{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-06_3_StR_338_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"3 StR 338/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n&en kaufmännischen Angestellten Hubert 1 gu»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter. Dr. Jaguseh\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanualt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdiens: >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Xassel vom.\n\n14. Juni 1955 wird verworfen. Er hat die\n* Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 15. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Füllen\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren\nsechs.Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann nicht darauf gestützt werden, die Strafkamner habe\nes in der Hauptverhandlung unterlassen, den Angeklagten\nzu befragen, für wie alt er die Jugendlichen Be\nund > zur Tatzeit hielt (BGHSt 4, 126). Dem Urteil\nist zwar nicht zu entnehmen, wie sich der Angeklagte\nzu diesen Punkt, der schon in der Anklageschrift und\nin dem Eröffnungsbeschlus» enthalten war, eingelassen\nhat. Bei der Art des Anklagegegenstandes besteht jedoch\nkein Anlaß zu Zweifeln, daß die Vorstellung des ängeklagten von dem Alter der beiden Jugendlichen Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen ist. Zu den Förmlichleiten\ndes Verfahrens, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind, gehört diese Erörterung nicht. on\n\nEin Verstoß gegen die Kufklärungspflicht liegt\nauch nicht darin, daß die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des nach dem Urteil offensichtlich\ngleichgeschlechtlich veranlagten Angeklagten keinen\nSachverständigen gehört hat. Der Angeklagte hat dies\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt. Sachdienlich und erfolgversprechend wäre ein\nsolcher Antrag auch nur gewesen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine krankhafte, nicht zu bekämpfende Enthemmtheit des Angeklagten vorhanden wären. Bloße gleichgeschlechtliche Neigung, auch wenn sie besonders stark\nhervortritt, reicht dazu nicht aus.\n\n2, Die Sachrüge, die das Revisionsgericht wur\nbeachten kann, soweit sie den Urteilsfeststellungen\nnicht widerspricht, muß gleichfalls erfolglos bleiben.\n\na) Im Falle Mg ist der Angeklagte dem Urteil\nzufolge in seinem Versuch, den Jugendlichen zur Unzucht geneigt zu machen,so weit gegangen, daß die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen\nMännern von vornherein bedenkenfrei ist. Die Verteidigung begnügt sich hier mit einer von der gerichtlichen\nÜberzeugung abweichenden Würdigung des Hergangs, die\nmit dem Gesetz nicht im Einklang steht.\n\n.b) Aber auch im Falle Be ist in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler zu finden.\n\nWie das Landgericht feststellt, geht der Angeklagte\n\nbei seinen unzüchtigen Unternehmungen stets so vor,\n\ndaß er Jugendliche, zu denen allein er sich hingezogen\nfühlt, auf der Straße anspricht, einzuladen sucht und\nschlüpfrige Geschichten erzählt, um sie in geschlechtliche Erregung zu versetzen und auf diese Weise der\nUnzucht geneigt zu machen, Diesen Trick hat er bereits\n1937 und auch später mehrfach angewandt. So ist er dem\nUrteil zufolge bei Mg und auch bei I vorgesangen. Er sprach ihn mehrfach an, wobei es nicht von\nentscheidender Bedeutung ist, ob er ihm zu diesem Zwecke\n nachgestellt hat, verwickelte ihn in Gespräche, erzählte\nihm zweimal erfundene geschlechtsbetonte Geschichten,\num ihn zu reizen, folgte ihm mehrfach und versuchte\nzweimal, ihn zum Bier einzuladen. Solche Vorgänge können\nje nach der Person der Beteiligten mehr oder weniger\nharmlos sein, sie können sich ferner als bloße Vorbe-\n\nreitungshandlungen eines für später geplanten Sittlichkeitsverbrechens darsteilen, aber auch unmittelbar den\nBeginn der Ausführung eines solchen Verbrechens bilden.\ndann nämlich. wenn der Täter auf diese Weise bezweckt,\n\ndas Opfer seiner Sinnenlust gefügig zu machen und alsbald\ndanach zum Taterfolg zu gelangen. Das Landgericht hat\n\ndas letztere als seine Überzeugung festgestellt. Unter\nweniger verdächtigen Umständen würde dies besonderer\nBegründung bedürfen. Jedoch ist es kein Rechtsfehler, wenn\ndie Strafkammer aus der Persönlichkeit des Angeklagten,\nwie das Urteil sie schildert, und aus seinem stets gleichbleibenden Verführungstrick folgert, daß er im Falle\nBEE, wie auch bei Ne, durch seine Handlungen alsbald bei nächster günstiger Gelegenheit zur Unzucht gelangen wollte, und daß nur der Widerstand der Jugendlichen ihn daran hinderte,. . \\\n\nDie Vorschriften der §§ 51, 20a und 42 e StGB sind\nohne ersichtlichen Rechtsverstoß angewandt worden,\n\nBei der Darlegung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,. erwägt die Strafkammer\nauch, ihre frühere Annahme, der Angeklagte werde mit\nzunehmendem Alter auf junge Männer immer stärker abstoßend wirken, sei durch die jetzt abgeurteilten beiden Taten widerlegt worden. Ob das zutrifft, mag zweifelhaft sein, weil beide Jugendliche den Angeklagten, wenn\n\n-5-\n\nsuch nicht sofort, nachdrücklich abgewehrt haben. Je-\n\ndoch kommt es auf diese Erwägung nicht an. weil strafbare Versuche solcher Art bis zu einen gewissen Grade\n\nauch an abgeneigten Personen begangen werden können.\n\nGlanzmann | Koeniger Jagusch\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/3-str-338-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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