{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-27_3_StR_330_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"3 StR 330/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 330,\n\nPP 2228 043 /| +\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Peter Vi zu: Te (Kreis\nDEEP) , geboren ar > 1557 in\n\n(Krec D.\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch.\nDundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Riehter,\nOberstaatsanwalt ) in der Verhandlung,\n| Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Hilfsarbeiter im mi ttleren Justizdienst «EEE\nalt Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 14. Juni 1955 mit den Featstellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer - Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Gießen\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände :\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß soll der Angeklagte am\n26. Februar 1954 vor dem Amtsgericht Gladenbach als\nZeuge unter Eid ‚bewußt wahrheitswiärig ausgesagt haben,\nsein Schwiegersohn Walter I) habe, als er, der Angeklagte, schon auf dem Boden gelegen ‚habe, mit einem Pfahl\n‚auf ihn eingeschlagen und ihm dabei. vier Zähne ausgeschlagen. Das Landgericht hat den Vorwurf des Meineids\nauf Grund der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen.\nEs hat festgestellt, der Angeklagte habe keinen unmittelbaren Schlag oder Wurf. mit dem Pfahl ins Gesicht erhalten,\nwodurch der Verlust oder die Lockerung der vier Zähne\neingetreten sei. Auf, ‚dem Boden liegend oder sitzend sei\ner von ir) überhaupt nicht mehr ‚geschlagen worden. Der\nUnrichtigkeit: seiner ‚Bekundung“ sei sich der Angeklagte\nbewußt gewesen.\n\nu | Diese Tatsachen wären geeignet, den Schuläspruch zu\n\n. tragen, 'enthielte nicht das Urteil im Rahmen der Beweis- |\nwürdigung weitere Ausführungen, die mit dem der rechtlichen\nWürdigung zugrunde gelegten. Sachverhalt unvereinbar\n\n‚sind; De u\n\n‘An anderer Stelle heißt es nämlich, dem Angeklagten\nsei nicht zu widerlegen, daß er infolge der \"von seinem 5\nSchwiegersohn vw erlittenen Schläge vier Schneide- F ;\nzähne verloren haben will\". Gemeint kann damit nur sein, E\ndaß die Behauptung des Angeklagten, er habe wegen der\nSchläge vier Schneidezähne verloren, nicht widerlegbar\n\nist. Das ergibt sich aus der Begründung, in der sich das\nLandgericht auf die Bekundung der Zeugin RE perufen\nhat und auf die Bestätigung eines Teiles ihrer Aussage\ndurch die Zeugen Kb ni ED - Auf Grund der\nAngaben dieser drei Zeugen hat das Gericht als möglich\nerachtet, daß die Lockerung von zwei Zähnen im Oberkiefer durch Stoß oder Schlag herbeigeführt worden ist.\nAußerdem hat es nicht auszuschließen vermocht, daß der\nAngeklagte durch einen Nabgerutschten\" Schlag mit\n\ndem Pfahl oder durch einen Schlag mit der Faust zwei...\n Schneidezähne ; seines Unterkiefers verloren hat, 2\n\nWiderspruchsfrei ist demnach nur die einen \"Nebenpunkt betreffende Feststellung, der Angeklagte sei |\nnicht mehr geschlagen worden, als er bereits am Boden\ngelegen oder gesessen habe. In’ ‚den übrigen, wesentlichen Punkten enthält die Beweiswürdigung Widersprüche,\ndie aus dem Zusammenhang nicht zu klären sind. Hat\nder Angeklagte seine Zähne infolge eines Nabgerutschten\"\nSchlages mit dem Pfahl. eingebüßt, so ist nicht ersichtlich, warum seine Aussage, ) habe ihm mit einen\nPfahl die Zähne eingeschlagen, falsch sein soll. Die\nTatsachen, auf die die Entscheidung gestützt ist, ‚stehen also in unlösbaren Gegensatz zu der als unwiderlegbar angenommenen Verteidigung. des Angeklagten. Der ‚Umfang der einwandfrei festgestellten. Schuldtatsachen\n| verringert sich dadurch so sehr, daß die > Aufhebung des\nUrteils im ganzen gehaten ist,\n\nIn der Heuen Haiptrerkailäng wird das Landgericht\nGelegenheit haben, die Behauptung der Revision über .\ndie starke Vergeßlichkeit des Angeklagten auf Grund\nseiner Arterienverkalkung und die daraus sich etwa\n\nergebenden Folgen für die Schuld- oder Straffrage zu\nprüfeh- Auch die im Urteil festgestellte langjährige\nSchilddrüsenerkrankung des Angeklagten kann für die Beantwortung der Frage von Belang sein, ob er sich über\ndie Einzelheiten des Tathergangs, namentlich ob er noch\nim Liegen mißhandelt worden ist, in dem von der Revision\ngeltend gemachten Irrtum befunden hat.\n\nGlanzmann . Koeniger 2 Busch\n\n. Jagusch . Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/3-str-330-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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