{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-10_3_StR_373_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-10","aktenzeichen":"3 StR 373/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 373/55 2228 021 ] 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bernhard I iD zus ze\ndort geboren an > 1920, |\n\nwegen Fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. November 1955; an der teilgenommen\nhaben: = a\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Üiefels\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\n-Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsste. y\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 16. Juni 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen eufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e_5\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetizten Diebstahls zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision\nmacht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts geltend.\n\nDie Verfahrensrüge ist auf Nichtbeachtung des § 267\nAbs 3 StPO hinsichtlich der Strafzumessungsg gründe gestützt.\nAuch die Sachbeschwerde enthält nur Ausführungen zum Strafmaß.\nsie kenn jedoch nicht als darauf beschränkt angesehen werden, weil um Überprüfung des Urteils im ganzen gebeten und\nauf die Strafzumessungserwägungen nur besonders hingewiesen\nist.\n\nDer auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und\nder seinerzeitigen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch |\ngibt. keinen Anlaß zur Beanstandung. Danach hat der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten \\\nSED und CE ier Firma tun fortgesetzt Kohlen\nentwendet, während sie zu einem bestimmten Abnehmer befördert wurden. Nach der rechtlich einwandfreien Würdigung\ndes Landgerichts war die Eigentümerin während des Transports zunächst Inhaberin des Gewahrsams geblieben. weil\ngun bei ihr als Kraftfahrer angestellt war und keine\neigene Verfügungsgewalt über die Kohlen erlangte, sondern.\n'sie nur für seine Dienstherrin ausübte (vgl Rest 52, 1435\n54, 32). Erst mit dem ÄAbzweigen des Kreftwagens von der zum\nAbnehmer führenden Strecke haben die an der Aus führung der\nStraftat Beteiligten mit dem Bruch des Gewahrsans begonnen.\nWit dem Abladen der Kohlen auf dem dafür vorgesehenen Platz\nhaben sie ihn vollendet und gleichzeitig eigenen Gewahrsam\nbegründet. Also liegt Diebstahl vor.\n\nDen Sirsfausspruch bekämpft die kevision mit dem Hinweis, es sei eine der Persönlichkeit des Angeklagten und\nseiner Tat nicht gerecht weräende Strafe verhängt worden.\nDie Bemerkung, er neige dazu. sich durch den Abschluß undurchsichtiger Geschäfte Einnahmequellen zu verschaflen,\n-sei durch Tatsachen nicht belegt. Auch die Notlage des Anseklagten sei nicht berücksichtigt worden.\n\nDer Angriff dringt durch.\n\nDie Neigung des Angeklagten zu undurchsichtigen GeschärP\nten ist zwar durch die Worte \"wie seine Lebensführung zeigt\"\nerläutert worden. Aber das Urteil enthält außer der abgeurtei]\nten Tat nichts Eindeutiges, was Giesen Hinweis rechtfertigen\nkönnte. Sollte damit die Teilnahme des Angeklagten an dem\nDiebstahl gemeint sein, so könnte das nicht noch einmal beim\nStrafmaß zu seinen Ungunsten verwertet werden. Sollte damit\nauf andere Tatsachen, etwa auf die im Urteil beiläufig erwähnten \"Geschäfte mit Deputatkohlet, angespielt sein, so\nhätte darüber Näheres festgestellt werden müssen (§ 267\nAbs 3 Satz 1 StPO, BGHSt 1, 51 f): Da das nicht geschehen.\nist, muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, deß der\nTatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen hat., Das wäre unzulässig (RG JW 1932,\n2547 Nr 26). 2\n\nDer Strafausspruch des Urteils konnte daher nicht.\nbestehenbleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der\n\n=, .. . . E\nBeschwerdeführer die weiteren gegen das Strafmaß\nerhobenen Einwendungen vorbringen können.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/3-str-373-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/3-str-373-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.679922+00:00"}}