{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-29_3_StR_463_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-29","aktenzeichen":"3 StR 463/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fd\n\nFür das Nachschlagewerk! 22 RER\nfür die Amtliche Sammlungi 28 066\nGesetz; Gve 88 59 Abs 1, 10, 6, 67, 705 StPO § 338 Nr .\n\nRechtssatzs Beim Landgericht dauernd vorhandene richterliche\nAufgaben müssen grundsätzlich durch fest angestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter\ndürfen in angemessenem Umfang herangezogen werden zur notwendigen Vertretung bei Krankheit,\nUrlaub, bei vorübergehenden Abordnungen, bei unvorhersehbarem Geschäftsanfall und zur Ausbildung und Einarbeitung des richterlichen Nachwuichses,\n\nAktenzeichens 3 StR 163/54\n\nUrt. des EGH vom 29. September 1955 LG Frankfurt a. Main\n\niQ\n1\nnn\nDi\n2\n\\\nn\n\nIn Namen\n\noT\n[0v)\n7\nBot}\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Thomas A «ED aus HD |\nEB :eHoren am «an 1898 in Fl.\n\nwesen Kupselei;\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs i\n\nvom 29. september 1955, an der teilgenommen ha\n®\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr.\nBundesrichter Dr.\n\nBusch\nJagusch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt «BB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «an\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 27. April 1954\n\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na m nr mr\n\nDer Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung\nwegen Kup,elei. Sein Rechtsmittel ist unbegründei,\n\ni. Verfahrensrüge. Die 4. Große Strafkammer, die den\nAngeklagten verurteilt hat, war in der Hauptverhandlung\n\nmit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Assessoren\nber,atzt. Auch in den Geschäftsjahren 1953 und 1952 hatten\n\nihr neben dem Vorsitzenden und einem Lanägerichtsrat, zeitweise mit halber kraft auch einem Amtsgerichtsrat, je zwei\nAssessoren angehört, Die Verteidigung sieht in der länger\nandauernden Besetzung der Kammer mit nur zwei auf Lebenszeit\nangestellten und zwei Hilfsrichtern eine Verletzung der\n\n53 59 Abs 1, 63, 6, 67 und 70 GVG. Nach den Auskünften, die\nSer erkennende Senat über die Besetzung der 4. Strafkamner\nund den Stellenplan des Landgerichts allgemein eingeholt hat.\nkann die Verfahrensrüge, obwohl manches für sie sprichi,\nnicht durchdringen.\n\n. Die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten ist an sich stets für zulässig gehalten worden\n(BGHSt 1, 274; RGSt 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom 26,1.54;\n5 StR 441/53 vom 5.2.54; 5 StR 177/55 vom 21.6.55; BCHZ\n12,1; BVerfG NJW 1954,30; OGHSt 2,331). Art 97 GG und die\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung stehen ihr nicht grundsätzlich entgegen (vei\n88 10 Abs 2, 70 Abs 2 GVG). Der erkennende Senat tritt. jedoch\nfür den vorliegenden Fall der Entscheidung des 2. Zivilsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 16.12.1953 bei, wo ausgeführt ist,\ndaß die Beiordnung von Hilfsrichtern den Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Grundsätzen der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung (Art\n97 66, § 1 @VG) und aus dem Bedürfnis nach Stetigkeit der\n\nN\n\ndä\nmit dem richtig verstandenen Begriff § 10 Abs 2 GVG)\nrichtern bei den Landgerichten nur für angängig zu halten,\nvor allem durch Fertanstellurg. nich:\n\n€\nzwingen sie dazu, die Beschäftigung von Hilis-\n\nsoweit ein anders,\nzu befriedigendes unabweisbares vorübergehendes Bedürfnis\nvorliegt und auf die Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen ist. Der\n2, Zivilsenat hatte sich in jenem Urteil mit der Beiordnung\n\nvon auf Lebenszeit angestellten Richtern als Hiifsrichter\n\nbeim Oberlandssgericht zu befassen. Die von ihm ausgesproche-\n\nnen Rechtsgrunäsätze gelten jedoch sinngemäß auch für die\nLandgerich®: Auch dort darf die Beschäftigung von Hilfsrich-\n\ntern, von der ?Probebeschäftigung und von vorübergehender Vertretungstätigkeit abgesehen, nicht dazu führen, daß diejenigen\n\nRichterplanstellen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung des\nDauerbedarfs der Geschäfte erforderlich sind, nicht rechiseitig geschaffen und nicht alsbald besetzt werden. Wo es\n\n£ die Wahrung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die vollwertige Erledigung ihrer Obliegenheiten\nankommt, haben fiskalische und Verwaltungsgesichtspunkte zurückzutreten, Die Präsidien der Landgerichte müssen imstande sein, die Geschäftspläne so aufzustellen, daß bei dem\nGericht dauernd 1 vorhandene richterliche Aufgaben, von unver-\n\n| nn\n\ngehenden ä Abordnungen abgesehen, grundsätzlich und in aller\n\nar en vr mar are rn\n\nRegel durch fest angestellte Richter erfüllt werden.\n\nNichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Vorschriften\nder §§ 10 Abs 2, 70 Abs 2 GVG. Die erstere Vorschrift regel‘\ndie grundsätzliche Zulässigkeit der Beschäftigung von\nichtern bei den Amts- und Landgerichten, jedoch inner-\n\ner hier gekennzeichneten zwingenden vorübergehenden\nnisse, § 70 Abs 2 sichert den Hilfsrichter gegen vor-\n\nzeriige Akberufung aus sach!irenden Erwägungen: die Vorschrili\ndient der Yahrung seiner persönlichen Unahhängigksi\n\nonne Westanstellung Überhaupt gewahrt va\ndort kennzeichnete Bedürfnis, für dessen Dauer der Hiifs-Pichter berufen worden ist und vor dessen Wegfall er bei Brrufung auf unbestimmte Zeit nicht abberufen werden darf. hai\n\nstets ein vorübergehendes in dem dargelegten Sinne zu sein.\n\nBei Berücksichtigung aller vom Senat ermittelten Unstände\nhat die Besetzung der 4A, Großen Strafkammer am 27. April 1957\ndiesen Anforderungen gerade noch entsprochen, Die damaligen\nVerhältnisse sind im Zusammenhang einer Entwicklung zu sehen.\ndie zu einer allmählichen Vermehrung der ständig angestellten\nRichter und zu einer Verminderung der Hilfsrichter geführt\nhat. Das zeigen die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts aus den Jahren 1952 bis 1955. Es kann daher nicht\ngesagt werden, daß das ungünstige Verhältnis der Zahl der\nfest angestellten Richter zu der der Hilfsrichter ein Dauer-\n\nzustand gewesen wäre. Dabei darf berücksichtigt werden, daß un-\n\nverkennbar auch die hessische Justizverwaltung in der Nachkriegszeit ungewöhnliche sachliche und persönliche Schwierigkeiten bei der planmässigen Wiederbesetzung der Gerichte zu\nüberwinden hatte, deren Bewältigung nicht von ihr allein ab-\n\nhing. Auch sieht sich die Rechtsprechung erst neuerdings beson-\n\nders genötigt, jene wichtigen rechtlichen Grenzen der Beschäftigung von Hilfsrichtern stärker zu betonen, während sie die\nerhebliche Bedeutung, die diese Frage für die Gewaltentrennunrg\nund die persönliche richterliche Unabhängigkeit hat, früher\nweniger und nur aus besonderem Anlaß hervorgehoben hat {z.Be\nRGSt 18,307; 22, 168, 1705 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom\n28. 1. 19541. Die Zahl der Planstellen ist schon im Haushaltsjahr 1954 vermehrt worden; die hessische Justizverwaltung ist bestrebt, wie ihre Äußerung zeigt. die\nbeim Landgericht Frankfurt a. M. jetzt vorhandenen 67\nlanstellen, von denen im November 1954 62 besetzt waren.\n\noma.\n\nee A\n\nalsbald sämtlich zu besetzen. Allerdings starden em Land-\n\ngericht von den 62 Zlanstellenrichtern wegen Bsuriau\n\n&\nXrankheit und vor allem infolge von Abordnungen noch AÄnlang\n\nNovember 1954 nur 55 zur Verfügung, so daß das Präsidium über\n18 & der eingerichteten Planstellen für die richterlichen:\nAufgaben des Landgerichts nicht verfügen konnte, ein Zustand.\nbesonders deshalb nicht unbedenklich sein mochte. weil dis\nErfahrung lehrt, daß schon die Zahl der eingerichteten Flanstellen hinter dem Dauergeschäftsanfall bisweilen zurückbleibt. Die Äußerung des Hessischen Kinisters der Justiz\n\nvom 2. November 1954 hat den Senat jedoch überzeugt, das die\n\n5 damals noch offenen ?Planstellen inzwischen besetzt worden\nsein werden und daß dem Landgericht zur Erledigung seiner rict\nterlichen Geschäfte in den Kammern nunmehr 60 fest angestelite\nRichter bei 67 Planstellen (= etwa 89,5 % der Plianstellen: zur\nVerfügung stehen, Dagegen sind keine rechtlichen Bedenken\n\nzu erheben, solange ausreichend Zlanstellen vorhanden sind.\nDafür, daß dies nicht zutrifft, besteht kein hinreichender Anhalt. Im Geschäftsjahr 1955 ist die 4, Strafkammer mit drei\nfest angestellten Richtern und einem Ässessor besetzt,\n\nUnter diesen Umständen vermag der Senat einen Verstoß gegen die von der Revision zutreffend herangezogenen\nVorschriften noch nicht anzuerkennen.\n\n2, Sachlichrechtlich ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet den\nSchuldspruch, weil das Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit\nweder vorliege noch festgestellt sei. Er übersieht, daß\ner ohne ersichtlichen Rechtsfehler wegen eigennütziger\n\nif\n\nAnhalten\nsich das\n\nY»\n\nu\n\nBan,\n\npres\n\n”\n\np\n\nzur Unzucht. Mit diesem Urteilsinhalt befaßt\n\nRechtsmittel nicht.\n\nRechtsverstöße erkennen.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß Dr.Wiefels\n\nbs 1 und 53 St35) verurteilt worden ist\n\nac\n\nleder der Schuldspruch noch der Strafausspruch 1:\n\nK2\n\nm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-29/3-str-463-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-29/3-str-463-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.938635+00:00"}}