{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-03_3_StR_423_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"3 StR 423/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 423/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Wei aus a __7 geboren am 3. Oktober\n1955 in HB:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIlI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzuna\n\nvom 13. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundssgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. «>\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt SD aus TB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte sg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- HE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n26. März 19909 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung der Hinweispflicht entsprechend\n§ 265 Abs. 4 StPO ist unbegründet. In der zugelassenen\nAnklage wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, größere\nMengen Kokain von einer Mitangeklagten bezogen zu haben. In\nder Hauptverhandlung hat er eingeräumt, nur die letzte\nLieferung von dieser Mitangeklagten und im Laufe des Jahres\nvor der Lieferung bestimmte geringere Mengen von einem\ngewissen \"Gi\" erhalten zu haben. Entsprechend seinem Ge-\n\nständnis wurde er verurteilt.\n\nEs mag auf sich beruhen, ob es bei einer solchen Veränderung der Sachlage eines förmlichen Hinweises im Sinne\ndes $S 265 StPO bedarf (vgl. BGHR StPO $S 265 IV Hinweispflicht 1, 2; Hürxthal in KK 2. Aufl. S 265 Rdn. 24). Der\nAngeklagte wußte durch sein eigenes Geständnis in welcher\nWeise die tatsächliche Urteilsgrundlage verändert wurde. Die\nAbweichung hielt sich \"im Rahmen des Erwartungshorizonts\naller Verfahrensbeteiligten ... (und konnte) ... nicht ein\nberechtigtes, schutzbedürftiges Vertrauen des Angeklagten\nenttäuschen\" (Niemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters bei Abweichungen vom Tatbild der Anklage, 1988,\n\nS. 15).\n\nZutreffend rügt die Revision allerdings, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft eine einzige fortgesetzte Handlung\ndes Angeklagten angenommen hat. Durch diesen Rechtsfehler\n\nist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nzunächst von November bis Dezember 1988 und dann wieder ab\nJanuar oder Februar 1989 von feD 32% Kokain erwarb, und zwar\ninsgesamt 110 bis 120 Gramm. Hiervon konsumierte er ca.\n\n70 Gramm selbst, den Rest veräußerte er an andere, schon um\ndurch den Erwerb größerer Mengen weniger bezahlen zu müssen.\nAb März 1989 nahm ihm der Mitangeklagte REED aus der\ngenannten Gesamtmenge 30 Gramm ab, der davon 16 Gramm in der\nzeit vom 22. Juli bis 3. Oktober 1989 an einen verdeckten\nErmittler verkaufte. Der Angeklagte selbst, der sich als\n\n7\n7a\n\nv\n\nLieferant zu erkennen gab, bot diesem dann \"34 Gramm Kokain\nals sofort lieferbar\" an. Dieses Kokain wurde ihm aber nicht\nabgenommen. Als 'c® \" im Urlaub war, bezoy der Angeklagte\nvon de. Mitangeklagten 5? Gramm Kokain, die er auf 65 Gremx\n(Wirkstoifgehalt 26,1 % = 16,9 Gramm Kokainhydrochlorid)\nstreckte und danach dem verdeckten Ermittler veräußerte.\n\nMit welchen Erwägungen das Landgericht bei diesem Sachverhalt eine fortgesetzte Tat annimmt, ergibt sich aus dem\nUrteil nicht. Nichts spricht dafür, daß der Angeklagte einen\nauf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt hat\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110; 36, 320 £.; BGHR StGB vor S 1 fH\nGesamtvorsatz 8-26). Im Gegenteil: Ersichtlich hat der\nAngeklagte zunächst bis Dezember 1988 mindestens 8 Gramm\nKokain zum Eigenverbrauch erworben. Danach faßte er im\nJanuar oder Februar 1989 einen neuen Entschluß (er kam\n\"wieder auf die Idee\", UA S. 6), fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nämlich nach und nach von\n(cB \" zunächst ein Gramm, später drei Gramm Kokain\nwöchentlich zu erwerben und zum Teil seines Vorteils wegen\nzu verkaufen. Ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem,\ndas nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zur\nAnnahme fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln ausreichen würde (vgl. BGHR BtMG S$S 29 I 1\nFortsetzungszusammenhang 1, 5; BGH, Beschluß vom 7. Dezember\n1990 - 3 StR 325/90), liegt ebenfalls nicht vor. Denn der\nAngeklagte gab das Kokain zunächst an seinen Bekannten\nx \"und andere\" weiter und später, nachdem er\n\"zufällig\" den Mitangeklagten RB getroffen und dieser\nprobiert hatte, an diesen. Schließlich bezog der Angeklagte\n\ndas vorn ihm gestreckte Kokain von einer anderen Verkäuferin\n\n(vgl. BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 26), an die er\nsich, als \"Günni\" im Urlaub war, \"jetzt\" erinnerte (UA\nSs. 7). Soweit den Entscheidungen BGHR BtMG § 29 I 1\nFortsetzungszusammenhang 6, ähnlich BGHR StGB vor S$S 1 £H\nGesamtvorsatz, erweiterter 11 etwas anderes entnommen\n\nwerden könnte, liegt dem ein anderer Sachverhalt zugrunde.\n\nDer Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß\ner nur wegen einer Tat und nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln in mindestens vier Fällen sowie\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt\nworden ist. Zwar haftet einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz in der Regel eine wesentlich erhöhte\nkriminelle Energie an, die sich fast zwangsläufig bei der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muß\n{(BGHSt 36, 320, 321; BGHR StGB vor $S 1 fH Auswirkung,\nnachteilige 7 und Gesamtvorsatz 22). Das Landgericht hat\naber - ersichtlich wegen fehlender Feststellung - die\nbesondere Strafwürdigkeit einer auf Grund eines Gesamtvorsatzes ausgeführten langdauernden Tat gerade nicht zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt. Vielmehr hat es lediglich\ndie Menge, nämlich 110 bis 120 Gramm von \"GB\" und 65\nGramm von der Mitangeklagten, also insgesamt annähernd (UA\nS. 11) 180 Gramm \"umgesetzten\" (gemeint ist teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben unerlaubt erworbenen)\nKokains \"vom Tatumfang\" (UA S. 13) als schwerwiegend angesehen. Die Annahme einer nicht geringen Menge nach S 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG war schon aufgrund der letzten Tat\ngerechtfertigt.\n\nAusgeschlossen werden kann, daß die fehlende genaue\nAngabe des Wirkstoffgehalts der von \"GB pezogenen 110\nbis 120 Gramm Kokain, das jedenfalls so gut war, um über\nMonate hin vom Angeklagten selbst konsumiert zu werden, das\nStrafmaß nachteilig beeinflußt hat (vgl. BGHR BtMG S§ 29 III\n4 Schuldumfang 1). Begünstigt ist der Angeklagte dadurch,\ndaß das Landgericht fehlerhaft die dem verdeckten Ermittler\nernsthaft angebotenen, sofort lieferbaren 34 Gramm Kokain\nnicht in den Schuldumfang des unerlaubten Handeltreibens\neinbezogen hat (vgl. BGHSt 30, 277, 278; BGHR BtMG S 29 I 1\nHandeltreiben 19).\n\nDer Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß\ndas Landgericht rechtsfehlerhaft und ungenau angenommen hat,\ndieser sei \"zeitweise\" im Sinne des § 21 StGB nur (erheblich) vermindert steuerungsfähig gewesen (UA S. 14). Die\nUngenauigkeit ist wohl ein Folgefehler der fälschlich\nzugrundegelegten fortgesetzten Handlung. Das Landgericht\nmeint ersichtlich, das die Voraussetzungen des $S 21 StGB bei\nden ersten Taten sicher auszuschließen sind, nicht aber,\nsoweit der Angeklagte \"zuletzt\" regelmäßig (UA S. 9) zwei\nbis drei Gramm Kokain pro Woche sniefte (UA S. 6).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbegründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich\nallein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken\n\nEntzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben\n\nwird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,\nferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand\neines akuten Rausches verübt (BGH MDR 1981, 508; BGH JR\n1987, 206; BGHR StGB $S 21 BtM-Auswirkungen 2, 4, 6, 8). Das\nalles liegt nach den Feststellungen nicht vor. Auch der\nSonderfall, daß bei der Beschaffungskriminalität eines\nHeroinabhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon \"grausamst\"\nerlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung\nder Hemmungsfähigkeit ermöglicht (BGH MDR 1989, 831; BtM-Auswirkungen 1, 7), scheidet nach den Feststellungen aus.\n\nNicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht, nachdem\nes nicht den Strafrahmen des besonders schweren Falles,\nsondern den Regelstrafrahmen nach § 29 Abs. 1 BtMG zugrundegelegt hat, bei der konkreten Strafzumessung \"untergeordnet\", also im Bereich schuldangemessenen Strafens (vgl.\nBGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326; 34, 150, 151) generalpräventiv, \"die Abwehr der Drogenwelle mit ihren gefährlichen Folgen für viele\" strafschärfend berücksichtigt\nhat. Dazu bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen.\nDie ständig steigende Zahl Drogentoter ist allgemeinkundig;\nsie brauchte auch nicht in der Hauptverhandlung erörtert zu\nwerden (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 11). Der in\nBGHR StGB § 46 I Generalprävention 5 abgedruckte Beschluß\ndes 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs betrifft einen\n\nanderen Fall.\n\n‚6\n\nDie Erwägung des Landgerichts, daß \"eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\" keinesfalls ausreichend sein\nwürde, um die Strafzwecke zu erfüllen, ist erkennbar die\nAntwort auf die von der Verteidigung beantragte zur\nBewährung aussetzbare Strafe. Daraus ist nicht zu folgern,\ndas Gericht habe rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen die in\nBGHSt 29, 319; 32, 60, 65 ausgeführten Grundsätze die\nschuldangemessene Strafe überschritten, um Strafaussetzung\nzur Bewährung zu versagen. Auch insoweit lag dem eben\ngenannten Beschluß des 2. Strafsenats ein anderer Fall\n\nzugrunde.\n\nDer Generalbundesanwalt hat wegen der ungenauen Zeitbestimmung zur Annahme des S$S 21 StGB beantragt, den Straf-\n\nausspruch aufzuheben.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/3-str-423-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/3-str-423-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.094120+00:00"}}