{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-06_3_StR_309_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"3 StR 309/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 5tR 309/55\n\nErumer\n\nImNamen des Volkes\n\n2228 060 In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Karl Josef Alb .u: ci\ndort geboren an En 1913, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen schwerer Kuppelei u. a0\n\n. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1955, an der ‚teilgenommen. haben:\n\ngehnennnäntäent Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch _\nBundesrichter Maaß -\nBundesrichter Dr. Wiefels\n| = als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt «2 u\n2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 12. Mai 1955 mit den Fest-\n\n. stellungen aufgehoben, soweit er wegen Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist, im übrigen\nim Strafausspruch., | |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI Aa\n\nie\nFi\nf\n\\\n\n| nn m nn mn\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei, begangen\nan seiner Ehefrau, und wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, begangen an seiner\nöochter Hannelore, unter Einrechnung rechtskräftiger Gefängnisstrafen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei\nJahren Ehrverlust verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise\nbegründet, |\n\nı.) Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht\nhabe die Bestimmungen der §§ 2aa, 245, 267 StPO nicht ; .beach-.\ntet. - . u\n\nEr ist der Meinung, seine Tochter Hannelore habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Aussage nicht\nverweigert. Dazu bringt er vor, sie \"habe erklärt, sie\nkönne nichts aussagen, weil nichts passiert sei. Vor der\nPolizei habe sie aus Wut über ihn, den Angeklagten, be-\n\nlastende Angaben gemacht, weil er ihre Mutter schikaniert\nhabe, . = |\n\nDer Angritt geht Fehl. Nach der Für das Revisionsgericht\nallein maßgeblichen Sitzungsniederschrift hat die Zeugin\ndie Aussage verweigert. Überdies ist der Schuldspruch allein\n\n. auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung\n\ngestützt, so daß es auf Angaben der Zeugin gar nicht ankan,\n\nEin Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften,\n\nnamentlich gegen §§ 244, 245 StPO ist nicht ersichtlich.\n\nDie Ausführungen der Revision zu dem Verdacht der Blutschahde und zu § 267 StPO enthalten im wesentlichen eine\nBegründung der Sachbeschwerde, und zwar zum Strafausspruch.\n\n2.) Die Sachrüge erzielt im Falle der Ehefrau Angelika\nAGB nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Da--\ngegen beruht im Falle der Hannelore 3 | der Schuldspruch\nteilweise auf Rechtsirrtum.\n\na) Der Tatbestand der schweren Kuppelei gegenüber der\nEhefrau ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Land-\n\ngericht hat dargelegt, daß der Angeklagte die äusseren\n\nVoraussetzungen für eine Unzucht zwischen seiner Ehefrau\n\nund einem amerikanischen Soldaten dadurch gefördert hat,\n\ndaß er diesen mit nach Hause nahm und beide in einem zimmer\nseiner Wohnung allein ließ, während er sich in der Küche aufhielt. Es hat daraus den Schluß gezogen, daß er mit unzüchtigen Handlungen der beiden einverstanden war,\n\nDaß es zu solchen wirklich gekommen ist, ist zur\nvollendeten Kuppelei nicht erforderlich. Doch muß wenigstens\neine der Personen, deren Unzucht gefördert werden soll, zu\nihrer Ausübung bereit sein (RG HRR 1936 Nr 1201). Darüber\n\nsagt das Urteil ausdrücklich nichts. Doch kann dem Sachver-\n‚halt auch ohne besonderen Hinweis mit genügender Deutlich-\n‚keit entnommen werden, daß jedenfalls bei dem Amerikaner\n\ndiese Geneigtheit bestand. Er hatte die Frau des Angeklagten\n\nauf der Straße angesprochen und ihm Geld gegeben. Daß es\nder Angeklagte für die Duldung des ungestörten Beisammen-\n\nseins seiner Ehefrau mit dem Besatzungsangehörigen in einem\n\ngesonderten Raum seiner Wohnung auf die Dauer von wenigstens\n\neiner halben Stunde erhalten hat, hat das Landgericht festgestellt. Auf Grund der Zahlung konnte es ohne Bedenken\nweiter zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte mit\nder Möglichkeit unzüchtiger Handlungen zwischen seiner Ehefrau und dem Soldaten gerechnet und sie gebilligt hat,\nDamit hat er den äusseren und inneren Tatbestand eines Verbrechens der Kuppelei verwirklicht,\n\nBETEN ILL LERNEN\n\n;\n13\n\nDer Zeitpunkt der Tat ist im Urteil nicht näher angegeben. Es ist nur bemerkt, daß der Angeklagte seine Ehefrau nach seiner Tochter verkuppelt hat, Demnach muß die\nTatzeit etwa zwischen Mitte 1949 und der Scheidung der Ehe\ndes Angeklagten liegen, die 1951 erfolgt ist.\n\nb) In gleicher Weise hat sich der Angeklagte seiner damals noch nicht 15jährigen Tochter Hannelore gegenüber verfehlt,\n\nEr hat es im ersten Halbjahr 1949 mehrere Monate hin-\n\n. durch zugelassen, daß sie in seiner Wohnung mit amerikani-\n. schen Soldaten zusammen geschlafen hat. Bei der. rechtlichen\nWürdigung ist darauf hingewiesen, daß der Angeklagte durch\n- Gewährung von Gelegenheit der Unzucht, nämlich dem Geschlechts-\n\nverkehr zwischen seiner Tochter. und verschiedenen Besatzungs-\n\n. angehörigen, bewußt und gewollt Vorschub geleistet hat, Da-\n‚mit ist der äussere Tatbestand eines fortgesetzten Verbre-\n\nchens der Kuppelei dargetan, da der Angeklagte verpflichtet\nwar, das Tun. seiner Tochter zu verhindern. Daß er davon wußte\nund es duldete, ist ‚daraus zu ersehen, daß er für die Billigung der Vorgänge von den Soldaten Geld bekam, das er für\nsich verbrauchte. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten\n\n\"Verbrechens der ‚schweren Kuppelei ist sonach nicht zu beanstanden.\n\nDagegen rechtfertigen die Feststellungen die Bejahung\neines tateinheitlich mit der Kuppelei zusammentreffenden Ver-\n\n‘ brechens der kupplerischen Zuhälterei nicht.\n\nBedenken bestehen schon gegen die Ausführungen, mit denen\ndas Landgericht die Ausübung der gewerbsmässigen Unzucht durch\ndie Hannelore AQB begründet hat. Es gebraucht dazu nur\ndie formelhafte Wendung, sie habe sich einem unbestimmten.\nKreis von Männern gegen Entgelt geschlechtlich preisgegeben.\nDas genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Nach den\n\nEgger,\n\nFeststellungen hat das Mädchen eine Zeitlang monatlich mindestens zweimal mit verschiedenen Amerikanern geschlechtlich\nverkehrt. Die daraus sich errechnende Zahl von Männerbesuchen ist nicht so groß, daß sie allein schon einen zuverlässigen Schluss auf die Gewerbsmässigkeit des uns der\nTochter des Angeklagten zuließe. Ob sie die Soldaten kannte,\nmit denen sie sich einliess, und wie viele es waren, darüber\nfinden sich im Urteil keine näheren Angaben. Auch sonst liegen bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß\n\nsie mit einem individuell nicht bestimmten Kreis von Män- . j\nnern wahllos‘ \"Bekanntschaften zum Zwecke des entgeltlichen i\nGeschlechtsverkehrs angeknüpft und sich ihnen preisgegeben “\n\nhat oder hat preisgeben wollen.\n\nzur Tatbestandshandlung selbst nimmt das Urteil\nnicht Stellung. Es enthält nichts darüber, wodurch der An-\n‚geklaste seiner Tochter in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich\n‚gewesen ist. Er hat wohl eigennützig gehandelt, Indes Fällt\ndie bloße Überlassung eines Raumes seiner Wohnung an seine,\nTochter noch nicht unter das PFörderlichsein im Sinne des\nN 181 a StGB, zumal der. Angeklagte als Vater für ihre Unterkunft zu sorgen hatte. Andere schützende oder fördernde Maßnahmen, z 2.B. Begleiten auf der Straße, Zuführen von.\nUnzuchtsgästen VEW., sind nicht festgestellt,\n\nÜberdies gehört zum Begriff der Zuhälterei ein besonders geartetes Verhältnis zwischen einem Mann und einer\nder gewerbsmässigen Unzucht ergebenen Frau, das auf eine\ngewisse Dauer berechnet ist und erkennen läßt, daß er in\nihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (RGSt 34, 74 [78];\n\n35, 56; EGHSt 4, 316). Ein solches Verhältnis kann in den\nzwischen dem Angeklagten und seiner Tochter auf Grund der\nehelichen Abstammung bestehenden engen persönlichen Beziehun-\n\ngen nicht gefunden werden, Es müssen weitere Umstände vorliegen, die zeigen, daß der Mann gerade im Hinblick auf das\nUnzuchtsgewerbe zu der Dirne hält. Hier spricht der Sachverhalt dafür, daß der Angeklagte sein durch die Verwandtschaft\nbegründetes Überordnungsverhältnis in kupplerischer Weise\nausgenützt hat. Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein ist nur möglich, wenn die Umstände,\naus denen sich das besondere persönliche Verhältnis des Zuhälters zur Dirne ergibt, völlig klargestellt sind (BGH 4 StR\n609/54 vom 10. Fe ‚bruar 1955). Daran fehlt es hier.\n\nDer Schuläspruch wegen Zuhölterei kann deshalb nicht\nbestehenbleiben. Da sie mit Kuppelei tateinheitlich ZU-\nsammentrifft, muß im Falle der Hannelore Ag die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden.’\n\nc) Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht\nfrei von Rochtairzuum.\n\n“it Recht rügt der Beschwerdeführer die Verwer ng von\n\nVorstrafen zu seinen Ungunsten. Das Landgericht durfte zwar\nma entgegen der Meinung der Revision. - auf die der ‚beschränkten Auskunft unterliegende Vorstrafe aus dem Jahre 1938 zur\n rückgreifen. Dagegen. konnten die im April und Mai 1953 gegen\n‚den ‚Angel tlagten verhängten Strafen nicht erschwerend heran- Bu\n\ngezogen werden, weil die jetzt der Beurteilung unterliegenden Straftaten vorher verübt worden waren.\n\n_ Ferner macht die Revision geltend, der den Angeklagten\nbelastende Vorwurf der Blutschande habe trotz des Freispruchs\n\nibeilder Strafbemessung eine wesentliche Rolle gespielt. Wäre,\n\ndas der Fall gewesen, so wäre das rechtsirrig, weil der bloße\nVerdacht der Begehung einer weiteren, nicht nachweisbaren\nStraftat nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf\n\n(RG JW 1932, 2547 Nr 26). Die Urteilsgründe lassen das\n\naber nicht ersehen. Sie weisen nur auf die Schwere der Taten\nund ihre schädlichen Folgen hin, womit nur die erwiesenen\nTaten gemeint sein können. Welche schädlichen Folgen im\nFalle der Ehefrau eingetreten sind, ist allerdings ohne\nnäheren Hinweis nicht erkennbar,\n\nDie aufgezeigten Mängel können die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Infolgedessen war\ndas Urteil im Falle der Angelika X Oo Fi Strafausspruch\naufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die von der Revision weiter vorgebrachten Gesichtspunkte zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände, weiterer Anrechnung der Untersuchungshaft\nund der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu würdigen.\n\nGlanzmaınn . Koeniger Jagusch\n\nMan — Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/3-str-309-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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