{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-08_3_StR_844_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-08","aktenzeichen":"3 StR 844/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 SLR 344/52. 2327 038 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1,) den Siegmund Z II Beruf, aus DWB-\n , geboren an @. ED ir ra\n(DE :\n2.) die Papierhändlerin Victoria F IE\nPIE a EEE, WR oren am MB.\n\ninS Bez. ,\n\nwegen Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit\nunedlen Hetallen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestzllter >\n\nals Urkundsbeamter .der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ZEEEREED\nund Fe wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Juli 1952, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Tin»\n\nwegen Vergehens gegen die §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Gegen den\nAngeklagten ZCEEEEEEB hat es wegen des gleichen Ver-\n\ngehens eine Gefängnisstrafe von sechs Lonaten verhängt\nund ihm ausserdem die „usübung des 3erufes als Roh-\n\nproduktenhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt.\n\nMit ihren Revisionen behaupten die Angeklagten\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie rügen\nferner die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nIhre Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten ZEMMEp:\n\na) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 3 StPO nicht befragt worden, ob er selbst noch etwas zu seiner Ver-\n\nteidigung anzuführen habe. Die Niederschrift über den\nVerlauf der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1952 be-\n\nweist (§ 274 StPO), dass dem Angeklagten das letzte\nWort erteilt worden ist.\n\nb) Dagegen bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht,\ndass das Gericht ihn in der Hauptverhandlung nicht\ndarauf hingewiesen habe, dass die Verhängung eines\nBerufsverbots nach § 42 1 StGB in Betracht komme. Da\nweder die Anklageschrift noch der kEröffnungsbeschluss\ndie genannte Bestimmung erwähnten oder sonst zum Aus-\n\ndruck brachten, dass der Angeklagte die ihm zur Last\ngelegte Straftat unter Missbrauch seines 3erufes oder\nGewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft\n\n‘\n\nem\n\nZi nn m au\n\nE\n\n\"2\nr\n\nmen A\n\nseines 3erufes auferlegten Pflichten begangen hatte,\nmusste er nach der Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO vom\nGericht darauf hingewi.sen werden, dass ein 3erufsverbot verhängt werden könne (BGIISt 2, 85). äuf der Verletzung dieser Vorschrift kann die \\nordnung dieser\n\nMassnanme auch beruhen.\n\nDies lässt sich schon deshalb nicht ausschliessen,\nweil das Landgericht versäumt hat, die äntscheidung über\ndie Anordnung dieser Massnahme ausreichend zu begründen.\nEs brauchte zwar nicht ausdrücklich hervorzuheben, dass\ndas Vergehen gegen § 16 Abs 1 Nr 1 des lietallgesetzes\nunter Kissbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung\nder dem ingeklagten nach seinen Beruf obliegenden Pflichten |\nbegangen wurde. Aber es musste darlegen, dass ein solches\nVerbot erforderlich erschien, um eine auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bestehende Gefahr künftiger\nRechtsverletzungen dieser Art abzuwenden. Die unzulänglichen Feststellungen enthalten zugleich einen sachlich-\n\nrechtlichen Hangel des Urteils.\n\nc) Abgesehen von diesem Rechtsfehler zum Strafausspruch begegnet aber auch der Schuldspruch nach § 16\nabs 1 Nr 1 des Metallgesetzes sachlich-rechtlichen 3edenken. Nach dieser Vorschrift wird nur bestraft, wer\nohne die vorgeschriebene Erlaubnis ein Gewerbe mit unedlen Ketallen im Sinne des § 1 des Netallgesetzes betreibt. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt,\n\n. dass der ‘ngeklagte als selbständiger Rohprodukten-\n\nhändler im Jahre 1950 mehrere Wochen lang (1-2 mal in\nder Woche) von unbekannten Personen Buntmetalle, insbesondere Blei und Kupfer,erwarb, versteckte und an\neinen Grosshändler weiterveräusserte, ohne eine Srlaubdes Netallgesetzes zu besitzen. Diese\n\nnis nach § 1\n\nFeststellungen tragen die Verurteilung nach der genannten Vorschrift des Metallgesetzes noch nicht. Obwohl es naheliegt, hätte doch ausdrücklich dargelegt\nwerden müssen, dass es sich bei den erworbenen jietallen um Altmetalle, iietallbruch oder sonstige letallerzeugnisse im Sinne des § 1 letallgesetz handelte,\nderen Erwerb zur gewerblichen heiterveräusserung der\närlaubnis bedarf. Vor allem hätte aber der Tatrichter\nsich dazu äussern müssen, ob der Angeklagte sein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorsätzlich oder fahrlässig\nbetrieb. Danach richtet sich die zu verhängende Strafe,\nVorsätzlich handelte der Angeklagte auclı dann, wenn er\ndas ‚Bestehen der Erlaubnispflicht für möglich hielt,\naber trotz des Fehlens dieser Zrlaubnis handelte. irenn\nauch in den Kreisen des Rohproduktengewerbes die Kenntris\n| von jener Erlaubnispflicht nach § 1 des lietallgesetzes\n2 „weit verbreitet sein mag, so war der Tatrichter deshalb\n4. doch, nicht von der Feststellung der für die innere Tat-\n‘ \"geite: ‚notwendigen Merkmale befreit. Sie erübrigte sich\n’. ‚hier nicht etwa auch deshalb, weil das Landgericht. er-\n; 2. \"wähnt, dass der Angeklagte die erworbenen letalle bis\n®._gum.Weiterverkauf. versteckt hielt. Das deutet in erster\nEh Linie auf die Kenntnis von ‚strafbaren Vortaten hin.\n\nDie erörterten Verfahrensmängel und sachlichrechtlichen Fehler nötigen zur Aufhebung des Urteils\nim ganzen, soweit es den Angeklagten ZB vetrifft. Die neue Verhandlung wird dem Tatrici.ter auch\nGelegenheit geben, die für die Bemessung der Strafe\nbedeutsamen Umstände vollständiger als bisher darzustellen, damit der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO\ngenügt wird. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten ZB reicht nicht aus, um den Schuld- und\nUnrechtsgehnait seines strafbaren Handelns zu kennzeichnen.\n\nII.\n\nDie Revision der \\ngeklagten Tip:\n\nNach den Feststellungen des lardgerichts betrieb\ndiese ıngeklagte zusammen mit einer noch nicht abgeurteilten witangeklagten seit Dezember 1950 ein Rohproduktengewerbe. Eine Erlaubnis nach 5 1 des ketallgesetzes war ihr nicht erteilt. In ‚pril 1951 erwarb\ndie Angeklagte 45 kg Kupfer. Darüber hinaus kaufte\nsie, wie das Landgericht anführt, laufend weitere Hengen Netalls auf. ZUM, der im Jahre 1951 eine\nZeitlang im Geschäft der Angeklagten als Gehilfe mitarbeitete, erwarb einen grösseren Posten Zinkbuchstaben für Rechnung des Unternehmens. uch diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung der\nAngeklagten nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 zu rechtfertigen.\nAbgesehen von dem Ankauf der Zinkbuchstaben ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Ankäufen\num solche ketalle oder Metallerzeugnisse handelte, die\nin § 1 des Metallgesetzes erwähnt sind. Das Landgericht\nhätte auch darlegen müssen, ob der Ankauf der Zinkbuchstaben durch ZEN mit Wissen und Willen der\nBeschwerdeführerin stattfand. Schliesslich hätte das\nLandgericht auch in diesem Falle zu der Frage, ob die\nAngeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte, unter\nAngabe der für die innere Tatseite bedeutsamen Tatsachen Stellung nehmen müssen. Das war nicht deshalb\nüberflüssig, weil das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe zwei \"einschlägige\" Vorstrafen dieser\nAngeklagten erwähnt hat. Dieser Vermerk deutet lediglich darauf hin, dass die Angeklagte wegen Verstosses\n\ngegen die Vorschriften des letallgesetzes bestraft\nworden ist. Im übrigen kann hierzu auf das früher\nGesagte verwiesen werden,\n\n|\ni\n|\n\nAuch die Strafzumessungsgründe entsprechen nicht der\nVorschrift des § 267 Abs 3 StPO, da sie auch hier weder\nden Unrechtsgehalt der Tat noch die Schuld der ingeklag-\n\nten erkennen lassen.\n\nNach alledem musste auch die Revision der Angeklagten\nTOD Erfolg haben.\n\n‚ Rotberg . Krauss Busch\nMartin laass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-08/3-str-844-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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