{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-13_3_StR_322_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"3 StR 322/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| |\nFür das Nachschlagewerk! | 2228 051 nn\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nern meer ae aim mer Du: Dune da Wur= lat mn bier anne Denn, dr Mr Fan er dd me mn mr Dunn Mi Tun, Ma. mn m Dr rn ma... ir Sa Fuer Mr re Sa a er Dar m ur mem ep, man tr Dr m Dr arm er mas\n\nGesetz: StPO § 244 Abs 5\n\nRechtssatzs Wenn als Beweismittel ein einziger Tatzeuge zur\nVerfügung steht, darf das Gericht einen Antrag\nauf Einnahme des Augenscheins nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen\n\n} ablehnen, wenn. durch den Augenschein erwiesen.\n\nwerden soll, ‚daß der Vorfall sich. wegen der\n\njr henzeichen:\nUrt ‚des .BCH v\n\n3 StR 322/55\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\"geboren end 1925 in Z dai 7\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, °\n\nwegen . schwerer Körperverletzung u. Er\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n_ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt — der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Pe y\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtsil\ndes Landgerichts in Hanau vom 9. Mai 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nI. Die gefährliche Körperverletzung,\nDie auf die Verletzung des § 244 Abs 5 StPO gestützte\n\nVerfahrensrüge greift gegenüber der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch,\n\nDas Protokoll über die Hauptverhandlung enthält den\nVermerk:\n\"Der Verteidiger des Angeklagten beantragte:\nFreispruch, evtl. Ortsbesichtigung des Tatortes\nund Einholung eines Obergutachtens über die Blind-\n\nheit der Zeugin um. v\n\nFerner ist folgende Äusserung des Angeklagten als dessen\nletztes Wort beurkundet;\n\n\"Ich bin unschuldig. Meine Frau hat die Unwahrheit\n‚gesagt.\n\nFalls ich nicht freigesprochen werde, bitte ich,\ndie beiden Fälle in einem Lokaltermin zu behandeln.\nIch schliesse mich den Ausführungen meines Verteidigers an.\"\n\nWelche Tatsachen nach dem Willen des Angeklagten und der Verteidigung durch die Einnahme des beantragten Augenscheins\nbewiesen werden sollten, ist weder dem Protokoll noch dem\nUrteil zu entnehmen. Im Urteil ist nur ausgeführt, da die\nStrafkammer von der Wahrheit der eidlichen Bekundung: der Zeugin DD 5) ‚überzeugt sei, erscheine der Antrag auf Be-\n‚sichtigung der Wohnung der Eheleute N | in der Baracke in Langendiebach zur Erforschung der Wahrheit nicht.\nerforderlich. Der Beurteilung des Revisionsgerichts ist\ndeshalb zug grunde zu legen, was in der Revisionsschrift\nseitens des Verteidigers hierzu vorgetragen wird.\n\nZu dem Verwurf der gefährlichen Körpervereltzung hat\ndas Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe im Frühjahr\n1955 in der ehelichen Wohnung seiner Ehefrau eine aus einen\nstarken Bindfaden gemachte Schlinge um den Hals gelegt, den\nBindfaden um den oberhalb des Fensters in der wand befestigten und zum Halten der Gardinenstange bestimmten Haken geführt und soweit angezogen, daß seine Frau nur noch mit\nihren Fußspitzen auf dem Fußboden habe stehen können. S0-\ndann habe er ihr .brennende Streichhölzer unter die nackten\nFußsohlen gehalten. Wegen der dadurch verursachten Schmerzen\nhabe die Frau mit den Füßen um sich getreten und sei in Gefahr geraten, dadurch getötet zu werden, daß die Schlinge\nsich zuzog. Sie habe - im Gegensatz zum Angeklagten - wegen\nihrer geringeren Körpergrösse an den Haken mit der Hand. nicht\nheranreichen können. Diese Feststellungen sind einzig und\nallein auf Grund der eidlichen Aussage der Ehefrau getroffen\nworden.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, seine Frau habe diesen\n‚Vorfall frei erfunden. Die Revision ftihrt aus, zum Nachweis\ndessen hätte durch den beantragten’ Augenschein dargetan werden sollen, die Decke des Zimiers sei so niedrig, daß auch\ndie Ehefrau den Gardinenhaken mit ihren Händen hätte erreichen f\nkönnen und daß es deshalb gar nicht möglich gewesen wäre,\nsie an dem Haken hochzuziehen. Es ist davon auszugehen, daß\nder Antrag auf Einnahme des Augenscheins diesen Inhalt gehabt\nhat. Hätte sich das Vorbringen über die Höhe des Gardinenhakens bewahrheitet, so wäre dadurch möglicherweise dargetan, daß der Vorfall sich nicht so abgespielt haben konnte,\nwie die Ehefrau als Zeugin bekundet hatte, und deren Glaubwürdigkeit erschüttert worden.\n\nDie Vorschrift des § 244 Abs 5 StPO bestimmt, daß ein\nBeweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden kann, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Er-\n\n7\n\nmessen des Gerichts zur Erforschung der Yahrheit nicht erforderlich ist. Diesen Rechtssatz hat das Reichsgericht bereits\nin der Entscheidung R&GSt 47,100 entwickelt, also zu einer\nZeit, als die Strafprozessordnung noch keine Sondervorschrift\nfür die Ablehnung von Anträgen auf Einnahme des Augenscheins\nausserhalb der Gerichtsstelle enthielt, Damit wurde die bis\ndahin herrschende strengere Ansicht aufgegeben, daß ein\nAntrag auf Einnahme des Augenscheins regelmässig nicht mit\n\nder Begründung abgelehnt werden könne, daß bereits das Gegenteil der zu erweisenden Tatsache bewiesen sei, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, durch Feststellung bestimmter Tatsachen den Gegenbeweis gegenüber einem gewissen Verhand-\n\nlungsergebnis zu erbringen, namentlich gegenüber tatsäch-.\n\n. lichen Bekundungen gehörter Zeugen den Gegenbeweis zu führen, S0-\nfern: die unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich oder\n‚rechtlich erheblich ist. Aus dem neuen Rechtssatz wurde in\nRGSt 47, 100 [107] gefolgert, der Tatrichter sei gegebenenfalls befugt, den Beweisamtrag, gestützt auf das bereits\n\"gewonnene Verhandlungsergebris und die darauf gegründete\n; Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der unter Be-.\n\nweis gestellten Behauptung, abzulehnen. Der für den Zeugenbeweis stets, für den Urkundenbeweis in RGSt 39, 258\n\n1260] anerkannte Grundsatz, daß es unstatthaft ist, die Beweiswürdigung vorweg zu nehmen, wurde damit für den Beweis\ndurch Augenschein eingeschränkt. Er konnte und sollte aber\nnicht gänzlich aufgehoben werden. Das Reichsgericht kennzeichnete das pflichtgemäße Ermessen als ein Ermessen, das\nvon der Sflicht zur Wahrheitsermittlung geleitet wird, Im\nAnschluß an RGSt 47, 100 hat das Reichsgericht deshalb\nspäter in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten,\nwenn die Einnahme des richterlichen Augenscheins zur Widerlegung der Aussage eines Zeugen beantragt worden ist, SO\n‚dürfe das Gericht den Antrag nicht schon aus dem Grunde ab-\n\n\"lehnen, weil es die von dem Antragsstelier beanstandete Zeugenaussage für glaubhaft hält (RG JW 1930,933 Nr 44, 714 Nr'17\nund 3417 Nr 31; 1931, 1040 Nr 181 und 1608 Nr 66; 1932,\n\n954 Nr 22 und 3226 Nr 17). Unter denselben Voraussetzungen\nwurde in RGSt 61, 273 die Ablehnung eines Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen für unzulässig erklärt. Dieser Rechtssatz wurde vom Reichsgericht erst aufgegeben,\nnachdem die Novelle vom 28. Juni 1935 in der neuen Vorschrift § 245 Abs 1 Satz 2 dem Gericht die Befugnis gegeben\nhatte, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme abzulehnen,\nwenn es nach seinen ? re ien Ermessen die Erhebung\n\ndes Beweises zur \"Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält ver RG DStR 1938, 240).\n\nDa das Gesetz die Ablehnung des Antrages auf Augenscheins\neinnahme nunmehr wie früher das Reichsgericht in das pfli\nmäss ig e Ermessen des Tatrichters stellt und darauf ausdrücklich abhebt, ob nach dmp.flichtmässig en\nErmessen des ‘Gerichts der Augenschein zur Erforschung der\nWahrheit erforderlich ist, muß auch jenem das richterliche\nErmessen einschränkenden Rechtssatz wieder Geltung zuerkannt\nwerden. Der Tatrichter kann die beantragte Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn er sie für entbehrlich hält, weil die\nBeschaffenheit des Beweisgegenstandes auf Grund anderer\nBeweise zu seiner Überzeugung bereits feststeht. Er darf\nden Antrag ablehnen, wenn er das, was durch den Augenschein\nbewiesen werden soll, schon als durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt ansieht. Jedoch darf er, wenn der Antrag die Entkräftung einer bestimmten Zeugenaussage bezweckt,\nsich nicht mit der beanstandeten Aussage begnügen und den\nAntrag nicht lediglich mit der Begründung ablehnen, dass\ner den Zeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für zuverlässig halte. Wenn also wie im vorliegenden Falle als\nBeweismittel ein einziger Tatzeuge zur Verfügung steht, darf\n\ndas Gericht einen Antrag auf Augenschein nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ablehnen, wenn\ndurch den Augenschein erwiesen werden so..\\, daß der Vorfall\nsich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt\nhaben kann, wie es der Zeuge bekundet hat. Das hat der\nSenat im Urteil 3 StR 855/52 vom 19. März 1953 zunächst\nfür solche Fälle ausgesprochen, wo die Bekundung des Zeugen, die durch die Augenscheinseinnahme widerlegt werden\nsoll, einen ungewöhnlichen Geschehensablauf betrifft. Es\n müß darüber hinaus überall gelten, wo keine weiteren Beweismittel als der ‚Augenschein und die durch ihn zu widerlegende Zeugenaussage zur Verfügung stehen, Soweit dieser\nAnsicht die Entscheidung 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954\nentgegenstehen sollte, wird sie vom Senat aufgegeben.\n\nDie Ablehnung des Antrages auf Besichtigung des Tatortes war demnach unzulässig, soweit der Antrag die Vertei-\n\n- digung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung\n\nbezweckte.. ‚Das Landgericht ist zu der Überzeugung, daß die\nEhefrau glaubwürdig und ihre Angaben zuverlässig seien,\nzwar auch auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Redhardt gelangt. Dieses\nGutachten, das das Ergebnis einer Erforschung der Persönlichkeit der Zeugin darstellt, macht den beantragten Augenschein jedoch nicht entbehrlich, weil es für die Beschaffenheit des Matortes und für die Trage, ob die Tat so, wie die\nEhefrau es bekundet,. überhaupt begangen werden konnte,\nkeinen Beweis erbringt. Die unter Beweis gestellte. Tatsache\nwar für die Entscheidung erheblich, Für das Tatbild, das\ndas Landgericht gewonnen hat, bildet die Feststellung, die\nEhefrau habe, auf dem Fußboden stehend, den Gardinenhaken\nmit der Hand nicht erreichen können, ersichtlich eine\nGrundlage, üenn das Gegenteil der Fall gewesen sein sollte\nso scheidet damit zwar nicht schlechthin die Möglichkeit\naus, daß der Angekla;te die Frau in der von ihr bekundsten\n\nTe\nRd\n\nweise hochgezogen hat und daß sie sich dabei nicht bewußt\ngeworden ist, sich an dem Gardienenhaken festhalten zu\nkönnen. Es ist aber ebenso möglich, daß das Landgericht\nzu der Annahme eines ganz anderen Geschehensablaufs oder\nzu der Überzeugung gekommen wäre, daß die Ehefrau den\nganzen Vorfall aus der luft gegriffen habe, .\n\nDer Verfahrensverstoß zwingt dazu, die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte äie neue Verhandlung wiederum ergeben, daß\nder äussere Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung,\nsei es mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (wie\njetzt festgestellt), sei es mittels eines gefährlichen\nWerkzeuges (Halten brennender Streichhölzer unter die Fußsohlen), erfüllt ist, so wird das Landgericht zu beachten\nhaben, daß zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Umstände\ngehört, aus denen sich objektiv die Lebensgefährdung oder\ndie Eigenschaft des Gegenstandes als eines gefährlichen\nWerkzeuges ergibt, sondern ferner, daß der Täter sich des\nlebensgefährdenden Charakters der Behandlung bzw. der Gefähr-\n‚lichkeit des Werkzeuges bewusst ist (vgl BGHSt 3,248),\n\nIl. Die_schwere, Körp\n\nperverletzung,\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Ange-\n\n“klagte seine Frau mit der Absicht, sie blind zu machen,\n\nmit einem Glassplitter in beide Augen stach und dadurch\nauf beiden Augen eine durchbohrende Hornhautverletzung mit\nSchädigung von Regenbogenhaut und Linse verursachte, die\neine Herabsetzung des öehvermögens unter 1/50 zur Folge.\nhatte. Der Antrag auf Besichtigung des Tatortes bezog sich\nzwar auch auf diesen Fall. Es ist aber weder von der Verteidigung dargelegt worden, noch kann es dem Urteil oder\nder Revisionsbegründung entnommen werden, daß bestimmte,\n\nfür die Entscheidung dieses Falles erhebliche Tatsachen mittels\ndes beantragten Augenscheins bewiesen werden sollten. Diese\nMöglichkeit scheidet nach Lage der Dinge auch aus; denn\n\nes ist nicht ersichtlich, inwiefern die örtlichen Verhältnisse\nder Wohnung dieses Vorgehen hätten beeinflussen können, Die\nRevision macht jedoch geltend, wenn die Augenscheinseinnahme\nergeben hätte, daß die Ehefrau bezüglich des ersten Vorfalles die Unwahrheit gesagt oder bei dessen Schilderung zu\nmindesten übertrieben habe, so könne ihren Ängaben Über die\nZlendung ebenfalls kein Glauben geschenkt werden. Dieser\nSchluß ist zwar nicht unbedingt zwingend. Denn selbst wenn\n\ndie Ehefrau den Gardinenhaken, auf dem Fußboden stehend, mit\nden Händen hätte erreichen können, so wäre es doch sehr wohl\nmöglich, daß sie dies in der Aufregung nicht bemerkt hätte.\n\nIn diesem Falle brauchte der Umstand, daß sie in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten objektiv etwas Falsches\nbekundet hätte, ihre Glaubwürdigkeit im ‚ganzen nicht zu erschüttern:- Gleichwohl’ ist nicht ohne weiteres auszuschließen,\ndaß, wenn sich herausstellen sollte, daß sie in diesem Punkte\nbewußt Falsch ausgesagt hat, das Landgericht auch ihren Bekundungen über die Blendung keinen Glauben mehr beimessen\nwürde Der Verfahrensverstoß im Falle der gefährlichen Körperverletzung kann also auch die Entscheidung im Falle der\n‚schweren Körperverletzung beeinflusst haben. Dies zwingt dazu,\n\n\"a ch in diesem Punkte das Urteil aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nDie Verteidigung wird dann Gelegenheit haben, zu ihrer\nBehauptung, die Augenverletzungen hätten mit einem Glassplitter nicht beigebracht werden können, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Einen solchen Antrag hat-\n‘ten -— entgegen dem Vortrage der Revision - bisher weder der Ver-\n\nEs\n\nteidiger noch der Angeklagte gestellt. Da die Auswahl der,\nzuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl nach § 73 StPO dem Richter anheimgestellt ist, würde\n\ndas Landgericht nicht gehindert sein, über die Behauptung\n\nder Revision als Sachverständigen den Augenarzt Dr. Kuborn zu\nhören, der die Ehefrau des Angeklagten von Anfang an behandelt hat, bisher aber nur als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, u\n\nOb die verletzte Ehefrau im Sinne des § 224 StGB das\nSehvermögen auf beiden Augen verloren hat, ist eine Rechts-\n\nfrage, deren Beantwortung jedoch voraussetzt, daß im einzelnen-Falle das Maß des Sehvermögens festgestellt wird, das\n\nden verletzten Augen verblieben ist. Im Urteil ist ausge-\n\n| führt, die Ehefrau könne \"Handlungen\" nur auf eine Entferz. nung von Im bis 3 m erkenne. Damit sollte ersichtlich gesagt werden, daß sie auf diese Entfernung körperliche Gegenstände nicht mehr wahrnehmen und von ihrer Umgebung unterscheiden könne, Denn es wird weiter festgestellt, ihre Sehkraft sei unter 1/50 herabgesetzt. Eine derartige Beeinträchtigung des Sehvermögens ist in der Rechtsprechung der\nBlindheit gleich geachtet worden (RGSt 58,173; 63,423; 71,119;\n72,321). Ein Verlust des Sehvermögens liegt jedoch nur dann\nvor, wenn die Blindheit ein‘ chronischer Zustand ist (RGSt\n72,321). .Nach den bisherigen Feststellungen trifft dies zü,\nweil danach nicht abzusehen ist, ob die Beeinträchtigung\n\ndes Sehvermögens sich jemals beheben lassen wird. Das Land-\n\ngericht wird in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen,\ninwieweit auch zu diesen Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird. Nur über diejenigen sachkundigen Beobachtungen, die der Augenarzt Dr. Kuborn unabhängig\nvon jedem richterlichen Auftrag anläßlich der: Behandlung der\nEhefrau gemacht hat, kann er als sachverständiger Zeuge aus-\n\nsagen, \"ürde er darüber hinaus vom Gericht beauftragt, sich\nzu den die Verletzung der Augen betreffenden Fragen gutacht-\n\n- 10 -\n\nlich zu äußern, so würde er insoweit als Sachverständiger\ntätig werden und auch als solcher gemäß § 79 StPO zu vereidigen sein (vgl Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeß-\n\nordnung, Vorbem 15 zum 7. Abschnitt und die dort angeführten\nSchriftsteller; ferner Mezger in JW 1928,2254, Anm zu Nr 54).\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-322-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/3-str-322-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.774933+00:00"}}