{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-28_3_StR_353_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-28","aktenzeichen":"3 StR 353/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m un. m er FT\n\nImNamexr des TVTcelikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufman jetzt Verputzer. Josef _K\niD . geb'ren am m\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5%. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im der\nSitzung vom 1?. Januar 135, an der teilgenommen haben:\n\n%\n£\n\nSenatspräsi.dent Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrirhter Dr.K'eniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesricshtier Maa3\n\nBundesri.chter Dr.Wiefei.s\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt sure\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHl rbeiter im mittleren Justizdjienst\n\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts in Duisburg vom 28. Juni. 10955\n.mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -- auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwi.esen.\n\nvon Rechts wegen\n\nmm rn:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der\nminderjährigen Marlene 7] zu einer Gefängnisstraie\nvon einem Jahr verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteii Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügto\n\nSeine Revision hat Erfolge\n\nI. Der zur Verfolgung der Belel.digung notwendi.ge\nStrafantrag {§ 194 StGB} liegt jetzt vor, Gegen die Wirk.\nsamkeit des Antrags, den noch am Tattage die Mutter des\nverletzten Mädchens gestellt hat, bestanden allerdings\nrechtliche Bedenken, weil das Mädchen unter der Amtsvormunäschaft des Jugendamts steht und somit dieses der gesetzliche Vertreter ist. Jedoch hat der Amtsvormund. der\nnach seiner glaubhaften Erklärung erst am 28. Oktober\n1955 von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft in Duisburg\nam 2, November 1955 sein Einverständnis mit dem Strafantrag der Mutter erklärt, Damit ist dieser wirksam geworden (vgl BGH 4 StR 773/52 rom 9701953, IM Nr > zu\n8 61, StGEBj. Daß das erst während des Revisionsrechtszuges geschehen ist, ist unschädlich (BGHSt 3, 731.\n\nIL. Jedoch kann der Schuldspruch wegen tätlicher\nBeleidigung durch Rechtsi.rrtum beeinflußt sein.\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt; sich der versuchten Notzucht an der Marlene vu schuldi.g gemacht zu haben. Dieses Vertrechen hat die Strafkammer\nhinsichtlich der inneren Tatseite nicht als erweisbar\nangesehen, weil sie die Möglichkeit nicht ausschließen\nkonnte, daß der Angeklagte angenommen hat. der Widerstand\n\ndes Mädchens sei. nicht ernstlich gemeint. sondern ein\nschamvolles Sıchsträuben. Darauf fährt das Landgericht\n\nbei der rechtlichen Würdigung des Verhaiters des Argeklagten wörtlich fortz \"Durch sein Verhalten hat sich der An.\ngeklagte aber der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB\nschuldig’ gemacht. Durch seinen Angriff auf die Zeugin\n> hat er das Mädchen in seiner Geschlecktsehre\nganz erheblich verletzt. Insoweit liegen die äußeren\n\nund inneren Tatmerkmale des § 1§ 5 StGB vor. Eine Bejeidigungsabsi.cht, die der Angeklagte bestreitet. 18%\n\nsu einer Verurteilung aus § 1§ 5 StGB nicht erforderlich.\" F\n\nDaß das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers\nden äußeren Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt,\nbeäarf keiner näheren Darlegung, Er hat auch rechtswidrig\ngehandelt: denn das Mädchen war, wie der Tatrichter über.-\nzeugt ist, mit den Handlungen des Angeklagten nicht ein-\n\nverstanden. Unzureichend ist jedoch die formelhafte Bejahung der inneren Tatseite, Da nämlich das Einverständnis des Verletzten im allgemeinen die Rechtswidrigkeit\neiner Beleidigung ausschließt, beseitigt die irrige Vorstellung des Täters von einer solchen Einwilligung im\nallgemeinen den Vorsatz (§ 59 StGB). Hierzu hätte die\nStrafkammer gerade deshalb Näheres feststellem müssen,\nweil sie bei Erörterung des Vorwurfs der versuchten Notucht unterstellt hat, daß der Angeklagte das Sträuben\ndes Mädchens nicht als ernstlich angesehen hat, Zwar mag\n\nje!\n\naus einer solchen Vorstellung des Angeklagten nicht unter\nallen Umständen folgen. daß er auch annahm, das Mädchen\nempfinde die an es gerichteten geschlechtlichen Zumutungunger nicht als ehrenkränkend. Dennoch ist ein Irrium.\ndes Angeklagten hierüber durchaus möglich, Zumai ihm das\n\nMäöchen schließlich geradezu nechgelaufen war.\n\nFraglichk erscheint allerdings, ob die jugendliche\nMariene 1] überhaupt in der Lage war, ein rechtlich\nbeachtliches Einverständnis mit der Tat des Beschwerde--\nführers zu erklären,\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nUs. RGSt 60, 34,567; 71, 349). der der Bundesgerichts.-\nhof sich angeschlossen hat (u.a. BGHSt 5, 362). kann ein\nwirksamer Verzicht des verletzten jugendlichen Mädchens\nauf die Achtung seiner Geschlechtsehre nur da angenommen\nwerden, wo dieses in der lage ist. den Begriff der Ge- .\nschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfas-.\nsen und zu erkennen, daß die Duldung der unzüchtigen =\nHandlungen die Preisgabe seiner Geschlechtsehre in sich\nschließen kann, Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist\nSache der tatrichterlichen Würdigung. Wenn auch viel dafür\nspricht, daß der Tatrichter diese Frage hier deshalb verneint hat, weil das Urteil das eigenartige Verhalten der\nMarlene vu mit deren mangelnder Intelligenz erklärt,\nso kann dies doch angesichts des Schweigens der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festgestellt werden, Zwar war\ndas Mädchen zur Tatzeit erst knapp 16 3/4 Jahre alt; das\nLandgericht wird aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte die Jugendliche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für\nälte halten konntes Kommt die Ztrafkammer zu dem Ergeb-Br daß die Marlene N ) zu einer rechtlich beachtlichen Einwilligung in die Tat des Beschwerdeführers nicht\nfähig war, so genügt zur Bejahung seines vorsätzlichen\nHandelns, daß er sieh des noch unentwickelten Wesens des\nMäaächens in dem oben dargeiegten Sinne bewußt war oder\nzum mindesten damit rechnete und die Tat trotzdem wollte\n(BGH 4 2tR 80.54 vom 6.4.1954k |\n\nNach allem tragen die bisherigen Feststellungen des\nLandgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen tät-\n\n1\n7\n1\n\niicher Beleidigung nicht. Das Urteil muß daher mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werdeü.\n\n1Iili. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Land--\ngericht auch Gelegenheit. üje Trage der Verantwortlichkeit des Angeklagten eindeutig klarzustellen. Bei der\nStrafzumessung führt das Landgericht aus, zu Gunsten des\nAngeklagten müsse \"noch die Tatsache berücksichtigt werden. daß er vor der Tat einige ®las Bier getrunken hat\nund deshalb vielleicht etwas enthemmt gewesen sein mag.\nwobei das Gericht sich allerings nicht Aavon überzeugen\nkann. daß infolge seines Alkoholgenusses etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen haben\", Venn es\nsich hier richt um einen Fassungsfehler des Urteils handelt. hätte das Landgericht nach dem Grurdsatz \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStGB als gegeben ansehen müssen. In gleicher Weise bedenkiich ist auch die bei der Beweiswüräigung im Zusammenhang\nmi.t der Frage des Alkoholgenusses des Angeklagten gewählte Ausdruckweises \"Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte am Tattage die von ihm\n\nbehauptete Alkoholmenge getrunken hat,\" Auch diese Darle-\n\n„Be\n\nung spricht für sich allein betrachtet dafür, daß üle\ntrafkammer verkannt hat, daß sie den Angeklagten wur\n\nza 00\n\ncc!\n\nrerurteilen darf, wenn seine Schutzbehauptungen eindeu--\n‚ig widerlegt sindo\n\nGlanzmsun Koeniger Busch\n\nMaaß Dr.Wiefeis\n\nRETTET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/3-str-353-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/3-str-353-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.050705+00:00"}}