{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-15_3_StR_872_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-15","aktenzeichen":"3 StR 872/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 045 z\n\n3_ St, R 872/52\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden stud. med. Robert T (ED aus\nTEE an NE, geboren au MB: EEE ED in\n\nU 26 5\n\nwegen Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben?\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter ?rof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nHberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juli\n1952 insoweit aufgehoben, als es keinen Ausspruch\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung enthält.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGränäe:\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verführung eines\nJugendlichen in Tateinheit mit vollendeter Unzucht zwischen Männern zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt wor-\n\nden- Seine Revision rügt Verletzung des § 265 StPO und\ndes sachlichen Rechts,\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Eröffnungsbeschluss sei ihm ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a\nNr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB\nzur Last gelegt worden. Die Verurteilung sei wegen versuchten Verbrechens nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach § 175 StGB erfolgt, ohne dass auf\nden veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei. Auf diesem Verfahrensverstoss könne das Urteil\nberuhen, zumal dagegen auch sachliche Bedenken bestünden\n\nAus dem Eröffnungsbeschluss ist ersichtlich, dass\nder Angeklagte eines vollendeten Verbrechens der Verführung eines noch nicht 21-jährigen Mannes zur Unzucht beschuldigt war: Die Sitzungsniederschrift enthält keinen\nVermerk über einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts. Es muss also davon ausgegangen werden, dass dieser unterblieben ist.\n\nVerurteilung auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes liegt vor,\nwenn der erkennende Richter seiner Entscheidung Versuch\nzugrunde legt, anstatt der im Eröffnungsbeschluss angenommenen Vollendung (BGHSt 2, 250). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher vor:\n\na 53\n\nee Ach er A\n\nu\ndu\n\nMad Si ae 2ER 2\n\n> een.\n\nEr führt jedoch nur dann zur Aufhebung des Urteils,\nwenn es darauf beruht, § 337 StPO. Das kommt hier nach 1age der Sache nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern sich der Angeklagte anders hätte verteidigen\nkönnen, wenn ihm die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Verführung bekanntgegeben worden wäre.\n\nDie Art seines auf Grund der Sachrüge zu würdigenden Vorgehens schliesst eine solche Annahme aus.\n\n2) Sachlichrechtlich beanstandet die Revision die\nungenügenden Feststellungen zu dem Begriff der Verführung und des Versuchs dazu, ferner die Unterlassung der\nFeststellung, dass der Angeklagte das Alter des Jungen\ngekannt hat. Ausserdem wendet sie sich gegen die Bejahung\nder Möglichkeit eines tateinheitlichen Zusammentreffens\nzwischen einem versuchten Verbrechen nach § 175 a ür 3\nStGB und einem Vergehen nach § 175 StGB, ebenso gegen\ndie Verwertung des Vergehens nach § 175 StGB als Strafschärfungsgrund.\n\nDas Landgericht hat als nicht nachweisbar erachtet,\ndass es einer Verführung des Jugendlichen bedurft habe,\nEs hat aber als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte\nder Meinung gewesen sei, er müsse den 15-jährigen Artur\nSchBB zur Unzucht geneigt machen, weil dieser sie an\nsich nicht gewollt habe, Deshalb habe der Angeklagte den\nJungen zum Besuch eines Lichtspieltheaters und eines\nGasthauses eingeladen, ihm in seiner Wohnung Wermutwein\nund Gebäck vorgesetzt, dazu die Beschaffung einer Wohnung in Aussicht gestellt.\n\nSchon darin kann -. entgegen der Auffassung der Revision — der Anfang der Verführungshandlung erblickt werden.\nDer Angeklagte wollte durch Freigebigkeit auf den Minderjährigen einwirken, um ihn zur Mitwirkung bei Unzuchts-\n\n2%\n\n-4- I\n\nhandlungen oder mindestens zu deren Duldung zu bestimmen.\nDie Versuchshandlung selbst braucht noch nicht unzüchtig\nzu sein (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 17. April\n1952 - 3 StR 131/52). Erst recht kann das folgende Verhalten des Angeklagten nur dem Ziel gedient haben, den Schmidt\nzur Vornahme gemeinschaftlicher Unzuchtshandlungen zu gewinnen. Der Angeklagte hat diesen aufgefordert, sich zu\nentkleiden, und ihm dabei geholfen, schliesslich sich zu\nihm ins Bett gelegt. Dass damit die Verleitung zur späteren gleichgeschlechtlichen Betätigung begonnen wurde, kann\nnicht zweifelhaft sein.\n\nRichtig ist, dass im Urteil zur inneren Tatseite ausdrücklich nichts darüber gesagt ist, dass der Angeklagte\nseine an Sch@® gerichtete Einladung zum gemeinschaftlichen Besuch eines Lichtspielhauses und einer Gaststätte\nals eine Einwirkung auf dessen Willen in seine Vorstellung aufgenommen hatte. Das ergibt sich indes aus den Zusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei. Desgleichen\nfehlt der Hinweis auf die Kenntnis des Angeklagten vom\nAlter des Jungen. Da dieser aber erst 15 Jahre alt war,\nmuss davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte\ndessen bewusst war und auch das Landgericht diese Frage\nals geklärt erachtet hat.\n\nDass ein versuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3\nStGB mit einem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB tateinheitlich zusammentreffen kann, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bejaht (vgl BGH JZ 1951, 600; RG HRR 1937 Nr 485;\nJW 1939, 32 Nr 8). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Das vollendete Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB\nzehrt das Vergehen des § 175 StGB deshalb auf, weil dessen Tatbestand in dem des Verbrechens vollständig ent-\n\nKZp 22 AAEFae Bu rn, x er 7 pe: Pr .\nde wien EL. ie I £ ET Eh “nn\n. .. .. -.- . . “ ne. ee nn,\n\nwun$!\nnt\n\n3 reger\n\nu\n\nhalten ist. Im Falle des versuchten Verbrechens der\nschweren Unzucht zwischen Männern ist nicht erforderlich, dass es zu einen Unzuchtstreiben oder zu einem\nMissbrauch zur Unzucht im Sinne des § 175 StGB gekommen ist. Ist das nicht der Fall, so geht der Tatbestand\ndieses Vergehens über den des versuchten Verbrechens hinaus. Weil sich hier die beiden Tatbestände nicht decken,\nist die Annahme von Tateinheit gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht hat in Anwendung des § 73 StGB die\nStrafe dem schwereren Strafgesetz, nämlich dem § 175 a\nNr 3 StGB entnommen. Dadurch war es nicht gehindert, bei\nder Strafzumessung das tateinheitlich zusammentreffende\nVergehen des § 175 StGB schärfend zu verwerten: Der Tatrichter hat Schwere und Umfang der Tat bei Prüfung der\nAngemessenheit der Strafe zu berücksichtigen. Zur Schwere der Tat gehört auch die etwaige Verletzung mehrerer\nStrafgesetze durch eine einzige Handlung. Es bedeutet\ndaher keinen Rechtsfehler, wenn dieser Umstand als Erschwerungsgrund gewürdigt wird.\n\nDas angefochtene Urteil enthält somit nach dem zur\nZeit seiner Erlassung geltenden Rechtszustand keinen Mangel.\n\nDurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.\nAugust 1953 ist aber in § 23 StGB nF die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung geschaffen worden. Der\nInhalt dieser Vorschrift ist sachlichrechtlicher Art. Darin;\ndass schon im Urteilsspruch die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, liegt eine mildere Ahndung der Rechtsverletzung:\nIst das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Strafgesetz\nvon dem zur Zeit der Aburteilung geltenden verschieden; 80\nist das mildere Gesetz anzuwenden, § 2 StGB nF. Ob durch\nden Gebrauch des Wortes \"Aburteilung\" der Zeitpunkt der\n\n-6-\n\ntatrichterlichen Entscheidung als massgebend für die Anwendung des milderen Gesetzes festgelegt werden sollte, bedarf\nkeiner Prüfung. Denn jedenfalls ist das Eevisionsgericht auf\nGrund des § 354 a StPO befugt, auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden.\n\nDabei kann der im übrigen ohne Rechtsfehler ergangene\nStrafausspruch bestehen bleiben, da die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung als selbständiger Teil des Straferkenntnisses anzusehen ist und nur noch darüber zu befinden ist.\n\nDas Urteil war deshalb nur insoweit aufzuheben, als es\nkeinen Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Die weitergehende Revision musste verworfen werden.\n\nBR Krauss ist wegen Erkran- Koeniger Busch\nkung an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nKoeniger\n\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-15/3-str-872-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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