{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-29_3_StR_310_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-29","aktenzeichen":"3 StR 310/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 064\n\n3 StR 310/55\n\n‚m Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Hans R gg ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ) 1903 in vg .\n\nwegen Diebstahls i.R. Usdäo\n\nhat der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n-\n\nvom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n. als Vorsitzender, x\nBundesrichter Prof.Dr.Busch E\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefeis\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn\nals’ Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 18. April 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im\n\nGesentstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfenge wird die Sache zur neusu Verhänglung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recits-\n\nDe}\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nG r 2: re] 3 pe}\n‘run do\n\nann nn nn nn\n\nI\n\nDer Angexlagte ist vom Landgericht wegen Diebstshls\nim Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie\nwegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund vier Monäten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine mit der Sachbeschwerde begründete Revision\ngreift den S$chuldspruch nur in den beiden Fällen an, in\ndenen nach dem angefochtenen Urteil die Unterschlagung\nin Tateinheit mit Rückfallbetrug begangen wurde. Im\nübrigen wendet sich die Revision nur gezen den Gesamtstrafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1, In den angefochtenen Fällen ist die Verurteilung\nwegen Unterschlagung nicht zu beanstanden, dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht\naus, den Schuläspruch wegen Betruges zu tragen.\n\nIm ersten Falle verkaufte der Angeklagte, wie das\nLandgericht festgestellt hat, einen gebrauchten Pelzmantel zum Freis von 30.-- DM. Die Eigentümerin hatte\nihn dem Angeklagten zum Verkauf übergeben, aber dabei\nbestimmt, daß er mindestens 50.-- DM dafür erlösen\nsollte, Schon beim Angebot des Mantels, bei dem er der\nKäuferin den ihm gesetzten Mindestpreis verschwieg,\nhatte er vor, den Erlös für sich zu behalten. Das geschah auch, Bereits durch das erwähnte Angebot führte\n\n10)\nI\n\nden „ert des Hantels seinem Vermögen zu. Das Verhal-\n\nten des Angeklagten erfüllte deshalb die Merkmale der Un-\n\ne\nterschlagung ,§ 246 SiGB;.\n\nEbenso verfuhr der Angeklagte, als ihm die Eigentünerin des Pelzmantels noch einen Faltenrock überließ. den\ner für 20:-- DM verkaufen sollte, Er veräußerte ihn für\n\n109.-—- DM und verbrauchte auch hier, wie er das vorgehabt\nhatte, den Erlös für sich. Auch in diesem Falle ist die\nVerurteilung wegen Unterschlagung gerechtfertigt,\n\n2. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angexlagte durch den Verkauf des Pelzmantels und des Faltenrockes jeweils in Tateinheit mit der Unterschlagung einen\nBetrug zum Nachteil der Käufer dieser Kleidungsstücke begangen, Der äußere Tatbestand des § 26% StGB liegt in bei-Aen Fällen vor, Nach den Feststellungen des Tatrichters\n\niy\n\nuschte der ingeklagte beide Abnehner über seine Befugnis,\nan Pelzmantel und den Faltenrock zu verkaufen, indem er\n\nD\n\nverschwieg, daß er nach den Weisungen der Eigentümerin\n\nPe\n\nfür den Pelzmantel einen Kaufpreis von mindestens 50.-- DM,\nür den Faeltenrock einen solchen von 20.-- DU erzielen\n\nHi h\n\nsollte, Dadurch erweckte er, wie der Tatrichter weiter\nfestgestellt hat, bei den Käufern die irrige Vorstellung,\ndaß er berechtigt sei, die Sachen für die Eigentümerin\nzu den vereinbarten, unter den genannten Beträgen liezenden Preisen zu veräußern. Dem angefochtenen Urteil\nist weiter zu entnehmen, daß die Käufer gerade durch die-.\nsen Irrtum zu dem Ankauf der Kleidungsstücke bestimmt\nwurden, Den Vermögensschaden der Erwerber hat das Landgericht darin gesehen, daß sie den Kaufpreis zahlten,\nobwohl sie in beiden Fällen kein Eigentun an den Kleidungsstücken erwarben, da sich ihr zuter Glaube lediglich\n\nıf die Verfügungsbefugnis des Angeklagten bezog\n}\n\nan, ob die Umstände, unter denen der Zingeklagte die bachen anbot, geeignet waren, andere Käufer mißtrauisch zu machen, Dieser Frage brauchte das Landgericht u\ndaher nicht nachzugehen u\n\nDie auf die sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils u\nergibt aber, daß die Feststellungen des Tatrichters zum\ninneren Tatbestand des Betruges Lücken aufweisen. Nach\n§ 263 StGB hat sich der Vorsatz des Täters auch auf den 4\nvon ihm herbeigeführten Vermögensschaden zu erstrecken.\nOb hier der Angeklagte erkannte oder wenigstens die Mög- i\nlichkeit in Kauf nahm und billigte, daß seine Käufer einen e\nVermögensschaden traf, ist aus den Urteilsgründen nicht |\nzu ersehen. Ein solcher Vorsatz ist nach Lage der Sache\nauch nicht selbstverständlich. Das Landgericht hätte desalb derlegen müssen, daß der Angeklagte wußte oder die\nMöglichkeit hinnehmen wollte, daß seine Abnehmer keine\nsicheren Rechte an den Kleidungsstücken erwerben würden.\nEs genüst, daß er die Vorstellung hatte, daß die Käufer\nGefahr liefen, die Herausgabeforderungen anderer erfüllen\nzu müssen (vgl BGHSt 1, 92 /9475 1, 262 /264/’)o\n\nDaß das Landgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, nötigt zur Zufhebung des Urteils,\nsoweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist. Das hat\nauch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge»\n\nu:\n\n3. Is übrisen sind keine Rechtsfenler\ne\n\nın\nes]\n\nDie Eizwendungen de\n\nset Seung der Gessmtstrafe sind a underechtigt. Die aus den\n1 bei der\n\ni\n\n2\n\nTrteilegründen ersichtlichen Schreibfeh\n{ngabe der für den Rückfalldiebstahl verhängten E\nstrafe - sind durch den Beschluß des Landgerichts vom\n18. Juni 1954 berichtigt worden. Ein solches Verfahren\nwar zulässig (BGH NIW 1954, 730, Nr 21).\n\nnzel-\n\nen\n\n167]\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß Dr.Wieflels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-29/3-str-310-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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