{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-11-03_3_StR_368_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-03","aktenzeichen":"3 StR 368/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| H B\n3_StR 368/55 or. nze 5\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden R-gierungsobersekretär Nikolaus FH m zus\n\nMD |) (Kreis EEE . dort geboren am a\n\n1891, zur Zeit in Untersuchunsshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinds\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1955, @ an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Dr. Koeniger u\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanval: tn : in der Verhandlung,\nBundesanwalt 2 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «RE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: : - .\n\nDie Revision des Angeklagten H\n‚gegen das Urteil des Landgerichts In Frankfurt am Main vom 4. Mai 1955 wird verworfen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 5. Mai\n1955 erlittene Untersuchungshaft angerech-\n.net, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- /'?\n\n“ründe:\n\n\"Ber Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus und drei Jahren\nEhrverlust verurteilt worden. Seine auf Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt nicht zum Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung des\nLandgerichts über die Glaubwürdigkeit der Helga ao}\nEr macht geltend, das Mädchen habe verschiedentlich die\nUnwahrheit gesagt; insbesondere habe es seinen Sohn Georg\nzu Unrecht eines Sittlichkeitsverbrechens bezichtigt.\nDas Landgericht hätte sich daher mit der Frage, ob dem\nKinde geglaubt werden könng, eingehend. befassen und im.\nInteresse ihrer richtigen Beantwortung den Sachverhalt\nweiter aufklären müssen. Dazu hätten gehört die Beiziehung der in dem Verfahren gegen Georg Hg angefallenen Strafakten, der Jugendpsychologin Dr. Tg.\ndie Vernehmung des Vaters ‚der Helga Ro 5) und ihrer\nArbeitgeberin Frau m nötigenfalls des Georg _\n\nAg als Zeugen. BE\n\n2.): wit der Verletzung € des N 244. Abs 2 StPO kann die\nRevision nur gerechtfertigt werden, wenn die gesamten\nUmstände dem Tatrichter die Ausdehnung der 'Beweisaufnahme\nauf. weitere Beweismittel ‚aufdrängten. Diese Voraussetzungen hält der Beschwerdeführer hier für gegeben, Seiner\nAnsicht kann Indoan zicht nelsetzeten werden.\n\na) Es ist nicht ersichtlich, was dem Lendgericht hätte\nAnlaß bieten können, Frau rg als Zeugin zu hören.\nIhm war weder ihr Name noch ihr etwaiges Wissen über die\nZuverlässigkeit der Helga Bo 7) bekannt. Laut Sitzungs-\n\nniederschrift ist kein Beweisamtrag gestellt, keine Anregung zu einer Erweiterung der Beweiserhebung gegeben worden, Im Gegenteil; es ist zu deren Einschränkung im Einverständnis aller Beteiligten insofern gekommen, als sie\nauf die Vernehmung von drei geladenen und erschienenen\nZeugen verzichtet haben.\n\nb) Auch der weiteren Rüge, das Landgericht hätte sich\nder Unterstützung der Sachverständigen Dr. Jg ei\n\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens bedienen\nmüssen, kann nicht stattgegeben werden.\n\nDie Psychologin hatte die jugendliche Zeugin in dem\n' Verfahren gegen Georg HE untersucht und begutachtet.\nWäre der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch ausschließlich auf Gdie Bekundung der Helga re aufgebaut\nworden, so wären die von der Revision erhobenen Bedenken\ngegen eine Entscheidung ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen beachtlich. So ist es jedoch.hier nicht.\n\nDie belastende: - Aussage der Helga rg entspricht in den wesentlichen Punkten der als glaubhaft\nangesehenen Einlassung ihrer Mutter, der früheren Mitangeklagten Maria PD; ie voll geständig war und\nkein Rechtsmittel eingelegt hat. Diese war bei der weit\nüberwiegenden Mehrzahl der »älle, in denen der Angeklagte\nan ihren Kinde unzüchtige Handlungen vorgenommen hat,\nzugegen und hat von seinen Verfehlungen Kenntnis genommen. Nur in einzelnen Fällen war sie nicht dabei,\nals der Angeklagte sich an ihrer Tochter verging. Mit\nAusnahme des geringen Teiles der vom Angeklagten über\neine Reihe von Jahren hindurch fortgesetzten Straftat,\n\nder sich in Abwesenheit der Maria Pi :>:--\nspiejt hat, war daher inr ohne Rechtsfehler als\n\nglaubhaft erachtetes Geständnis, zu dem noch das\nZeugnis ihrer Tochter kan, die Grundlage der Tatsachenfeststellung. Im Hinblick auf die Übereinstinmung der Angaben beider konnte es sich für das Landgericht nur darum handeln, ob es auch der Darstellung\ndes Mädchens über die von ihm allein wahrgenommenen\n\nVorgänge folgen durfte, ohne über dessen Wahrheitsliebe, Zuverlässigkeit und Aussagetüchtigkeit noch\nein Gutachten einzuholen.\n\nDazu ist im Urteil nicht näher Stellung genommen.\nEs ist nur auf die Aussage des \"zuverlässig und glaubwürdig erscheinenden Kindes\" in Verbindung mit dem\nGeständnis der Mitangeklagten hingewiesen. Mit dieser\n- allerdings knappen — Würdigung hat das Landgericht\nzum Ausdruck gebracht, daß es auch insoweit keinen\nZweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Zeugin hatte, als sie bekundete, allein weitere geschlechtliche Erlebnisse mit üem Angeklagten gehabt zu haben.\nzu diesem Ergebnis konnte es gelangen, weil sich Zeugsenaussage und Geständnis der Mitangeklagten inhaltlich weitgehend deckten. Hatte das Määchen insoweit\naie Wahrheit gesagt, so lag kein Grund vor, ihm wegen\ndes Restes seiner Darstellung zu mißtrauen, der Tatsachen betraf, die auf demselben Gebiet lagen, wie\ndie von der Maria PB zugezebenen.\n\nWegen dieser Übereinstimmung der beiderseitigen\nAngaben ist es ohne Belang, daß die Einzelereignisse\nzum Teil weit zurücklagen. Jberdies ist dem Urteil zu\nentnehmen, daß sie auf Helga 3 | einen nachhaltigen\n\n5.\n\nEindruck ausgeübt haben. Der Tatrichter konnte deshalb davon ausgehen. daß sie ihrem wesentlichen Erscheinungskilde nach im Gedächtnis des Mädchens\n\nhaften geblieben sinö,\n\nÜbrigens befand sich bei den Strafakten eine\nAbschrift der Äußerung, die Frau Dr, IB in ien\nErmittlungsverfahren gegen Georg Hgg über tie\nHelga rn abgegeben hat. Daraus. ergaben sich\nkeine Zweifel der Sachverständigen an der Wahrheitsliebe des Mädchens.\n\nNach alledem kann bei der gegebenen Sachlage\nin der Unterlassung der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß gefunden werden.\n\n©) Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen,\ndie die Nichtbeiziehung von Strafakten, Nichtvernehmuag\n\nvon Hubert Pe uni Georg Fi zun Gegenstand\n\nhaben.\n\nurch diese von der Revision verlangten Maßnahmen\nsollten der Helga ru anrichtige Angaben in\neinigen Punkten nachgewiesen werden. Das Landgericht\nhat dem Beweis der von der Revision hierzu behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens offenbar keine Bedeutung beigemessen, wsil es auch von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Hubert ra im Einverständnis mit den Beteiligten abgesehen hat, Darin\nliegt kein Verfahrensmangel in Anbetracht des umfassenden Geständnisses der Maria rg: durch das\nder Sachverhalt im wesentlichen ausreichend aufgeklärt worden ist,\n\nd) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\nsowett sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch\ngie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision mußte demnach verworfen werden.\n\nGlanzmann Roeeniger dJagusch\nMaaß Dr, Wiefels\n\n“a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-03/3-str-368-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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