{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-10-01_3_StR_921_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-01","aktenzeichen":"3 StR 921/52","doktyp":null,"leitsatz":"Im Zivilprozeß besteht für den Zeugen keine\n. Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich\naus anzugeben, daß er infolge einer Verurtei-\n\nlung wegen Meineids eidesunfähig ist.","text_plain":"Vormamunn ee Dune ROTE m mm en nn ne nenne un\n, ae. B\n\nme vun ne\n\n_ 4\n2327 077\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür_die Amtliche. Sammlung!\nGesetz: §§ 154, 161 StGB, §§ 384 Nr 2, 395 Abs 2 ZPO\n\nRechtssatz: Im Zivilprozeß besteht für den Zeugen keine\n. Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich\naus anzugeben, daß er infolge einer Verurtei-\n\nlung wegen Meineids eidesunfähig ist.\n\nAktenzeichen: 3 StR 921/52\n\nUrt. des BGH v. 1. Oktober 1953 LG Wuppertal\n\n“ty\n\n„m Namen des YTYolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 1) den Rentner Ewald N GEEEEERE aus W\nSEE. zeroren en @. en\n\nSCHE :\n\n2) den lageristen Hugo Si Te\naus I geboren am MW. I)\ninc ,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 19553, an ‘der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baläus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Willms\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (EE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1952\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"2.\n\nGründe;\n\nDer Eröffnungsbeschluß des landgerichts vom 16.\nMai 1952 legt dem Angeklagten Sı EB zur \\ast. in\ndem Rechtsstreit des Bauingenieurs Willy RED zegen den Angeklagten N an 15. September 1950 vor dem\nAmtsgericht Wuppertal vorsätzlich uneidlich falsch ausgesagt und in dem gleichen Rechtsstreit am 21. März 1951\nvor dem Landgericht Wuppertal vorsätziich falsch geschworen und dadurch zugleich dem Angeklagten Now zu üessen Betrugsversuch wissentlich Hilfe geleistet zu haben.\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Now ist eröffnet worden, weil er veräächtig erschien, Aen Angeklagten Si zu den erwähnten falschen Aussagen vor- '\nsätz\\.ich bestimmt und hierdurch zugleich einer Betrugsversuch begangen zu haben,\n\nBeide Angeklagte sind freigesprochen worden. Das\nLandgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte N-GEB, Eigentümer mehrerer HEuser in Wuppertal, beauftragte im Frühjahr 1949 den Bauingenieur RE». ihm\nfür eine Klosettanlage Bauzeichnungen arzufertigen unä\ndiejenigen Unterlagen zu verschaffen, die für äie Erteilung ler Baugenehmigung erforderlich waren. Reuiuii>\nführte diesen Auftrag aus. Auf seine Forderung von\n250,75 DM zahlte der Angeklagte NED aper nur 55,- DM,\nso daß der Gläubiger Klage vor dem Amtsgericht in Wuppertal erhob, um seine Restforderung durchzusetzen. Ng-GEB wandte als Beklagter ein, die Parteien seien übereingekommen, daß REED die erwähnten Arbeiten ohne\nBezahlung ausführen solle, weil N einen Arbeiter\nGes TEE eine Zeitlang beschäftigen sollte, Über\nSiese Abrede wurde der Angeklagte Sı ib, ier damals bei Ni beschäftigt war, am 15. September 1950\n\nvor dem Amtsgericht Wuppertal uneidlich uls Zeuge vernommen. Er bestätigte im wesentlichen die Behauptung des\nAngeklagten Non. Reim Kiage wurde deshalb abgewiesen. Auf seine Berufung ordnete das Landgericht Wuppertal nochmals die Vernehmung des Angeklagten SiB-GEB 215 Zeugen an. Er wiederholte bei seiner eidli-\n\n1951\nchen Vernehmung am 21. Märk/die von ihm bereits am 15. Set-\n\ntember 1950 geschilderte Vereinbarung über die Unertgeltlichkeit des Geschäfts, berichtigte seine Aussage aber\nhinsichtlich des Zeitpunktes der Abrede, Er verschwieg\nzei seiner Vernehmung. daß er am 14. Juni 1950 durch\n\n. das Urteil des Landgerichts Wu,pertal rechtskräftig wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteiltund für dauernd unfähig erklärt worden war,\n\nals Zeuge eidlich vernommen zu werden. Diese Tatsache\n\nwar Jem vernehmenden Richter des Landgerichts nicht bekannt. e\n\nDer Angeklagte Si konnte nicht überführt werden, bei seinen Vernehmungen. vor lem Amts- und\nLandgericht in Wuppertal hinsichtlich des Inhalts der\nVereinbarung die Unwahrheit gesagt zu haben. Soweit er\nvor dem Amtsgericht über den Zeitpunkt der wiedergegebenen Vereinbarung etwas Unrichtiges aussagte, hat das\nLandgericht ihn nicht verurteilt, weil es nicht festzustellen vermochte, daß er vorsätzlich handelte. Das lanägericht hat auch in dem Verschweigen der Vorstrafe keine Verletzung der Eidespflicht zu erblicken vermocht.\nKonnte deshalb der Angeklagte Sic nicht überführt werden. als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben,\nso kam auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem\nBetrugsversuch nicht in Betracht. Weil aber Si EEE\nnicht schuldig war, entfiel auch eine Verurteilung les\nAngeklagten Neuhaus.\n\nir ani\n\nBECK EIFHEBEREN\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft bekänpft den\nFreispruch in beiden Fällen mit der Verfahrensrüge und\nder Sachbeschweräe.\n\nı 1) Eine Verletzung des § 245 StPO erblickt die Revision darin, daß die Niederschrift über die uneiäliche\nVernehmung des Angeklagten Si in iem 2ivii.-\nprozeß vor lem Amtsgericht Wuppertal nicht verlesen worden sei. Hierin liegt nach der Ansicht der Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO. Mit dieser Rüge kann die Beschwerdeführerin nicht\ndurchdringen. Auch wenn die Niederschrift über iie Vernehmung des Angeklagten Si a1s herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen ist,\nberuht das Urteil nicht darauf, daß die Erhebung des Urkundenbeweises unterblieben ist. Das Lanägericht hat nänmlich den Inhalt der Aussage auf andere Weise festgestellt,\nwie die Urteilsgründe.ergeben. Hierzu war es berechtigt.\nDie Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß der Inhalt der Aussagen ünrichtig wiedergegeben sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt deshalb nicht vor.\n\n2) Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, daß\ndie Eingabe des Angeklagten Nies vom 4. April 1949\nan die Bauaufsichtsbehörde nicht verlesen worden sei,\nobwohl die Akten der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Wurpertal in der Hauptverhandlung vorlagen. Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, ob diese Akten\ndem Gericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben.\nAuch wenn man annimmt, daß es sich hierbei nicht um \"eine\nFörmlichkeit im Sinne des § 273 StPO handelt, die nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden konnte, ist die Rüge unbegründet. Die blosse Übersendung der Beiakter ver\n\nul Ze En\n\n5.\n\nder Hauptverhandlung bewirkte nicht, daß das Schreiben\n\ndes Angeklagten Nu vom 4. April 1949 als \"herbeigeschufftes Beweismittel\" anzusehen ist. Erst wenn ein Prozeßbeteiligter dieses Schreiben des Angeklagten Nez»\nals Beweismittel bezeichnete und seine Verlesung beantragte, wurde es im Sinne des § 245 zu einen gegenwärtigen Beweismittel (RGSt 41, 13). Daß ein solcher Antrag gestellt\nworden wäre, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführerin behauptet es nicht.\n\n3} Daß das Landgericht die erwähnte Eingabe des\nAngeklagten NW richt verlesen hat, beanstandet die\nRevision auch noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO. Das Gericht hat aber seine Aufkllirungspflicht nicht verletzt. Das Schreiben des Angeklagten\nan lie Bauaufsichtsbehörde enthält eine Darstellung äes\nbeabsichtigten Bauvorhabens und die Anfrage, welche\nSchritte NEED zu unternehmen habe, um die Baugenehnigung zu erhalten. Trotzdem konnte das Lanägericht es für\nmöglich erachten, daß Neuhaus schon im Februar 1949 mit\nR OD über den Antrag auf Erteilung der\nBaugenehmigung verhandelt hatte, selbst wenn der Angeklagte in seinem Schreiben davon nichts erwähnte. Wandte\nsich der Angeklagte Ne später selbst an die Bauaufsichtsbehörde, 30 war dies kein Umstand, der das Gericht dazu bewegen mußte, das Schreiben zum Beweis\nheranzuziehen.\n\n4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das\nStrafurteil, in dem der Angeklagte SiciEEND wezen\nMeineides verurteilt wurde, nicht verlesen „orden ist,\nWeder die Vorschrift des § 245 noch die des § 244 Abs 2\nStPO ist verletzt. Es ist nicht erkennb:r, inwiefern\n\n-6-\n\ndie Verlesung dieses Urteils für ie Entscheidung erheblich gewesen w&Ere,\n\n5) Unbegründet ist endlich die Rüge, aus der Sitzungsniederschrift über das frühere Strafverfahren gezen\nSi Hätte festgestellt werden müssen, deß der\n\nAngeklagte N damals als Zeuge vernommen worien sei.\nFür die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens war das\nohne Bedeutung, weil es für die Schuld des Angeklagten\nNEED allein darauf ankam, ob er von der Wahrheit der\nAussage des Angeklagten SEE überzeugt war oder\nnicht. Selbst wenn er gewusst hätte, was Jurch die Tatisache seiner Vernehmung als Zeuge in dem früheren Strafverfahren noch nicht einmal zweifelsfrei bewiesen wird,\nder Sic früher wegen Meineides bestraft worden war, spielt das keine Rolle für lie Frage, ob SiI@WWB-ED auch in dem Zivilprozeß gegen Ne iie Unwahr-\n\n\"heit sagte.\n\nIl; Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte Si Zreigesprocher. worden ist, cbwohl er bei seiner eidlichen Vernehmung vor\ndem Landgericht am 31. März 1951 verschwieg, daß er für\ndauernd unfähig erklärt worden war, als Zeuge eidlich\nauszusagen. Die Begründung, mit der das Landgericht eine\nRechtspflicht zur Offenbarung der Eidesunfähigkeit verneint hat, läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach § 392 Satz 2 ZPO beschwört der Zeuge, daß er\nnach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Durch diese feierliche Erklärung bestätigt der Zeuge, daß er seine Aussagepflicht erfüllt hat. Dazu gehört einmal, daß er über den\n\n2 ——n\n\nGegenstand seiner Vernehmung, wie er ihm nach § 377 Abs\n\n2 Nr 2 ZPO mitgeteilt worden ist. wahrheitsgemäß und vollständig aussagt (BGHSt 1, 22; 2, 90 792, !. Der Eiä des\nZeugen erstreckt sich aber nicht nur auf den sachlichen\nGegenstand 4er Vernehmung. sondern auch uuf die Angaben,\ndie er nach § 395 Abs 2 ZPO über seine Person und lie,\nUmstänile macht, die seine Glaubwürdigkeit betreffen (RGSt\n60, 407). Auch hierüber muß das Gericht eine sichere tewissheit erlangen.\n\nFür äie Frage, welche Bedeuzung dem Schweiger eines\nZeugen beizumessen ist, bedarf es der Unterscheidung zwi.-\nschen äem Verschweigen solcher Tatsachen, die mit iem (egenstand der Aussage erkennbar in Zusammerhang stehen und\nfür lie Beweisfrage von Bedeutung sind, unä lem Verschweigen solcher Umstände, die die Glaubwürdigkeit betreffen.\nTiese Unterscheidung ergibt sich aus dien Vorschriften über\ndie Erhebung des Zeugenbeweises im Zivilprozeß. Nach § 596 Abs 1 ZPO hst jeder Zeuge das; was ihm von dem Gezenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang vorzutragen. Erst danach sind Fragen an ihn zu richten. Über\nseine Person braucht dagegen der Zeuge nicht von sich uus\nAngaben zu machen, er wird vielmehr danach befrast (§ 395\nAbs 2 ZPO). Während die Fragen über lie Person in jedem\nFalle zu stellen und zu beantworien sind, damit über die\nIdentität les Zeugen keine Zweifel aufkommen können, liegt\nes im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, über solche\nTatsachen Auskunft zu verlangen, die für lie Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Welche Gesichtspunkte hierbei eine Rolle spielen können, ist dem (tericht AJurch seine Sachiunde bekannt. Die Zeugen werden dagegen regelmässig nicht zu übersehen vermögen, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht unä deshalb vielfach nicht im Stande sein.\nvon sich aus hierüber auszusagen.-\n\nDie Verurteilung eines Zeugen wegen Meineides und\ndie Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge eidlich vernonmen zu werlen,ist zwar ein Umstand, der jedem Verurteilten gegenwärtig sein wird, wenn er als Zeuge vor Gericht\nerscheinen muß. Es besteht auch kein Zweifel darüber, daß\neine solche Verurteilung die Glaubwürdigkeit in Frage\nstellt. Das ist der Vorschrift des § 593 Nr 2 ZPO zu entnehmen. Regelmässig wird der Richter, wenn Anhaltspunkte\nfür eine solche Verurteilung vorliegen, danach zu fragen\nhaben. Indessen ist ler Zeuge nicht verpflichtet. eine\n\n‚solche Frage zu beantworten. Die Vorschrift ies § 384 Nr 2\n\nZPO gibt ihm schon in diesem Augenblick das Recht, seine\nAussage zu verweigern. Dieses Recht zur Zeugnisverweigerung schützt i3en Zeugen nicht nur, wenn er durch seine\nAngaben zum sachlichen Aussagegegenstand in Gefahr geriete, sich blosszustellen, sondern auch dann, wenn eine\nsolche Folge äurch die Frage nach der Eidesfähigkeit auftreten könnte.. Diese gesetzliche Oränung des Rechts zur\nZeugnisverweigerung bei Fragen des Richters nach der\nkidesunfähigkeit rechtfertigt ohne weiteres den Schluß, daß\nein Zeuge im Zivilprozeß eine Verurteilung wegen Meineides uni ien Verlust der Eidesfähigkeit nicht von sich aus\nanzugeben braucht. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung der\nauf § 161 Abs 1 StGB beruhenden Eidesunfähigkeit besteht\nalso nicht.\n\nEs unterliegt freilich keinem Zweifel, daß eine solche Auslegung des Gesetzes in zahlreichen Fällen verhiudert, daß das Gericht auf die Unfähigkeit des Zeugen, eidlich vernommen zu werden, hingewiesen wird. Das muß aber\nin Kauf genommen werden. Sowohl äie Zivilprozeßordnung\nwie such die Vorschriften der Strafprozeßorinung lassen\nerkennen, daß der Zeuge vor der Gefahr, blossgestellt zu\n\nverder, geschützt werden soll. Diese Bestimmungen .irken\nzugleich dahin, die sozialen Folgen früherer Bestrafungen\nsuf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. Daß die Rechtsentwicklung iiesem Gedanken im Laufe der Zeit wachsende\nReschtung geschenkt hat, geht auch daraus hervor, daß\n\ndie Vorschrift des § 68 a StPO als Gegenstück zu § 384 Nr 2 zPO\nerst äurch das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfı:hren vom 24. November 1935 (RGBl I, 1008) eingeführt worden ist. Bei der Abwägung des Interesses an möglichst weitgeherder Kenntnis und Beachtung der Eidesunfänigkeit einerseits und Jer Rücksichtnahme auf die Zeu-\n\ngen andererseits ist deshalb äem letzteren Gesichtsyunk“\nder Vorzug zu geben.\n\nDer Angeklagte Si durfte also als Zeuge\nseine Verurteilung wegen Meineides verschweigen.\n\nDie in diesem Zusammenhange erhobene Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, „eil es\nden vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört habe,\nist unbegründet. Selbst wenn der Richter len An,eklagten Sic bei seiner Vernehmung im Zivilprozeß\ngefragt haben sollte, ob er seine Aussage beschwören könne, so lag es ganz fern, diese Frage dahin zu verstehen,\ndaß damit nicht nur der Wahrheitsgehalt der Aussage, sondern auch die Eidesfähigkeit erforscht werden sollte.\nDas Gericht brauchte also nicht weiter aufzuklären, ob\ndie Möglichkeit bestand, daß der Angeklagte Si iiuiii>\ndie Frage in diesem Sinne verstanden hat.\n\n- 10 -\n\nNach alledem war Aie Revision der Staatsanwaltschuft\n\"zu verwerfen-\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts .\n\nRotberg Koeniger Baldus\n\n“ Maaß. Wwillims\n\nnt,\n\nDW","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-01/3-str-921-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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