{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-10_3_StR_363_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-10","aktenzeichen":"3 StR 363/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"San van ann an mar\n\n2228 033\n\nIm Namen des Voike\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Anna Gudula Hubertine\n\nD ep 5\nohne festen Wohrsitz, geboren am 1502 in rg\n\n‚ zur Zeit einstweilen untergebracht ir der Landesheilarstalt Din.\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1955, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter . Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr, Busch\nBundesrichter Dr.dagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt. ers\nals Vertre er der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n. Für Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 22. April\n1955 mit den. Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmm am Komma man: mm Dre Bern ren ham mr ar Aeser aumren\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung der Beschul..\n“raten © in einer Heil- oder Pelegeanstalt angeordnet, weil\n\nfälschung und eine Reihe von Betzugstaten begangen habe,\ndie die Strafkammer als eine fortgesetzte Hardlung angesehen hat.\n\nDie Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg\n\nTo Die‘ Vorfährenerlge ist unbegründet.\n\n_ Die Revision macht hier geltend, der Tatrichter habe\nzu Unrecht den für den Fall der Unterbringung gestellten\nHilfsamtrag abgelehnt, ein Obergutachten über die Frage\nder Verantwortlichkeit der Beschuldigten einzuholen. Sie\nist der Meinung, ein Obergutachten sei deshalb erforder.\nlich gewesen, weil die Beschuldigte bereits in einem\nStrafverfahren im Jahre 1951 auf ihre Verantwortlichkeit\nimtersucht worden sei; der damalige Sachverständige habe\naber trotz Feststellung der gleichen Auffälligkeiten im\nWesen der Beschuldigten im Gegensatz zum Gutachten der\njetzt gehörten Sachverständigen die Beschuldigte für voll.\n\nverantwortlich angesehen.\n\n§ 244 Abs a $tPO ist nicht verletzt. Der Umstand,\ndaß das im jetzigen Verfahren erstattete Gutachten zu\neinem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Frage der\nVerantwortlichkeit der Beschuldigten kommt als das im\nJahre 1951 erstattete Gutachten, zwang das Landgericht\nnicht, ein Obergutachten einzuholen. Tie Abweichung zwischen dem früheren und jetzigen Gutachten erklärt sich\n\nN\n\nrämlich zwanglos daraus, daß nach den Urteilsfeststei--\nlungen der altersbedingte, fortgeschrittene atrophische\n Hirnprozeß, der jetzt zur Annahme der Voraussetzungen ües\n§ 51 Abs 1 StGB geführt hat, bei Erstattung des früherer.\nGutachtens noch im Anfangsstadium und daher kaum zu er--\nkennen war, Es ist deshalb aus Rechtsgründen richt zu\nbeanstanden, daß das landgericht das von der jetzigen\nSachverständigen auf Grund einer eingehenden Anstaltsbeobachtung erstattete Gutachten für überzeugend angesehen\nund seinem Urteil zugrunde gelegt hat,\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Unterbringung eines Beschuldigten ir. einer Heil\noder Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42 b StGB in Verbindung mit § 51 Abs 1 StGB nur angeordnet werden, wenn\nder Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\neine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die\nöffentliche Sicherheit diese Maßn ıahme erfordert.\n\nA) Schon die erste Voraussetzung ist bisher nicht\nin dem Umfang dargelegt, den das Landgericht angenommen\nhat a j\n\n1. Unbedenklich ist allerdings die Annahme einer\nUrkundenfälschung. Die Revision geht hier von einem an:\nderen Sachverhalt aus als dem, den das Urteil feststellt.\nDas Landgericht hält es nämlich für erwiesen, daß die Beschwerdeführerin den ihr am 16. Juni 1952 ausgestellten\nund damals von ihr mit \"Schwester Gudula DB unterschriebenen Reisepaß im Sommer 1953 dadurch verfälscht\nhat, daß sie ihrer Unterschrift das Wort \"Oberir\" ninzu--\ngesetzt hat. Der Paß bezeugt, daß die Unterschrift der\nInhaberir. so, wie sie in ihm enthalten ist, in Gegenwart\n\ndeg aushändigenden Beamten vollzogen worden ist. Die Beschuldigte hat der Beurkundung des Beamten nachvrägiich\neinen arderen Inhalt gegeber. Der Paß bezeugt in seiner\njetzigen Gestalt zu Unrecht, daß die Inhaberin sich be--\nreits am 16. Juni 1952 als \"Schwester Oberin. Gudula\nDD\" ausgegeben und den Paß so unterzeichnet habe.\nTaß die Beschuldigte in der Absicht, im Rechtsverkehr\nzu täuschen, diesen.Paß später bei Grenzkontrollen be-\n\"nutzt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Gegen\ndıe Annahme der Merkmale des § 267 StGB bestehen somit\nseine Bedenken.\n\n2, Die Strafkamer hat weiter dargelegt, daß die Beschuldigte den Tatbestand des fortgesetzten Betrugs -- besangen durch 24 unselbständige Einzeltaten ‚- schuldlos\nverwirklicht habe, Insoweit fehlt es für eine Reihe der\nEinzeltaten bisher an ausreichenden Feststellungen,\n\na) Das Landgericht geht davon aus, daß die Beschuidigte sich bei ihren Bemühungen Geläspenden zu sammeln,\neiner Reihe von Bescheinigungen bedierte, die das Urteil\nunter a) - h) anführt, Es bestehen jedoch Bedenken, ob\ndas Landgericht mit Recht ohne weiteres aus der Verwen--\naung dieser Bescheinigungen auf eine Täuschungshandl.ung\nschließen konnte. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu\nbemerken;\n\nDie unter a) aufgeführte Trauerkarte erweckt den An-.\nschein, als ob eine Schwesternkongregation Sankt OO |\nmit der Beschuldigten als Oberin in Wijnegem bestehe und\ndie Beschuldigte zu Recht das Siegel dieser Schwesternkongregation führe. Beides traf jedoch nicht zu. In der\nAnwendung dieser Besckeinigung kann daher schon für sich\nallein eine bevrügerische Täuschungshandlung liegen.\n\nHinsichtlich der Bescheinigung des Wilhelm Sigg\ne\n\nib) Iiegen für eine Fälschung keins Anhaltspunkte vor,\n\na\n\n[d > Bu nun\nal\n\nDie vafkammer hat auch bisher richt festgestellt, daß\nsie sachlich unrichtig ist, Die Verwendung dieser Be..\nscheinigung kann daher für sich allein nach den bircheri.-\ngen Feststellungen des Landgerichts nicht als Täuse 1uNngshandlung angesehen werden. Das gleiche gilt von dem unter\ne) angeführten Empfehlungsschreiben des Pfarrers i.Re\nu: über dessen Inhalt nichts Näheres festgestellt\n18T j n=\n\nDie von der Beschuldigten verfasste Bittschrift auf\ndem Briefbogen des Kath. Pfarramts Se in xöın-Lindenthal (d) ist von ihr selbst unterzeichnet und be.-\nzsweckte nach den Feststellungen des Tatrichters offerbar\naur Spenden für die Zwecke dieser Pfarre, die auf deren\nPosischeckkonto eingezahlt werden sollten. Taß die in dieser Bittschrift enthaltenen — vom Landgericht nicht näher\nwiedergegebenen - Angaben falsch waren, ist bisher nicht\nfestgestellt. Daß die unwahre Bezeichnung der Beschuldig-.\n‘ten als \"Oberin\"in diesem Zus emmenhang für eine etwaige\nVermögensverfügung von Spendern zu Gunsten der Pfarre bedeutsam gewesen ist, müßte im einzelner dargelegt werden.\nAuch die Benutzung dieses Schriftstücks kann daher nicht\nohne weiteres als \"äuschungshandlung angesehen werden,\n\nDie unter e) angeführte Bescheinigung des Pfarramts\nsm über die Zerstörung der Pfarrkirche ist offen.\nbar echt und wahr, ihre Verwendung daher strafrechtlich\nbedeutungslos.\n\nHinsichtlich der Empfehlung des Bischofs Luigi Tg»\nauf seiner Besuchskarte (f) ergeben die Feststellungen\ndes Urteils zwar, daß diese echt, der Beschuldigten aber\n\nON\n[3\n\nn}\n\n.chbt zur Verwendung auf ihren Bettelgängen vom Ausstwel--\nler übergeben worden ist. Die Strafkammer hält vielmehr\nfür erwiesen, daß die Beschuldigtie sich dieses Schrift -\nstück vom Missionswerk in AB. an das es gerichtet\ngewesen war, verschafft hat. Mit der Bescheinigung konnte daher äie Beschuldigte den Anschein erwecken, als ob\nsie ihr für ihre Zwecke von Hudal ausgestellt worden sei.\nWenn dies im Einzelfall von der Beschuldigten behauptet\nworden wäre, könnte hierin eine Täuschung liegen.\n\nDie unter &) angeführten Todesanzeigen der Vgg-Schwestern aus Zeitungen sind echt; ebenso verhält es sich\nmit der unter h) angeführten Karte der Schwester des Bischofs van der Vgg in > an die Beschuldigtes ee\nist daher nicht ersichtlich, iuwi efern diese mit den beiden Schriftstücken Teuschunzen begehen konnte.\n\nb) Das Urteil geht weiter davon aus, daß die Beschul.-\ndigte für folgende Zwecke Geläspenden gesammelt hat:\n\n1, für die Errichtung eines neuen VB .inos\n\n2. für die Umwandlung der vR- Schwesterngemeinschaft in eine Schwesternkongregation und\n\n3. für die notleidende Schwester Se.\n\nDas Urteil stellt aber nicht test, daß die Angabe der\nBeschuldigten, die Schwester schgg> befinde sich in\neiner Notlage, unrichtig war, so daß insofern in ihrem\nVorbringen bis jetzt keine Täuschung gesehen werden kann.\n\nSoweit sie für die Errichtung eines neuen em\n\nHeimes in Nil una für die Umwandlung der Schwestern-\n\ngemeinschaft in eine geistliche Schwesternkongregasion gesammelt hat, ist dem Urteil zwar zu entnehmen, daß die Be-\n\nKr\n\na\n\nschuldigte subjsktiv überzeugt war, die ese Gründungen vom.\n\nnehmen zu können. War es aber für jeden Einsichtigen klar,\n\ndaß sie in Wirklichkeit hierzu niemals in der La\n\nso könnte hier Betrug gegeben sein, wenn die Vorsteilun--\n\ngen der Beschuldigten allein auf ihre geistigen Ausfälle\nurückzuführen sind. Das hätte jedoch ausdrücklicher Test.-\nstwellung bedurft, |\n\nFür sachlich unrichtige Angaben, die die Beschuläigte\ndem Urteil zufolge sonst gegenüber Spendern gemacht hat,\nkann dies dagegen dem ‚Urteilszusammenhang hinreichend\nertnommen werden. Damit erledigt sich der Einwänä der\nRevision; die Strafkammer habe bei. der Beurteilung der\nHandlungen der Beschuldigten § 59 StGB rechtsirrig nicht\nangewandt. Verkenrt ein Zurechnurgsunfähiger infolge se\nSeisteskranikheit Tatsachen, die jeder geistig Gesunde ri\ntig erkennen würde, so beeinträchtigt das, wie auch die\nsonstigen Vorstellungsausfälle, die durch die Krankheit\nbedingt sind, nur seine Verantwortlichkeit, führt aber\nnicht dazu, daß die sonst vorhandenen inneren Tatbestards.:\nmerkmale (im Sinne eines \"natürlichen Vorsatzes\") verneint\nwerden müßten (BGHSt 5, 287).\n\n2) Welche Bedeutung das Landgericht dem Auftreten der\nBeschuldigten in Schwesterntracht als solchem beilegt, er--\ngibt das Urteil nicht klar, Das Landgericht ist der Meinung, das Tragen von Schwesterntracht ohne besondere Ver--\nbands-. und Crdensabzeichen sei nicht verboten. Von diesem Sta!\npunkt sus konnte das Auftreten der Beschuldigten in Schwe-\n‚sterntracht nicht ohne weiteres als Täuschungshandlung g=-\nwertet werden, zumal sie geprüfte Krankenpflegerir ists\nAllerings hätte eine P Prüfung nahegelegen, ob das Tragen\ndieser Tracht nicht nach 8 132 a Abs 1 Nr 3, Abs 2 od\nStGB verboten war. In Betracht kommt auch, daß die Be\n\nJ\nN\nm\nsl\n\n(\n\n>?\n\n[0})\n\nchul-\n\nN\nKi\n\ndigte durch das Tragen eines Brustkreuzes den Anschein erwecken wollte und erweckt hat, daß sie Oberin eines Verbandes oder Ordens sei. Eindeutige Feststellungen hierzu\nsind aber in dem Urteil nicht enthalten.\n\nd) Unter Berücksichtigung des Vorgesagten muß nun\ngeprüft werden, ob für die Annahme von Betrug oder Betrugsversuch in den vom Landgericht aufgeführten Einzelfällen\nhinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden\n\nsinds\n\nAuszugehen ist hier davon, daß auch bei Hingabe von\nAlmosen Betrug vorliegen kann, wenn die Vorspiegelung des\nPäuschenden für die Hingabe der milden Gabe ursächlich\nwar, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung ohne den\nIrrtum also nicht vorgenommen haben würde (vgl RGSt 4, 352:\nö, 360).\n\nnn nr n ——\n\nin einer Reihe von Fällen unzureichend. Sie können auch\n\nnicht aus den Ausführungen ergänzt werden, die das Laräge--\nricht 8 13 UA macht. Diese sind zu allgemein gehalten, als\ndaß sie für alle Fälle verwendet werden könnten. Eine derartige summarische Darstellung vermag nicht die im Einzel-\n\nfall notwendigen tatsächlichen Feststellun ngen zu ersetzen.\n\nli, Das gilt zunächst für die Gruppe von Fällen,in\ndenen die Beschuldigte in Klöstern und Krankenhäusern lediglich unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft erhalten\nhat. Ob das Auftreten in der von ihr gewählten Tracht für\nsich allein hier überhaupt als Täuschungshandlung angesehen\nwerden kann, erscheint zweifelhaft, Es liegt nicht fern,\ndaß der Kreis der dort tätigen Personen nähere Kenntnisse\nüber Schwesterntrachten hatte, Jederfalls hätte das Urteil\ndas Gegenteil näher feststellen müssen. Die Annahme eires\n\nZe EEE ER\n\nPrIu:\n\nvollendeten Betrugs könnte hier übrigens auch daran scheitern, daß eine etwaige Täuschungshandlung für die geiroffene Vermögensverfügung dann nicht ursächlich war, wenn\näle Beschwerdeführerin bei wahren Angaben die gleichen\n\nVergünstigungen erhalten hätte. Hierzu schweigt das Ur.\n\nteil. War dies der Fall und war die Beschuldigte sich\nhierüber klar, so wird weiter zu erwägen sein, ob sie damn\ndie unwahre Angabe, Oberin zu sein, richt nur aus einem ge\nwissen Geltungsbedürfnis heraus gemacht, aber keine Täu..\nschung zwecks Erlangung von Verpflegung und Unterkunft\nvorgenommen hat. Dann käme auch ein Betrugsversuch nicht\nin Frage. Aus diesen Erwägungen sind die Urteilsfeststel-\n\nlungen in den Fällen 6, 11, 14, 15 und 16 bisher nicht\n\nausreichend, um die Annahme von Betrugstaten rechtfertigen\nzu können,\n\n2. In einer weiteren Gruppe von Fällen hat die Beschuldigte nach den Feststellungen‘ des Landgerichts Spenden für die Schwester Sch erbeten, die dieser unmittelbar von dei Mildtätigen übersandt worden sind (Tälle 7, 8 und 12 des Urteils). Wie schon oben ausgeführt,\nist bisher nicht dargelegt, daß die Angaber über die Notlage der Schwester sch falsch waren. Bei einem\nAkt der Mildtätigkeit kann nur dann ein Betrug vorliegen,\nwenn der Spender sich infolge einer Täuschung zur Spende\nentschlossen hat, die er ohne diese Täuschung nicht gegeben haben würde. Da dies bisher nicht festgestellt ist,\nfehlt der Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB in diesen Fällen die tatsächliche Grundlage» |\n\n3. In einer Reihe weiterer .Fäl le ist ebenfalls eine\nTäuschungshandlung bisher nicht festgestellt.\n\nIm Falle 1 des Urteils ist nicht dargelegt, auf Grund\n\n- 10 -\n\nwelcher Täuschung die Beschuldigte von der Familie Sch»\nVerpflegung und Unterkunft erhalten hat. Daß ihre Angabe,\ndie verstorbene Tochter gekannt zu haben, wunwahr ist, ist\n\nnicht dargelegt.\n\nAuch im Falle 2 des Urteils ergibt sich ebenfalls\nnicht, durch welche Vorspiegelungen getäuscht die Mutter\nvon Frau > der Beschuldigten das Geld gegeben haben\nsoil.\n\nIm Falle 3 reichen die tatsächlichen Feststellungen\n hicht zur Annahme eines versuchten Betruges aus. Daß die\nBenutzung der Bescheinigungen zu b), d), e) und g) für\n_ sich allein keine Täuschungshandlung darstellt, ist oben\nbereits dargelegt. Daß die weiteren ausdrücklichen Behauptungen der Beschuldigten über den Verwendungszweck\n\nwnwahr waren, ist bisher nicht festgestellt,\n\nGegen die Annahme eines Betrugs im , Falle 4 bestehen\ninsoweit Bedenken, als die Ursächlichkeit der hier eindeutig festgestellten Täuschung — das Auftreten als Oberirn\nder geistlichen VOB-Schwestern - für die Gewährung\nvon Verpflegung und Unterkunft fraglich erscheint (vgl\noben zu 1). Es kann hier auch zweifelhaft sein, ob ein\nBetrugsversuch vorliegt.\n\nAuch : im \"Falle $ reichen nach den oben gemachten Ausführungen die bisherigen Feststellungen zur Annahme eines\nversuchten Betruges nicht aUSo\n\nIm Falle 10 bestehen deshalb Bedenken, weil bisher\nnicht dargelegt ist, daß die Beschuldigte unwahre Tatsachen vorgespiegelt hat. Das könnte zutreffen, wenn sie\nsich als Oberin eines geistlichen Irdens ausgegeben hat,\nAus der Feststellung des Urteils, sie habe angegeben; für\nein neues \"Mutterhaus\" zu sammenl, kann das aber nicht\n\nohne weiteres entnommen werden. Das gleiche gilt: für Fali\n\n5\nN\n\nIm Falle 18 ist überhaupt nicht dargelegt, was dıe\nBeschuldigte vorgespiegelt haben soll.\n\nIm Falle 19 ist eine Täuschungshandlung zwar festge--.\nstellt: ob sie für die getroffene Vermögensverfügung ursächlich war, erscheint indes zwcifelhaft und wäre räher\nfestzustellen gewesen (vgl oben zu L).\n\nIm Falle 20 erscheint es zweifelhaft, ob im Falle\ndes katholischen Waisenhauses in BI 3 < 1] ein Betrug vorliegt. Eine Täuschungshandlung ist hier nicht festgestellt.\n\nAuch im Falle 24 ist bisher nicht angegeben, welche\nVorspiegelungen die Beschuldigte gemacht haben soll, so\ndaß auch hier die Annahme des Tatbestandes des § 265 StGB\nbisher nicht begründet ist.\n\nbb) Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, die Beschuldigte habe in den Fällen 5, 17, 20\n- soweit die Gelädspende des Klosters Mu in Trage\nkommt — 21; 22 und 23 den Tatbestand des Betruges erfüllt,\n\nIm Ergebnis ist also die Annahme eines fortgesetzien\nBetrugs als von der Beschwerdeführerin begangener mit\ntrafe bedrohter Handlung\" zwar zutreffend; es ist jedoch\nzu beachten, daß der Umfang dieser Fortsetzungstat — soweit\nsie bisher eindeutig festgestellt ist — erheblich geringer\nist als das Landgericht angenommen hat. Diesem Umstand kommt\naber gerade entscheidende Bedeutung zu.\n\nB) Die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt setzt rämiich weiter voraus, daß die\n\nI\n\nöffentliche Sicherheit disse Maßnahme erfordert.\n\nMm\n\nDies ist dann der Fall, wenn von ihr weitere, richt\nunerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter\nzu erwarten sind und wenn Abhilfe auf andere Weise als\ndurch Unterbringung der Täterin in einer solchen Anstalt\nnicht zu erwarten ist (BGH NJW 1951, 40 Nr 23).\n\nDas Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, deß\nhier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten genügt, sondern daß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit\n\nhierfür-bestehen muß und hat diese festgestellt. Ob die\n\nStrafkammer diese Frage aber auch bejaht haben würde, wenn\nsie davon ausgegangen wäre, daß die von der Beschuldigten\nbegangenen mit Strafe bedrohten Handlungen nur den Umfang\ngehabt hätten, in dem sie bisher eindeutig festgestellt\n\nsind, erscheint fraglich. Dies ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die das Revisionsgericht nicht entscheiden kann. Aus diesem Grunde ist daher die Aufhebung des Urteils geboten, | | | u\n\n_ Glanzmanr. Koeniger ‚Busch\nJagusch | DroWiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/3-str-363-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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