3.) Der Angeklagte konnte sich somit der schweren passiven\nBestechung schuldig machen. Deren Bejahung in den Fällen\n\nrg. \"EEE ::: unterliegt keinen Bedenken. |\n\nWach den Feststellungen war der Angeklagte zuständig\nzur Bearbeitung der Sache vr 7 2.7. auch der Sache N\n>: Im übrigen war er tätig zufolge einer auf der allgemeinen\nBilligung des Bürgermeisters beruhenden Ermächtigung. Welche\nBedeutung dieser Zulassung der Erledigung von Finzelaufgaben\ndurch den Vorgesetzten zukommt, bedarf keiner Prüfung. Denn der\nBegriff der in das Amt einschlagenden Handlung erfordert nich?®:\ndaß die in Frage stehende Einzelhanälung in den durch äie Ge-\n\nv\n\nschäftsverteilung geregelten ordentlichen und regelmäßigen\nAufgabenkreis des Beamten fällt. Es genügt, daß sie zu dem\nGeschäftsbereich seiner Behörde gehört und ihrer Natur nach zu\ndem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung\n\nsteht, also nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt.\n\n(RGSt 77, 75; BGHSt 3, 143). Das war hier stets der Fall. Der\n\n\"Angeklagte nahm daher gegenüber den drei Frauen Amtshanälungen\n\nVor>\n\nEbensowenig ist von Belang, ob die amtliche Tätigkeit\n\ndes Angeklagten nur eine vorbereitende war wie im Falle vo |\n\noder ob ihm selber die Entscheidung zustand wie in den beiden\nanderen Fällen. Im Falle WW 125 äle Entscheidung beim\nLandratsamt Hp. Des steht indes der Annahme einer\nAmtshandlung des Angeklagten, wie sie in den § 8 331, 332 StGB\n\nvorausgesetzt ist, nicht entgegen (RGSt 56, 3665 68, 251\n£2557)«\n\nVon diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der\nBeurteilung des äußeren Tatbestandes der passiven Bestechung\n\n“ zutreffend ausgegangen. Der Angeklagte hat ihn durch sein\n\nVerhalten gegenüber den drei Frauen verwirkiicht. Sein Vorgehen namentlich in Verbindung mit seinen Äußerungen ihnen gegenüber.15ßt erkennen, daß zwischen den erlangten oder erstrebten Vorteilen und den vorzunehmenden Amtshandlungen je-\n\nweils ein ursächlicher Zusammenhang bestand oder bestehen\n\nsollte. Im Falle Toll nat der Angeklagte die Duldung\nunzüchtiger Handlungen verlangt gegen Freigabe eines Ofens. u\n\nund gegen das Angebot der Freigabe weiterer Möbelstücke,\n\nim Falle NW iasselbe, dazu noch äie Gestattung des\nGeschlechtsverkehrs für die Beschaffung einer Wohnung; Yan\n\nder Frau Wil nat er ein ihm versprochenes Mittagessen\nangenommen, außerdem ihr die Duldung unzüchtiger Handlungen an\ngesonnen, wobei er erklärte, er habe schon ein Geschäft für sie.\n\nDamit hat der Angeklagte seine Dienstpflicht dadurch verletzt.\ndaß er sich Vorteile hat gewähren lassen oder daß er solche\ngefordert hat als Gegenleistung dafür, daß er bereit war, bei\nderi nach seinem Ermessen zu treffenden Entscheidungen oder\n\nbei deren Vorbereitung unsachlichen Gesichtspunkten Einflu3\neinzuräumen. |\n\nIm Falle ggg hat der Angeklagte den erbetenen\nFreigabeschein erteilt. Darüber ob die Entscheidung sachlich\n‚gerechtfertigt war oder nicht, sagt das Urteil nichts. Aber\nauch wenn sie der Sachlage entsprach, hinäüerte das die Annahme\nder schweren passiven Bestechung nicht, weil der Angeklagte\nschon vorher Vorteile gefordert hatte, die seine Entscheidung\nmitbestimmen sollten (RGSt 74, 251).\n\nzum inneren Tatbestand ist im Urteil nur bemerkt, der\nAngeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Gegen diese knappe Würdigung bestehen Jedoch deshalb keine Bedenken, weil dem ! Sachverhalt mit ausreichender Deutlichkeit das Bewußtsein des Ange- “\nklagten zu entnehmen ist, daß er jeweils den Vorteil für .\n‚sine, Amtspflichtverletzung, nämlich für eine Einschrän-\n\nkung der Freiheit seines pflichtgemäßen Ermessens gefordert\nhat. Im Falle seiner Einladung‘. durch ‚Frau vu: die sie\nvon sich aus vorgenommen hat, ging außerdem seine Erkenntnis\n\n)\n\nwie der Wille der Gastgeberin dahin, daß diese Zuwendung eine\nGegenleistung Für eine amtliche Tätigkeit sein solle (RGSt 77;\n75): Es ist auch hinreichend dargetan, daß der Angeklagte\n\ndie Tatsachen kannte, aus denen seine Beamteneigenschaft zu\nfolgern ist (RGSt 57, 366; BGH nr 1953; 1.075 Nr_ 21): ‚Dazu. Benügte.sdin wissen, sich in einer mit besonderen Pflichten ver- |\nbundenen Dienststellung zu befinden (Rest 5%, 131). Daß er sich\ndarüber klar war und daß er außerdem erkannte, sein Verhalten\nverstoße gegen diese Pflichten, kann nach den Feststellungen\nnicht bezweifelt werden.\n\n7 nr ge mer\n\nTE\n\nTepe a\n\n4, Das Landgericht hat das Tun des Angeklagten in den drei\nFällen außerdem noch ais je ein tateinheitiich zusammentreffendes\nVerbrechen der Unzucht mit Abhängigen gewürdigt.\n\nMit der Änderung des § 174 Nr 2 StGB ist der Täterkreis\nerweitert, die Tatbestandshandlung eingeengt worden. Zu ihr\ngehört jetzt, daß -der Amtsträger unter Ausnutzung seiner\nAmtsstellung eine andere Person zur Unzucht mißbraucht. Die\nBejahung eines solchen Mißbrauchs kann je nach den Umständen\nbesondere Feststellungen erfordern; dabei kann das Einverstänänis\nder mißbrauchten Person von Bedeutung sein (BGHSt 8, 24). Im\nRegelfall wird Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnützung der Amtsstellung schon 'anzunehmen sein, wenn der Beamte die ihm durch\nseine Amtsstellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt ausnutzt. Unzucht in Ausübung der Amtshandiung oder Benutzung der Amtssetellung als\n\n Druckmittel ist nicht erforderlich; ebensowenig eine auf einem\n\ndienstlichen Unterordnungsverhältnis der verletzten Person\nberuhende Abhängigkeit. Ein Mißbrauch liegt schon im ungehörigen Gebrauch der Amtsstellung gegenüber einer Privatperson, weil die Beziehungen zwischen Amtsträgern und Privatpersonen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten\nwerden sollen (BGH 2 StR 418/53 vom 9.9.1954).\n\nDie Frage, inwieweit ein Einverständnis der mißbrauchten\nPerson der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB entgegenstehen kann,\nbedarf hier keiner Erörterung. Denn die drei Frauen, denen “\nder Angeklagte in ungehöriger Weise nahegetreten ist, haben\njeden Annäherungsversuch von vornherein klar und für den\nAngeklagten erkennbar abgelehnt. |\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte gegenüber den\närei Frauen, die er anläßlich ihrer Gesuche aufgesucht hatte:\nsudringlich geworden. Die Anna |] hat er an sich\nherangezogen und ihr in wollüstiger Absicht unter den Rock\n\ngegriffen bis an den Schlüpfer; ein Versuch, sie an den\nSchultern zu fassen, scheiterte an ihrer Abwehr. Der Elisabeth X jerm er den Arm um ihre Schulter, drückte\nsie an sich, versuchte sie zu küssen und verlangte die Gestattung des Geschlechtsverkehrs; dabei griff er ihr in wol\nlüstiger Absicht mit einer Hand an ihre Brust und suchte\n\nmit der anderen ihre Hand an seinen Hosenschlitz zu führen,\nDer Marianne oo) griff er in wollüstiger Absicht unter\nGen Rock und gelangte dabei bis an ihre Oberschenkel; dann st}\nchelte er ihr Gesäß und versuchte, ihre Hand an seinen Geschlechtsteil zu führen, die sie aber zurückzog.\n\n| Derartige Griffe können ausnahmsweise nur Versuch der\n\nTat, unter Umständen bloße Vorbereitungshandlungen sein, sofern der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung\nerst von etwaigen späteren Handlungen erwartet, Waren sie indes von geschlechtlicher Lust des Mannes beherrscht, der nur\nnicht ganz zum erstrebten Ziel gelangt ist, so liegt Vollendung vor .(RGSt 67, 1705 69, 140). Die Beurteilung des Sachverhalts mag je nach Lage des Einzelfalles schwierig sein. In\nsolchen Grenzfällen kommt die Entscheidung im wesentlichen:\ndem Tatrichter ZU... Deshalb kann hier der Ansicht des Lanägerichts aus Rechtsgründen. nicht entgegengetreten werden. Für\nseine Würdigung konnte es die wollüstige Absicht des Angeklagten verwerten und seine über die erwiesenen Berührungen hinausgehenden Pläne, die wegen des Widerstands der Frauen nicht\n‚ ausgeführt werden konnten.\n\nAuch die Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Tun\nseine Amtsstellung ausgenutzt, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frauen waren mit ihm in dienstliche Berührung gekommen und erwarteten von ihm eine günstige Entscheidung\noder Bearbeitung ihrer Anträge, deren Ergebnis für sie von\nWichtigkeit war. Daraus entstand für sie eine Lage, in der\n\nArm\n\nFeen\nv.\n\nNu\n\n- i0 -\n\nsie sich dem Amtsträger gegenüber als die Schwächeren fühlten\nunä deshalb seiner Einwirkung leichter zugänglich waren. Das\nwar umsomehr der Fall, als der Angeklagte seine Handlungen in\nAusübung seines Amtes beging und in unmittelbarer Verbindung\ndamit seine Zumutungen an die Frauen richtete. |\n\n5.) Mit Recht hat das Landgericht auch die Anwendung von\nStraffreiheitsgesetzen auf die Taten des Angeklagten abgelehnt,\nDie Einwendungen der Revision gegen die Nichtgewährung von\nStraffreiheit auf Grund des hessischen Gesetzes vom 19. Juni\n1947 greifen gegenüber den im wesentlichen auf tatsächlichen\nGesichtspunkten beruhenden Erwägungen des Landgerichts nicht\ndurch.\n\nDer Revision konnte daher nicht stattgegeben werden.\n\nGlanzmann 2 Dr. Koeniger Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist erkrankt und kann deshalb : Dr. Wiefeis\nnicht unterschreiben,\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-284-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/3-str-284-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:15.044459+00:00"}}