{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-20_3_StR_326_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"3 StR 326/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sn 3205 2228 048 ld\n\nrm Nanmzmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto A GR ) aus oo |\ngeboren am WE 914 in zip, Kreis vg,\n\nregen Betruge. Ink: Urhe\n\nhat der 3. ‚Strafsenat des Bundesgericht tshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an der Beilgenommen haben;\n\n_ Benatspräsident Glanzmann. Be nn\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter . Dr. ‚Koeniger\n\"Bundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt an in der Verhandlung,\nOberstaaisanwalt — bei der Verkündung\nals Vertreter undesanwaltschaft, =\nJustizangestellter .\nals Urkunäsboamter der Geschäftsstelle, on\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 24, Jamuar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben:\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfangs der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, er. das Landgericnt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nScheck oder. doch der dafür eingelöste Betrag für den Ange-\n\nverhäl tnis; in dem der. Angeklagte zu ‚der, ‚Firma u@ stand,\n\nGründe:\n\nus haar arm nen Dur mr mar rn been sn me en De\n\nl. Die Verfahrensrüge, daß gegen § 61 Nr 2 StPO durch Eu\ndie Vereidigung der durch die Tat verletzten Frau ci» \\\nverstoßen sei, ist verspätet vorgebracht und kann deshalb\nnicht nachgeprüft werden. Die Revisionsbegründungsschrift\nist, am 12, April 1955 beim Lanägericht in Wiesbaden eingegangen. Die Frist zur- ‚Begründung der Revision war, da\ndas Urteil dem Verteidiger am 25. März zugestellt worden\n\\ ist und.‘ der 8 April ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag)\n| man u am 9. April abgelaufen (§ 345 Abs = I StPO): nn\n\n, 2 Die vom Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge ist. offensichtlich unbegründet, soweit er wegen Bebruges. im ı Rückfalle in vier ‚Fällen verurteilt ‚worden ist,\n\n3 im Falle @ ergaben € die Feststel Lungen nicht mit.\nhinreichender Si cherheit, daß der Angeklagte sich einer\n‚Unterschlagung schuldig gemacht hat; denn sie lassen nicht.\n| u erkennen, ‚ob das von. Kr % zurückgezahlt ve Geid und. der.\n\n- klagten. \"£remdet Sachen waren. Das hängt von dem Rechts- er.\n\nund. von etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen abo a E\nIm Urteil werden diese Fragen nicht behandelt. =\n\nDer. _ Angekı agte kann gegenüber der Firma @ Verkäufer (Eigenhändler) oder Einkaufskommissionär im Sinne des\n8 383 (vel auch § 406 Abs 1 Satz 2) HGB oder Vertreter ge.\nwesen sein. Wenn er als Eigenhändler aufgetreten ‚wäre, so\n‚würde die Hingabe der ‚beiden Schecks über je. 5; ‘000 DM als.\n\n. Vorauszahlung des Kaufpreises gewertet werden müssen. Der\nAngeklagte hätte daher ‚mit der Übergabe: das ; Eigentum an den\n\n. u zum Einkauf des Ban deisens zu verwenden. In di esem Falle\n\nSchecks und deshalb auch an dem Gelde erworben, das er bei\nderen Einlösung von der Bank erhielt, Das würde nur dann\nnicht der Fall sein, wenn zwischen der Firma U@® und dem\nAngeklagten vereinbart worden wäre, äie Schecks sollten\nbis zu ihrer Verwendung für den Einkauf des Bandeisens\nEigentum der Firma U vYleiden. Eine derartige Vereinba..\nrung wäre zwar ungewöhnlich, aber nicht undenkbar, .\n\nSollte ‚der Anzeklagte als Einkeufskommissionär tätig\ngeworden sein, so wäre es ‚denkbar, daß die Firma @ ihm\ndas. Eigentum an den Schecks übertragen und er auch das\n\nE Bigentum an dem von Cohnen zurückgezahlten Gelde erworben u\nB hat und daß er nur die Verpflicht tung hatte, äie Schecks\n\n“ hätte 'er sich nicht einer Unterschlagung, sondern einer\n- Untreue (§ 95 BörsG, u.U, 8.266 StGB) schuldig gemacht.\nEs könnte aber auch so sein, daß die Firma @ sich das\nEigentum an den Schecks vorbehalten hätte. und daß nach\n\ndem Willen der Parteien das Ei gentum an dem dafür bei\n\nder Bank erlösten Gelde im Zeitpunkt des Erwei cbes äurch \\\n„den Angeklagten sofort auf die Firma @ übergehen soll. te, 4\nEin entsprechender Parteiwille könnte auch kinsicht lich u RE\ndes’ von co zurückgezahlten Geldes vorliegen; dafür . “\nkönnte ein Anzeichen in einer etwaigen Vereinbarung. der 0\n\nParteien: gefunden. wei den, deß des Snzukaufende Bandeisen\n\n\"mit dem Erwerb durch den Angeklagten soglei ch in das mi gen\ntum der Firma .@ gel angen solle, Wenn es’ so gewesen wäre,\nhätte der Angeklagte sich durch die eigennützige Verwen.-\ndung eines Teiles des von com zurückgezahl ten es\nund der Summe des zweiten Schecks der Unterschlagung schuläis\ngemacht, (vgl RGSt 62, 31). 5\n\nAuch wenn der Angeklagte in offener oder verdeckter\n\nleh hatte, die Schecksunne für sich zu verwenden, und sie.\n\ngenblick zugeeignet, als er ihn der Bank zur Auszahlung .\n\nVertretung der Firma U@ gehandelt haben sollte, wäre zunächs+ zu prüfen, ob der Wille der Parteien dahin ging,\ngaR_er an den Schecks oder doch an dem für sie eingelösten\nGeldbetrag sowie an dem von cu zurückerstatteten Geldbetrag Eigentum erwerben sollte, Träfe dies zu, so hätte\n\ner sich keiner Unterschlagung, sondern einer Untreue schul-\n\ndig gemacht.\n\nHat der Angeklagte” an den Schecks. kein. ‚Bigentun erworben, blieben die. Schecks also Eigentum der. Firma u@, so\nist zu klären, ob er den zweiten Scheck oder den \"dafür erlösten Betrag unterschlagen hat. Nach Lage der Dinge hat\ndie Bank demjenigen, den es anging, das Geld übereignen\nwollen. Wenn der Angeklagte den Scheckbetrag in offener\noder verdeckter Stellvertre bung für die Firma v@ in Empfang genommen. hat, .80 hat damit nicht er; sondern die u\nFirma U Ei gentum an dem Geld erworben, In diesem Falle\n\nwürde er das Geld unterschl agen haben, indem er es im ei-\n‚genen Nutzen verbrauchte (vgl RGSt 54, 185), Wenn. der Angetagte dagegen schon bei der Einlösung des Schecks den Wil-\n\n| ‚im eigenen Namen abhob, 0 erwarb er an dem Gelde Eigentum,\nIn diesem Falle hätte er „sich den Scheck selbst. in dem um.\n\nvorlegte, und damit den Scheck unterschlagen. Wenn der u .\nAngeklagte sich als Kommissionär oder als Vertreter der. u\n\nFirma U@ der Unterschlagung eines Teilbetrages der von\ncu> an ihn zurückers tatteten Summe und des zweiten Schecks\noder des dafür erlösten Geldbetrages schuldig gemacht haben. |\nsollte, so würde er ‘durch dieselbe Handlung auch eine. ntreue zum Nachtei le der Firma u, begangen haben.\n\nNach allem kann die Verurteilung wegen Unterschlagung\n\nin dlesem Talle nicht aufrechterhalten werden,\n\n4. Im Falle \"Versicherungsge sell schaft zZ wird die\nVerurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) durch die Feststel.\nLungen g getragen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe äie ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, mißbraucht, Wenn\n\ndamit. zum Ausdruck gebracht werden sollte, er habe den\n\nMißbrauchsta tbestand liegt vor, wenn der Täter die Ihm\neingeräumte Befugnis, über fremdes. Vermögen zu ve rrügen, mi ßbraucht. Davon kann hier aber keine: Rede sein.\nDenn de£ Angeklagte hatte lediglich - die von den beiden\n\n\\ Agenten Vater und Sohn ra einkassierten Beträge abzurechnen und an die \"zB abzuführen, Wohl aber ist der\n\"Treubruchstatbestanä\" erf füllt, Der Auftrag der Versicherungsgesell schaft hatte gerade die. Wahrnehmung. ihrer Vermögensinteressen zum Gegenstand. Es sollte ‚sicher Pgestel 1t\n„werden, daß Vater und. Sohn Kurt die Versicherungsbeiträge,\ndie sie einnahmen, nicht für sich verbrauchten, Sondern daß\n\n\"Mißbrauehstatbestand\" erfüllt t, so wäre dies irrigo Der d\n\naie Beiträge. der Versioherungsgeseilschaft zuflossen. Diese\n\nPflicht‘ zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hat der >\nAngekl agte verletzt; indem er einen Teil der eingegangenen .\nVersicherungsbeiträge dazu verwendete, Schulden zu: beglei- u\nchen, die den beiden Tg gegenüber den Versicherungsge- |\n‚sellschaften \"m un iD 7 dadurch entstanden\nwaren, daß sie für diese vereinnahmte Beiträge nicht ab-\n\"geführt hatten, und indem er ferner den Restbetrag im eigenen Nutzen verbrauchte, Die Annahme, der Angeklagte habe\n‚sich dadurch einer Untreue schuldig gemacht, ist mithin\n\nim Ergebnis ‚gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht sieht in der auftragsmidrigen Verwendung dieser für die \"ZB ;ereinnanmten Bei träge zugleich\n\ncn\n\neine mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffende Unterschlagung, Soweit der Angeklagte das Geld im eigenen\nNutzen verbraucht hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen\n\nnichts einzuwenden. Soweit er es dazu verwendete, Schulden\nder beiden Fabian gegenüber den Versicherungsgeseilseo chaf- u\nten \"Be \" und (u \" zu begleichen, fehlt es an .\nder Feststellung, daß’ er dieses Geld sich zueignete. z\nZwar kann der Täter Sachen, die er in Gewahrsam hat, ihren\n1 wirtschaftlichen Werte nach auch dadurch sich zueignen, daß\n® . .er sie einem Dritten unentgeltlich. zuwendet. Durch die Be-Ä zehlung der Schulden, die die Fabians bei der Dr 7\nund der \"(Cm ' hatten, hat der Angeklagte das dazu\nverwendete Geld: den beiden Fabian, wenn auch nicht der\nSubstanz, so doch dem wirtschaftlichen Werte nach zugewen-\n\ndete Denn sie wurden durch die Zahlung von ihren Schulden\nbefreit, Voraussetzung dafür, daß er dadurch das Geld gleich- E\n. zeitig sich selbst zugeeignet hat, ist jedoch, daß er von der °*\n‚Zuwendung an die Fabian ‚einen Nutzen oder Vorteil im weite-\n. ren Sinne, wenn auch ‚nur mittelbar, gehabt hat (BGHSt 4;\n237 /238/). Daß dies der Fall gewesen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, kann aber auch nicht\n\nL-\n\nausgeschlossen werden, obschon die Möglichkeit, daß der Angeklagte gegenüber den Fabian zu deren Gunsten im eigenen\n‚Hanen.t über das Geld verfügt hat, ersichtlich nicht in Frage\nkommt . nn Zu re\n\n. Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung auch\n\nim 'Falle der Versicherungsgesellschaft Zürich aufzuheben.\nZwar steht schon jetzt fest, daß der Angeklagte sich dureh\ndie Verwendung von 1 600 IM im eigenen Nutzen auch der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Zweifelhaft ist also nur\nder Umfang der Unterschlagungs.\n\nEs ist aber nicht auszuschließen, daß das Landgericht\ndie Schuld des Angeklagten geringer bewerten würds, wenn\ndie neue Verhandlung ergeben sollte, daß er den Betrag von\n660 DM, den er zur Begleichung der Schulden der Tg :--\ngenüber \"Em\" und \"cn verwendete, nicht im\nSinne von § 246 StGB sich rechtswidrig zugesignet, sondern\ninsoweit nur eine Untreue zum Vorteil der FE FEB >esangen\nhat, Möglicherweise würde sich dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des ‚Angeklagten auswirken. BE d\n\nu Im Falle cu ist dem Urteil nicht mit Sicher-\n‚heit zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte Geldbeträge\nden übernommenen Verpflichtungen zuwider zum | Nachteil der\n\nFrau BB vervenact hat.\n\nEs hat den Anschein, daß Frau cu: dem Angeklagten\nnicht nur nach und nach 6 540 IM als festverzinsliches Darlehen gegeben hat, sondern auch einen weiteren Bet trag von\n\n5 500 DM, der dadurch Flüsig gemacht wurde, daß der Angeklagte in ihrem Auftrags einen auf 10 000 DM. lautenden\nHypothekenbrie? bei der Do — j Landesbank verpfändete. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe sich:\nnur\" zur Zahlung von 150 DM Zinsen monatlich und ausser--\ndem zur Regelung der Verbindlichkeiten der Frau u ver- |\npflichtet, zu denen die Pflegekosten für die in der: 'Heti- und\nPflegeanstalt 3 untergebrachte Tochter und die ‚Ver.\npflichtungen aus dem Tastenausgleich gehörten, Sodann heißt\nes, der Angeklagte habe nur. die monatli chen zinszahlungen\nan Frau GW geleistet, nicht aber die Pflegekosten und\ndie Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich beglichen,.\n\nIn der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten könnte\nnach Lage der Sache eine Untreue nicht gefunden werden, wei\n\nder Angeklagte lediglich einen Teil der für die Hergabs\näes\"Darlehens geschuldeten Leistung nicht erbracht hätte.\nEs könnte nur gefragt werden, -ob er schon bei Abschluß\ndes Darlehnsvertrages gewillt war, diese weiteren Verpflichtungen nicht zu erfüllen. In diesem Falle hätte er Bu\nsich eines Kreditbetruges schuldig gemacht. |\n\nIm Widerspruch mit diesen Feststellungen wird im Urteil nun aber weiter gesagt, es sei versinbart worden, daß\nder. ‚Angeklagte, um die Pflegekosten. und die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich zu bezahlen, das Recht habe,\nauch das Kapital anzugreifen, falls die Verzinsung nieht\nausreichen sollte. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es\nsodann, der Angeklagte habe sich verpflicht et; als Gegenleistung für die Darleihung der erheblichen Beträge \"zus .\nden Zinsen der ihm überlassenen Vermögenswerte\" monatliche\nRenten an Frau CB :. zanıen- ‚und außerdem die Verpfie- |\ngungskosten auf dem Eichberg sowie die Leistungen aus dem .\n\nTe m en ne ern\n\n Lastenausgleich zu bestreiten .und zu ‚diesem Zwecke das Ka-\n\n.pital- anzugreifen, wenn die Zinsbeträge nicht. ausreichen\n‚sollten. Der Angeklagte habe - ‚seine Verpflichtungen jedoeh\nnicht, erfüllt und. ‚das übergebene Bargeld für sich verwen-\n\nö det. on\n\nWas unter dem (übergebanen Bargeld zu verstehen ist,\nin dessen eigennütziger Verwendung das Landgericht an.\nscheinend eine Untreuehandlung erblickt, ist nicht ersichtlich, Soweit Frau eG |) ihm Geld gegen Verzinsung gelie- \\\nhen hatte, war der Angeklagte berechtigt, darüber zu ver-\n\nfügen. Das Urteil lässt. nicht, ‚erkennen, daß die Verwen-\n\ndung für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war.\n#s bleibt dabei unverständlich, inwiefern der Angeklagte\nberechtigt gewesen ist, zur Bestreitung der übernommenen\n\nklagte habe sich verpflichtet, einen Teilbetrag der für das\n\n. abzuführen, sondern zur Begleichung der Verpflegungskosten 1%\n‚und der Schulden aus dem Lastenaus sgleich zu verwenden, und\n.. er habe dadurch Untreue begangen, daß er dies nicht getan\n‚habe, so würde das im Widersprüch stehen mit dem Ausspruch\ndes Urteils, er. sei von den übernommenen Verpflichtungen\n\nDenn dieser Satz kann nur dahin verstanden werden, daE ..\n\n: kommen, neben der Verpflichtung zur Zinszahlung als eine\n\nbestand. Überdies fehlt es an jeder Feststellung. über die\nHöhe der monatlich zu zahlenden Verpflegungskosten und\n\nVerpflichtungen \"das Kapital\" anzugreifen, Nach den. Fest.\nstellungen war ihm außer den dargeliehsnen Beträgen kein\n\n\"Kapital\" anvertraut worden.\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht\nunter den dem Angeklagten überlassenen Vermögenwerten versteht, aus deren Zinsen er monatliche \"Renten\" an Frau\nCB : bezahlen und die weiteren Verpflichtungen bestreiten sollte, Nirgends bietet das Urteil einen Anhaltspunkt\ndafür, daß Frau cu dem Angeklagten außer den dargeliehenen Beträgen Vermögenswerte zur Verwaltung überlassen\nhatte, die Zinsen abwarfen, die der Angeklagte pflichtwidrig verwendet hätte, Sollte damit gesagt sein, der Ange-\n\nDarlehn zugesicherten Zinsen nicht unmittelbar an Frau cp\n\nlediglich aen ‚Zinszahlungen an Frau > nachgekommen.\nder Angeklagte seiner Verpflichtung zur. Zinszahlung ir\nvoilem Umfange : nachgekommen ist, und daß die Verpflichtung,\n\nfür die sonstigen Verbindlichkeiten der Frau Bo ) aufzu-\n\nzusätzliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehns\n\nSchulden aus dem Lastenausgleich.\n\n- 10 - 1 Z\n\n-. Angesichts dieser lückenhaften und widersprüchlichen\nFeststellungen ist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob der Schuldspruch gerechtfertigt ist. Der Mangel\nzwingt dazu, das Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben.\n\nGlanzmann Koeniger Buseh\n\nJagusch Maaß\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-326-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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