{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-13_3_StR_335_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"3 StR 335/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 335/55\n\n2228 06] | )\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufmann Herbert Karl W EB. BD]\n@&B: öort getoren an m 3:5,\n\nwegen Betruges.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Buseh\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter, _\n\n5 Oberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ui»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n\n—\n\nünd es\n\nr\nmn\n\nDer Angeklagte > ist wegen Betruges-in drei Fällen\n\"unter Einbezug der durch die Urteile vom 21.10.53 in Sachen\n57 KLs 13/53, vom 29. 6. 54 in Sachen 915/20 Ls 6/54 und\nvom 9, 11, 54 in Sachen 20 Is 29/54 ausgeworfenen Strafen\nunter Auflösung der in Sachen 57 KIs 13/53 ausgeworfenen\nGesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Gefängnis\" verurteilt worden.\n\n‚Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte\nmit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Mit\nder Verfahrensrüge bemängelt er, daß das Landgericht\n\nUrteilstenor nichts über die Anrechnung der Untereeehungehhrt gesagt\" habe. Da sich der Angeklagte in dem\njetzt anhängigen Verfahren nicht in Untersuchungshaft befunden hat, liegt darin die Rüge, daß das Landgericht es\nunter Verletzung der Auf klärungspflicht unterlassen habe,\nan Hand der Akten festzustellen, ob bei den früher erkannten,\nfür die Bildung der Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstra-\n\"Ten eine Anrechnung von. Untersuchungshaft ausgesprochen\nworden ist. Diese Verfahrensrüge, aber auch die Sachbeschwerde, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafaus-.\n\nspruch. u u\n\nmine Ir mer m im mer mh Der uhr ba arten\n\nfrei von Rechtsfehlern. Weder der Betrug : zum Nachteil der\nFirma RB sowie der Betrug zum Nachteil des Autovermieters var, Dep bedürfen der Erörterung: Ob der Angeklagte\nim Falle BD verpflichtet war, die geschädigte Darlehensgeberin vor Abschluß des Darlehensvertrages über seine mißliche wirtschaftliche Lage aufzuklären, wie das Landgericht\nmeint, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Tatrichters täuschte der Angeklagte seine Geldgeberin nämlich\n\nnicht nur durch das Verschweigen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage, sondern ebensosehr dadurch, daß er durch\nsein Verhalten den Eindruck hervorrief, als lebe er in\ngeoräneten wirtschaftlichen Verhältnissen, so daß er die\nDarlehensmittel lediglich zur Finanzierung des Verkaufs\neines bereits fertiggestellten Artikels benötige. Wie den\nUrteilsgründen zu entnehmen ist, war das erwähnte Verhalten\ndes Angeklagten auch ursächlich für den Irrtum der Geldgeberin, die dem Angeklagten einen Darlehensbetrag von\n\n3000 DM überließ. Nach alledem ist seine Verurteilung\n\nwegen Betruges auch in diesem Falle gerechtfertigt.\n\n2. Bedenken bestehen dagegen hinsichtlich des Strafausspruchs.Zur Begründung der Höhe der Einzelstrafen in\nden erwähnten drei Betrugsfällen wird in den Urteilsgründen. gesagt, daß der Angeklagte \"wiederholt vorbestraft\"\nsei. Aus den dann folgenden Angaben über die gegen ihn bisher verhängten Strafen ergibt sich jedoch, daß er vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten nur einmal, nämlich im Jahre 1946, wegen Unterschlagung verurteilt worden\nwar.\n\nRechtlich fehlerhaft ist ferner der Gesamtstraf-\n'ausspruch. Nach § 79 StGB durfte das Landgericht die in\n\nder Sache 20. Is 29/54 am 9. November 1954 vom Amtsgericht\nFrankfurt am Main verhängte Strafe von zwei Jahren Gefängnis\nnicht für die Bildung der Gesamtstrafe heranziehen, da der\ndieser Verurteilung: zugrunde liegende Diebstahl erst am\n\n30. Juni 1954 begangen worden war, Diese Tat lag also nicht\nvor der hier als erste rechtskräftige Verurteilung in Betracht kommenden Entscheidung der Strafkammer vom 21. Oktober\n1953 (RGSt 46,179). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, das Revisionsgericht kann\nihn nach § 358 Abs 2 StPO nicht beseitigen.\n\nEin den Angeklagten benachteiligender Verstoß gegen\n§ 244 Abs 2 St?O liegt aber darin, daß das Landgericht es\nunterlassen hat, an Hand der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen, eingangs erwähnten Urteile festzustellen, ob bei den für die Bildung der Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen die Anrechnung von Untersuchungshaft ausgesprochen worden war. War das geschehen, so hatte\nder Angeklagte in entsprechenden Umfang die früher gegen\nihn verhängten Strafen bereits verbüßt. In einem solchen\nFall muß die Untersuchungshaft dann auch bei der neu gebildeten Gesamtstrafe angerechnet werden (RGSt 46, 179\n[183]). Hierüber muß die Formel des die Gesamtstrafe ausspr@chenden Urteils Aufschluß geben. Sie hat ferner anzugeben, daß die früher verhängten Einzelstrafen weggefallen\nund bereits verbüßte Strafteile auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind, Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht\nbei der neuen Festsetzung der Gesamtstrafe zu beachten\nhaben.\n\nGlanzmann ° Koeniger Busch\n\nMaaß Dr.Wiefels\n\na a.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-335-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-335-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.804026+00:00"}}