{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-20_3_StR_337_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"3 StR 337/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 337/5\n\n2228 045 il\nIm Namen des Volkes In\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren am au 1904,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident, Glanzuenn\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt am\n' als Vertreter der Sundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 3\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird.\ndas Urteil des Landgerichts Limburg an der\nLahn vom 17. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in\nGießen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n._.\n£\\\nF nt\n\nDer Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht an einer Trau\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision\nrüst Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß entgegen dem\nWiderspruch seines Verteidigers nach Ausschluß der Öffentlichkeit einer Kriminalbeamtin die Anwesenheit im Sitzungssaal erlaubt worden sei. Diese habe sich während einer\nPause mit noch nicht vernommenen Zeuginnen unterhalten\n\nund habe ihnen Kenntnis geben können von dem Inhalt\n\nder Aussage des Angeklagten und schon vernonmener Zeugen.\n\nNach § 175 Abs 2 GVG kann das Gericht einzelnen\nPersonen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen\ngestatten. Ob es von dieser Ermächtigung Gebrauch machen\nwill, unterliegt seinem Ermessen. Einer Anhörung der\nBeteilisten bedarf es nicht. Infolgedessen konnte das\nGericht die Zulassung der Kriminalsekretärin Bee beschließen, ohne die Einwendungen der Verteidigung. zu\nbeachten. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.\n\nb) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung\nsei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\nQurch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden, weil das Gericht die beantragte Zuziehung eines\nsexualwissenschaftlich gebildeten Arztes als Sachverständigen abgelehnt habe. Die Verteidigung sei außerdem\ndadurch beschränkt worden, daß die von ihr an den Polizeibeanten SB zestellte Frage nach seinem Gewährsmann\nnicht beantwortet worden sei.\n\nGerichtsbeschlüsse der bezeichneten Art sind\nnicht ergangen. 9 338 Ir 8 StPO kommt nicht in Betracht.\nAuf die Ablehnung der an Ss gerichteten Frage kann\ndie Revision nicht gestützt werden, weil keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2 StPO herbeigeführt\nworden ist. Übrigens wäre die Antwer; für die Entscheidung bedeutungslos gewesen. —.\n\nDen im Anschluß an die Schlußvorträge gestellten\nAntrag auf Vernehmung eines Sexualforschers hat das\nLandgericht in den Urteilsgründen beschieden. Dazu war\nes befugt, weil es den erst nach dem Antrag auf Freisprechung gestellten Beweisamtrag als Hilfsamtrag auffassen konnte (BGH MDR 1951, 275). Außerdem hat das\nLandgericht die durch den Sachverständigen zu beweisende Behauptung des Angeklagten über seine Unfähigkeit\nzur Ausübung des Geschlechtsverkehrs als unwiderlegbar\nerachtet und deshalb mit Recht von einer weiteren Beweiserhebung darüber abgesehen.\n\n2.) Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht\nversagt werden:\n\na) Folgender Sachverhalt ist festgestellt:\n\nDer Angeklagte erbot sich, der Hausgehilfin Irmgard\nI] einen Koffer zu tragen, den sie ihrer Dienstherrschaft zurückzubringen hatte, Nach Ablehnung seines Angebots begleitete er sie etwa 2 km weit. Auf seinen }unsch\nblieben dann beide Stehen. Er drückte nun den Koffer aus\nihrer Hand zu Boden, so daß sie loslassen mußte, und\nstellte ihn beiseite, Nachdem er ein Stück weggelaufen\nund wieder zurückgekehrt war, zog er die m] gewaltsam\ndie Straßenböschung hinunter auf einen kleinen Grashang,\n\nwo er sie zu Boden warf. Dann streifte er der Ag. die\naus Anks&st um ihr Leben - sie hielt den Angeklagten für\n\neinen Autobahnmörder - zu keiner nennenswerten Widerstands-\n\nleistung fähig war, den Schlüpfer von einem Fuß, entblößte\n\nsein Glied und machte sich mit der Hand an ihrem Geschlechts--\n\nteil zu schaffen. Als er Samenerguß gehabt hatte. ließ er\nvon ihr ab.\n\nZur Gewaltunzucht gehört die Anwendung körperlicher\nKraft zwecks Brechung eines geleisteten oder erwarteten\nWiderstandes (RG JW 1938, 27534 Nr 7). Die Revision be-\n\nkämpft die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\n\nhabe einen Widerstand gebrochen. Ihrer Meinung nach sprechen die gesamten Umstände dagegen, namentlich die Tatsache, daß sich die A die Begleitung des Angeklagten\nund eine Umarmung von ihm hat gefallen lassen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Verhalten der\nnach den Feststellungen verängstigten Zeugin wenig geeignet war, ihren Widerstandswillen nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Immerhin kann die Annahme\ndes Lanägerichts, der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen gegen sie Gewalt angewendet, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Das Herunterziehen über die Stra-Benböschung erforderte, ebenso wie das Niederwerfen\neinen gewissen Kraftaufwand. Das Landgericht konnte\ndaher darin den äußeren Tatbestand eines Verbrechens\ngegen § 176 Abs ı Nr (u ‚StGB erblicken.\n\nb} Bedenken bestehen jedoch gegen die Beiahung des\ninneren Tatbestandes. Dieser setzt voraus, daß der Anseklagte sich bewußt gewesen ist, einen ernstgemeinten\nWiderstand zu brechen, oder daß er mindestens damit gerechnet hat, die Angegriffene leiste ernsthaft Widerstand\nınd dulde die unzüchtigen Handlungen nur infolge der\n\nGewalt:\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, dem Angexiagsten\nsei die Abneigung der 2 gegen \"derartigen Umgang\" wie\nauch ıhre Angst vor ihm aufgefallen. Taraus folgert =s\ndie Vorsätzlichkeit einer Gewaltanwenäung. Diese Begründung\nreicht nicht aus, zumal sie den Sachverhalt nicht vollständig erfaßt.\n\nWach den Feststellungen hatte der Angeklagte schon\nunterwegs einmal seinen Arm um die Hüfte der N ] gelegt.\nDarüber, daß sie diese Zudringlichkeit zurückgewiesen\noder gar sich dagegen gewehrt hätte, enthält das Urteil\nnichts. Als der Angeklagte sie zum Stehenbleiben ‚aufforderte, tat sie das. Da sie auch all das Tolgende ohne\nirgendeine erkennbare Gegenwehr oder auch nur eine wörtliche Ablehnung geschehen ließ, ist nindestens zweifelhaft,\nob sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Handeln\nihren Widerstand zu brechen und dadurch die Duldung der\nunzüchtigen Berührung zu erzwingen. Es ist auch nichts\ndafür dargetan, daß die Absicht des Angeklagten darauf\ngerichtet war, durch eine besondere Gewaltanwendung von\nvornherein jeden Abwehrwillen der 2. zu ersticken\noder daß er sie durch irgendeine Drohung in Angst versetst hat. Vielmehr ist ihm die Erreichung seines Zieles\ninfolge ihrer völligen Untätigkeit gelungen, in der\ner möglicherweise eine stillschweigende Einwilligung\ngefunden hat. |\n\nDas Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2\n\nSatz 3 StPO Gebrauch gemacht.\nBusch\n\nKoeniger\nMaaß\n\nGlanzmann\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-337-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-337-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.317473+00:00"}}