{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-10_3_StR_176_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-10","aktenzeichen":"3 StR 176/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 176/54 2328 050 52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Xarı H CHEND zu: oMEEEEEEEEEED,\naort geboren am U. ip EB,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Kai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter hartin\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 10. November 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er im Falle Winterl verurteilt worden ist,ausserdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nh\n\nGründe:\n\nDer ingeklagte ist wegen versuchter Notzucht in\nzwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Kit seiner Revision rügt er\nVerletzung der 5§ 44, 51, 330a StGB. Er erhebt auch\nEinwendungen gegen das Verfahren.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nbeiden Frauen DEE und VB mit Gewalt oder\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zu\nnötigen versucht. Der äussere Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Notzucht ist daher in beiden\nFällen verwirklicht worden. Insoweit wendet die Revision gegen das Urteil nichts ein.\n\nSie vertritt aber die lleinung, im Falle vi»\nhätte der Angeklagte infolge des vorausgegangenen\nAlkoholgenusses nur nach § 530 a StGB verurteilt werden können, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen\nsei. Im Falle ICE nätte die Strafkammer die\nFrage der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB prüfen\nund erörtern müssen. Ausserdem hätte sich der Erstrichter in beiden Fällen mit % 44 StGB auseinandersetzen müssen. .s sei nicht ersichtlich, ob er sich\nder Möglichkeit bewusst gewesen sei, den Versuch milder zu bestrafen als das vollendete Verbrechen.\n\nDas Rechtsmittel, das die allgemeine Sachrüge\nnicht erhebt, führt nur im Falle VB zum Tirfolg.\n\nTI.\n\nDie Rüge der Nichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB\n- 3-\n\nbetrifft die Straffrage (RGSt 69, 110). Daneben beanstandet die Revision aber auch das Verfahren und\nficht damit den ganzen Schuldspruch an.\n\n1.) Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des\n\nFi 8 51 Abs 2 StGB hätten vorgelegen, weil der Angeklagu : te vor der Tat Bier und Branntwein getrunken habe.\nLuf seine FTinlassung, er sei betrunken gewesen, sei\ndas Urteil nicht eingegangen. Die Frage der lienge\n\ndes genossenen Alkohols sei offengeblieben.\n\na) Sofern mit dem Hinweis, die Alkoholmenge\nsei nicht festgestellt worden, eine Verletzung der\nAufklärungspflicht behauptet werden soll, wäre die\nRüge nicht ordnungsmässig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168). Auf die\netwaige Unterlassung der Befragung des Angeklagten\nüber diesen Punkt könnte sie nicht gestützt werden.\nDazu wäre der Verteidiger selbst in der lage gewesen.\n\nb) Kit dem Vorbringen, das Urteil enthalte keine Stellungnahme zur Verteidigung des Angeklagten,\ner sei betrunken gewesen, bemängelt die Revision die\nNichtbeachtung des § 267 Abs 2 StPO. Diese Bestimmung wird zwar nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es wird\ndie Tatsache geltend gemacht, der Angeklagte habe\nsich in der Hauptverhandlung auf Trunkenheit berufen,\nalso ein Umstand, der je nach dem Grad der Trunkenheit die Strafbarkeit nach § 51 Abs 1 StGB ausschliessen oder nach § 51 Abs 2 StGB vermindern kann. Damit\nist der Formvorschrift des § 344 Abs 2 StPO genügt.\nDie Frage des Alkoholeinflusses auf die Zurechnungsfähigkeit des \\ngeklagten ist in den Urteilsgründen\nnicht erörtert. Das hätte dann geschehen müssen,\n\n-4-\n\nwenn nachgewiesen wäre, dass er in der Verhandlung die Behauptung aufgestellt hätte, er sei betrunken gewesen.\n\nDarüber, ob eine derartige Behauptung vorgebracht worden ist, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe einen Anhalt. Der Nachweis dieser Tatsache muss indes nicht durch die genannten Urkunden geführt werden. Die Behauptung eines\nUmstandes im Sinne des § 267 Abs 2 StPO kann aus dem\ngesamten Inhalt der Hauptverhandlung gefolgert werden (RG JW 1930, 1601 Nr 23; HRR 1936 Nr 935).\n\nSolche Umstände sind hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Der Verteidiger hat zwar Freisprechung im Falle DEEEEEED beantragt. Dass er das\nwegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten getan\nhat, ist nicht ersichtlich, im Hinblick auf die sachlichrechtlich nur auf Verletzung des § 51 Abs 2 StGB\ngestützte Revision auch nicht anzunehmen. Ob der in\nder Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige hinsichtlich des Talles Di zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nangeklagten beigezogen worden ist und sich darüber\ngeäussert hat, lässt sich aus dem Protokoll und den\nUrteilsgründen nicht erkennen. Der Akteninhalt\nspricht eher dagegen. Das Revisionsgericht kann daher nur von den im Urteil durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem Inhalt des Protokolls ausgehen. Tarnach liegt ein yerstoss gegen\n§ 267 &bs 2 StPO nicht vor, weil eine Behauptung im\nSinne dieser Vorschrift nicht als erwiesen erachtet\nwerden kann.\n\n.5-\n\nII Er\n\n2.) Auch sachlichrechtlich kann in der Übergehung\nder Frage des § 51 Abs 2 StGB ein Rechtsfehler nicht\ngefunden werden, ebensowenig im Strafausspruct.\n\n. a) Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte\nleicht angetrunken, als er sich in einer Gastwirtschaft der DEE zu nähern suchte. Weiter sagt\ndas Urteil, dass er mit ihr und einem dritten Gast\nanschliessend mässig dem Alkohol zusprach. Dieser\nSachverhalt bot — mangels Anregung eines Prozessbeteiligten - dem Tatrichter noch keinen Anlass, sich\nmit der Frage zu befassen, ob wegen des Alkoholgenusses die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln, erheblich vermindert war. An der Hauptverhandlung nahm ein medizinischer Sachverständiger teil,\nder sich zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten im Falle WB zeäussert hat. Er hätte auch\n\nm Falle BEE über eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört werden\nkönnen, wenn darüber Zweifel bestanden hätten. Darauf, dass solche auf keiner Seite bestanden, lässt\nder Umstand schliessen, dass von keinem Beteiligten\neine Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem\nPunkt herbeigeführt wurde. Demnach war die Strafkammer auch aus Erwägungen sachlichrechtlicher Art nicht\nverpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich\nzu verneinen.\n\nb) In den Darlegungen zur Strafzumessung ist\n§ 44 StGB nicht erwähnt. Diese Unterlassung rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass sich das Landgericht der dort festgelegten Köglichkeit einer Strafminderung nicht bewusst gewesen ist. Nach der Recht-\n\n-6-\n\n2\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl NDR 1951,\n405) muss zwar das Urteil zweifelsfrei ergeben,\ndass die Möglichkeit erwogen ist, die versuchte Tat\nmilder zu bestrafen. Das kann aber hier im Hinblick\nauf die gesamten Umstände angenommen werden.\n\nDie Strafkammer hat zuungunsten des Äängeklagten seine erheblichen Vorstrafen, darunter auch eine\nwegen Zuhälterei und seine zwölfjährige Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen. Daraus hat sie geschlossen, dass er bei den neuen Straftaten einen\naltgewohnten Hange zum Verbrechen gefolgt ist. Ausserdem hat sie gegen ihn verwertet, dass er die\nBildhäuser gleich zu Beginn seines Angriffs körperlich erheblich verletzt und sich nicht gescheut hat,\nsie in der Hauptverhandlung als Dirne zu bezeichnen.\nAll das zeigt, dass hier der Tatrichter die Möglichkeit, wegen Versuchs eine geringere Strafe auszusprechen als im Falle der Vollendung, nicht übersehen hat,\n\n11.\nFalı Wu\n\nAnders verhält es sich im Falle WB. Die\nauf Verletzung des § 51 Abs 1 StGB gestützte Sachbeschwerde dringt durch. j\n\nDie Strafkammer hält die Verteidigung. des Angeklagten, er habe wegen völliger Trunkenheit nicht gewusst, was er getan habe, für widerlegt. Sie stellt\neinen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit in Höhe von\n2,2 %o fest, bei dessen Vorliegen nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen in der Regel\neine erhebliche Bewusstseinsstörung vorhanden und\n\n- T-\n\naan 8\n\nur.\n\nPa a TR\nune 92 Dem em Dr\n\nBR\n\n[7 nn 2 Zn ar SE. 7 2 ze 7 us 27 2% SE SE Sp\n\nSum Min...\n\nun: ng ..\nLT A\n\n4\n\nder Mensch nicht mehr vollständig Herr seiner Sinne\nist. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der\nAngeklagte sei trotzdem noch imstande gewesen, zielbewusst zu handeln, was sich aus seinen gesamten\ndurchaus nicht ungeschickten Vorgehen ergebe. Insbesondere die Tatsache der Wegnahme ‘eines 50 DM-Scheines und des dadurch erzwungenen lMitgehens der\nVerletzten hat sie als Beweismittel dafür angesehen, dass der Angeklagte fähig gewesen sei, logisch\nzu denken und die Strafbarkeit der Notzucht einzusehen sowie nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie\nhat nur eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit gemäss 6 51 Abs 2 StGB angenommen und den Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs bestraft.\n\nDiese rechtliche Würdigung zeigt, dass sich\ndas Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 bs 1 StGB nicht ganz klar gewesen\nist, Zurechnungsunfähigkeit\"im Sinne dieser Vorschrift\nliegt nicht erst in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor. Planmässiges Handeln eines betrunkenen\nTäters steht der Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht entgegen. Sein Hemmungsvermögen kann\ntrotz vorhandener Finsichtsfähigkeit durch den Alkoholgenuss ausgeschaltet sein (RGSt 67, 149; BGHSt 1,\n\n384).\n\nHier ist festgestellt, dass der Angeklagte erkennbar unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand,\nnamentlich dass er stark hin- und herschwankte. Dieses Verhalten in Verbindung mit der Ermittlung eines\nBlutalkoholgehalts von 2,2 %o musste nach der Richtung geprüft werden, ob er infolge \\iegfalls der in\nnüchternen Zustand vorhandenen Hemmungen noch in der\n\n-8 -\n\nnt mm nn nn\n\nLage war, seinen Willen durch Abwägung der ihn zum\nHandeln drängenden und ihn abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen, Für die Bejahung der strafrechtlichen - wenngleich verminderten - Verantwortlichkeit des Angeklagten genügt es nicht, dass er die\nvon ihm entfaltete körperliche Tätigkeit zielstrebig und geschickt ausgeführt hat. Ür musste auch\nfähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit\nbeeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss\nzu wollen (RGSt 63, 46; 64, 349 /3537). .\n\nWegen dieses Rechtsfehlers konnte das Urteil\nin diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.\n\nWürde sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung das Vorhandensein eines Vollrausches herausstellen, so wäre zu erwägen, ob sich der Angeklagte - wie schon in früheren Fällen - nach § 330 a\nStGB strafbar gemacht hat, Sollten Zweifel darüber bleiben, so wäre zu beachten, dass eine Wahlfeststellung zwischen der strafbaren Volltrunkenheit und der im Reusch verübten, mit Strafe bedrohten Handlung nicht zulässig ist (BGHSt 1, 275).\n\nre.\n\nPL 20 VER HEREERER 2 uur Se\n\nFür die Trage einer etwaigen Schlechterstellung\ndes Angeklagten durch das neue Urteil - § 358 Als 2\nStPO -- wird auf BGHSt 2, 96 verwiesen.\n\nRotberg Koeniger Busch‘\nMartin Naass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/3-str-176-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/3-str-176-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.630984+00:00"}}