{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-13_3_StR_861_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"3 StR 861/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_ 861/52 2228 055\n\nBes cehluBß8\n\n.In der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Druckereibesitzer Otto S ED zu: ve.\n\ngeboren ang 1552 :r vu\n2. den Betriebsleiter Rotert VB zus m,\n\ngeboren am mm» : 1891 in U y\n\nwegen Beleidigung. -\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1955 nach Anhörung des Oberbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt. Die Kosten trägt\ndie Staatskanse,\n\n© Tr ü ndez |\n\nvun nen un ar. a am\n\nDas Landgericht in Frankfurt am Main hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur üblen Nachrede nach Teil 8 Kap III\n§ 1 der 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBL IS 742\nund § 1§ 6 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Dem Urteil liegt\ndie Feststellung zugrunde, daß die Angeklagten im Auftrage\nDritter ein Plakat gedruckt haben, dessen Inhalt die Bundesregierung beleidigte,\n\nDieses Urteil haben die Angeklagten mit der Revision angefochten. Über das Rechtsmittel kann eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichts jedoch nur ergehen, wenn dem Verfahren nicht das Hindernis der Verjährung\nentgegensteht,\n\nDa die Straftaten der Beschwerdeführer durch die Herstellung von Druckschriften begangen wurden, ist diese\nFrage nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verjährung der Strafverfolgung (§ 66 ff\nStGB), sondern nach den besonderen Vorschriften zu entscheiden, die in den Pressegesetzen hierüber enthalten\nsind. Maßgebend sind hierbei die am Sitz des Gerichts des\nTatsachenrechtszuges, also in Hessen geltenden Vorschriften (BGHSt 2,300 [305]). Nach § 13 des Hessischen Gesetzes\nüber Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (Hess=\nGVBl S 75) verjähren die durch die Herstellung von Druckschriften begangenen Straftaten binnen sechs Monaten.\n\nDie Gültigkeit dieser Vorschrift, die nach 8 18 des erwähnten Gesetzes die Pestimmung des § 22 RPpressG, nach der\ndie Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, ausser Kraft gesetzt hat, hat der Senat jetzt im Einklang mit der Entscheidung des 6. Strafsenats des. Bundesgerichtshofs. in\nBEHS + 7,40 bejaht. Äuch wenn diese besonderen Verji ihrungsvorschriften dem Gebiet der sogenannten konkurrierenden\nGesetzgebung zuzurechnen sind, trat die Sperrwirkung der\nArt D5, 31 GrundG erst mit dem Zusammentritt des ersten\ndeutschen Bundestages, also mit dem 7. September 1949\n\nin Kraft. Bis zu diesem Tage konnten die Länder früheres\nReichsrecht aufheben oder abändern (BGH aa0).\n\nDie Verjährung der den Angeklagten zur Last gelegten\nStraftaten richtet sich demnach nach § 13 des HessPressG,\nDie nach dieser Vorschrift geltende Frist von sechs Honaten war noch nicht abgelaufen, als der Vorsitzende der\nStrafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Hain durch\n\nseine Verfügung vom 29. Oktober 1952 anordnete, dass die\nAkten der Staatsanwaltschaft zur Vorlage an den Bundesge--\nrichtshof zuzuleiten seien. Durch diese richterliche Handlung wurde die Verjährung nach § 68 StGB unterbrochen.\n\nDie nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete\nrichterliche Handlung wurde jedoch, wie die Akten ergeben, erst am 10. Juni 1953 vorgenommen, als die VerjJährungsfrist von sechs lonaten demnach bereits abgelaufen\nwar. Nach § 206 a StPO mußte der Senat das Verfahren daher\ndurch Beschluß einstellen. | | -\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-861-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-861-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.827478+00:00"}}