{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-20_3_StR_300_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"3 StR 300/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR, 300/55\n\nSS\n\nnm Namen des Y:ike3\n\n228 047° Bz\nin der Strafsa::he\ngegen\n\nden Kaufmann Robert WED aus vw; zeroren an , i\n\nwegen Unzucht mit Kindem,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter r.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter mMaaß |\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «> |\n.. 818 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller\n0. a4s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts. in Wiesbaden vom\n\n16. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Fest--\nstellungen aufgehoben und die Sache insowei zı neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die |\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n>)\n(\n\nGründe:\n\nP4\nDie Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§ 176\nNr 3 StGB) zu acht Monaten Gefängnis, deren Verküßung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist, ist nur im Strafausspruch\n\nrechtlich zu beanstanden,\n1. Verfahrensrüge.\n\nEin Verstoß gegen die Beweisvorschrift des § 244 Abs\n3 StPO durch Nichtvernehmung des lehrers I] kommt nicht\nin Betracht, weil in der Hauptverhandlung kein solcher Beweisamtrag gestellt worden ist, Er wäre, wie noch auszu—\nführen ist, für die Entscheidung auch ohne Bedeutung gewegene; .-_\n\nDie Strafkamner hat auch nicht gegen ihre Aufklä-\n\n- rungspflicht (§ 244 Abs 2 Stpo) verstoßen. Der Schuld .-\nspruch ‘gründet sich ausschließlich darauf, daß der Ange-\n\n‚ klagte den beiden Mädchen einen schamverletzenden Witz erzählt, daß er ihnen danach den Geschlechtsverkehr in der\nim Urteil erwähnten anstößigen Weise: geschildert und die\nMädchen dann beim Tanzen in wollüstiger Absicht an sich\n‚gepreßt: hat. Diese Vorgänge hat der Angeklagte in äußerer Beziehung bei der Polizei wie in der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer zugegeben., Weitere von den Mädchen bekundete Vorgänge, die er bestreitet, sind nicht Gegenstand\ndes Schuläspruchs. Den Beweis der wollüstigen Absicht, die.\nder Angeklagte ebenfalls leugnet, hat die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum aus den erwähnten äußeren Vorgängen hergeleitet, Die Mädchen haben darüber nicht ausgesagt. Unter\ndiesen Umständen brauchte die Strafkammer keinen Anlaß\n\nzur Vernehmung des Klassenlehrers der Mädchen über deren\nGlaubwürdigkeit zu sehen. Soweit ihre Aussagen mit dem\n\nGeständnis des Angeklagten übereinstimmen und kein Anhalt\nfür die Unrichtigkeit dieses Gestärdnisses vor Legt, brauch.\nte dem Landgericht die Glaubwürdigkeit der Mädchen nicht\nzweifelhaft zu sein. Zudem hat der Lehrer „BD in den\nVorermittlungen das cine Mädchen als glaubwürdig, das\nendere als bedingt glaubwürdig bezeichnet. Unter anderen\nUmständen würde dies seine Vernehmung in der Hauptver rhandlung von Amts wegen nahegelegt haben, bei der gegenwärtigen\n Beweislage bestand dazu kein Anlaß». %\n2: Auch das sachliche Recht ist nicht verlet bt, Die. or\nAusführungen der Revisior, soweit sie sich überhaupt. an\ndie Urteilsfeststellungen halten, wie es geboten ist, Wer--\nden deren Inhalt nicht gerecht. Es kommt nicht darauf a,\nob die beiden Mädchen erkannten, dass es schamverletzend,\nalso unzüchtig war, wenn sie den geschlechtsbetonten Erzählungen des Angeklagten zuhörten und unter den fesigestellten Umständen mit ihm tanzten. Noch weniger müssen sie\ndabei geschlechtliche Empfindungen gehabt haben. Es genügt,\n\ndaß sie die anzüglichen Ausserungen gezwungenermaßen auf- _JF.\n\nmerksam und nicht ohne ein gewisses Verständnis, also geflissentlich anhörten, weil sie glaubten, den bejahrten An-. m\n\ngeklagten, obwohl ihnen der Gegenstand unangenehm war, nicht ®\nunterbrechen zu dürfen. Schon ein solches Zuhören: war un- . |\nzüchtig, auch wenn ihnen diese Bedeutung des schamverletzenden Vorgangs nicht bewußt war (BGHSt 1, 168, 1733 2,0.\n2125 IM Nr 7 zu § 176 Nr 3: 3 StR 192/51 vom 28. Juni 1951). f-\n. Anders läge es nur, wenn ein Kind einen an sich unzüchtigen\nVorgang völlig arglos wehrnimnt oder es elsbalä ablehnt, ihn. h\nanzuhören, anzusehen, vorzunehmen oder an sich vornehmen zu\nlassen, |\n\nDie äußere und innere Tatseite des Verbrechens nach\n§ 176 Nr 3 StGB ist auch im übrigen ausreichend Ffestgestellt, Die wollüstige Absicht des Angeklagten geht,\naußer aus dem Inhalt und der Art der Äußerungen, auch aus\ndem festgestellten Umstand hervor, daß er die Mädchen beim\nTanzen an sich preßte, um den etwaigen Erfolg seiner Äuße-.\nrungen zu erproben, Daraus ist zu entnehmen, daß sein.\n\nVorgehen der eigenen Sinnenlust gedient hato\n\nDie Urteilsgründe sind dahin zu ergänzen, daß er\nAngeklagte die Vorschrift des § 176 Nr 3 StGB in gleichartiger Tateinheit zweimal verletzt hat (Beust 1, 215 4,\n\n| 504).\n\nen Fan chreun eu hhee.n }\n\nzelnen nichts ein. Die Strafe Liegt, nur wenig über. der bei\nmildernden Umständen, die dem Angeklagten zugebilligt worden sind, gebotenen Mindeststrafe nach § 1756 Abs 2 StGB\nvon sechs Monaten Gefängnis. Jedoch hätte die Strafkammer\nprüfen sollen, ob dem Angeklagten der Stwrafminderungsgrurd\nder geminderten Verantwortlichkeit (§ 51 Abs 2 StGB) zugute\nkommt, Zur Tatzeit war er 75 Jahre alt und bisher nicht ein-\n'schlägig aufgefallen oder straffällig geworden. Anderseits\nhatte sich Jutta 0 schon einige Monate vor der Tat über\nein ähnliches Benehmen des Angeklagten, über welches das\nUrteil keine näheren Feststellungen trifft, beklagt. Unter\ndiesen Umständen liegt die Vermutung nicht fern, daß der\nAngeklagte die Tat unter dem Einfluß einer altersbedingten\nEnthenmung begangen haben kann, die als unverschuldete We-\n\nsensveränderung strafmindernd berücksichtigt werdsn kann,\n\nHierüber wird notfalls ein ärztlicher Sachverständiger\n\nzu hören sein, der den Angeklagten untersucht hat.\nGlanzmann Koeniger Busch\n\n. gagusch . Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-300-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-300-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.273374+00:00"}}