{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-24_3_StR_929_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-24","aktenzeichen":"3 StR 929/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 044 2\n\nImNamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Willi L U EEE aus\nPO geboren am @. GE GE ir DEE,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, N\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: SB:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 5. April 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nu.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nit nn\nED Ten:\n\nVon Rechts wegen\n\n— mn m men\n\nGründez:z3\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und sechs Konaten verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat ihn für überführt angesehen, als\nBetriebsleiter einer Branntweinvertriebsstelle der Monopolverwaltung 4 859 1 Sprit, der mit Toluol vergällt war, bei\nder Spritreinigungsanstalt der Monopolverwaltung in Monheim gegen unvergällten Primasprit umgetauscht und dadurch\nder Monopolverwaltung einen erheblichen wirtschaftlichen\nSchaden zugefügt zu haben. Es hat angenommen, daß der Angeklagte diesen Umtausch durch die unwahre Behauptung, der\nunvergällte Sprit sei in der Vertriebsstelle versehentlich\nin Fässer umgefüllt worden, die Toluol enthalten hatten,\ndurchzusetzen vermochte.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstösse gegen das\nsachliche Recht. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\n. Sie sind sämtlich unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Vorschrift des\n§ 33 StPO in Verbindung mit den §§ 177, 169 GVG sei verletzt, da nach der Sitzungsniederschrift ein Zuhörer, der\ndie Ordnung störte, durch Beschluß des Gerichtes aus dem\nSitzungssaal entfernt worden sei, ohne daß der Angeklagte\nund sein Verteidiger vorher gehört worden wären.\n\ns\n.\n.\nBr\n'\n4:\np -\nRX\nR -1l\nm\nRn, Fi\nN\nfu\nAi\ner 3, 4\nRn \\\nx\n6\nu\n\\.\n\nRETTEN\n—n . «\n\ner!\n\nDazu war das Gericht jedoch nicht verpflichtet. § 33\nStPO fordert nur, daß den Beteiligten erkennbar Gelegenheit\ngewährt wird, sich zu äussern. Daß dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Angeklagten dieses Recht verkürzt worden\nwäre, behauptet die Revision selbst nicht (RGSt 47, 342),\n\nDie Revision ist ferner darauf gestützt, daß der als\nVertreter des Nebenklägers erschienene Zollamtmann als Sach- .\nverständiger zugezogen und eidlich vernommen worden sei,\nHierin liegt kein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften,\nAn dem Verfahren gegen den Beschwerdefiihrer war das Hauptzollamt nicht als Nebenkläger beteiligt, weil ihm in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß äusschliesslich Betrug,\nalso kein Monopolvergehen, zur Last gelegt worden war. Im\nübrigen ist es zulässig, den Nebenkläger als Zeugen und\nSachverständigen zu hören.\n\nOnne Erfolg bemängelt der Beschwerdeführer, daß die\nUrteilsgründe nicht ausdrücklich auf den ausweislich des\nSitzungsprotokolls gestellten Antrag, dem Angeklagten im\nFalle der Verurteilung mildernde Umstände nach § 263 Abs 2\nStGB zuzubilligen, eingegangen sind. Zwar schreibt § 267 3\nAbs 3 StPO vor, daß die Urteilsgründe darüber Auskunft geben :\nmüssen, ob solche Umstände verneint wurden, falls in der\nVerhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Den\nAusführungen zur Strafzumessung ist jedoch zu entnehmen,\ndaß das Landgericht wegen der Höhe des angerichieten Schadens auf eine fühlbare Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten erkannt hat. In diesem Ausspruch liegt die\nablehnende Entscheidung auf den Antrag, die Strafe nach\n§ 263 Abs 2 StGB zu bemessen.\n\n2. Die Sachrüge.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen seine\nVerurteilung wegen Betruges.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ergeben Folgenden\nSachverhalt:\n\nBevor der toluolivergällte Sprit zum \"Umtausch\" gegen\nPrimasprit an die Reinigungsanstalt geliefert wurde, war\nauch der frühere Mitangeklagte und damalige Leiter des Monopolamtes IL hiervon unterrichtet worden. Ihm wurde\nmitgeteilt, daß der kurz zuvor aus der Reinigungsanstalt\nbezogene unvergällte Primasprit versehentlich in Fässer der\nVertriebsstelle eingefüllt worden sei, in denen sich vorher\ntoluolvergällter Sprit befunden habe. In Wirklichkeit war\nauf Anweisung des Angeklagten nicht Primasprit, sondern ver\ngällter Sprit in die firmeneigenen Fässer umgefüllt worden.\nLe genehmigte darauf den Umtausch durch die Reinigungsanstalt. Obwohl er nach der Anlieferung des toluolvergällten Sprites in die Reinigungsanstalt durch zwei dort tätige\nZollbeamte nochmals darauf hingewiesen wurde, daß es sich\nkaum um verunreinigten Primasprit handeln könne, erteilte\ner wiederum die Anweisung, den Umtauschwunsch des Angeklagten zu erfüllen. Ib bestimmte also das Verhalten der\nReinigungsanstalt, die daraufhin an Stelle des geringwertigen Sprites den wesentlich höherwertigen Primasprit an die\nVertriebsstelle zurücklieferte. Dadurch entstand der Monopolbehörde ein Schaden von etwa 560 000 RM. Das Landgericht\nhat nicht feststellen können, ob der Leiter des Monopolamtes die Machenschaften des Beschwerdeführers durchschaute\nund an der Schiebung beteiligt war oder ob er wirklich ge-\n\nnenn nme DR er _\n\ntäuscht wurde. IB ist nur aus Mangel an Beweisen frei.\ngesprochen worden, nachdem das Landgericht immerhin fest.\nstellte, daß er die Umtauschengel.egenheit \"äusserst großzügig\" behandelt hatte. Der Tatrichter konnte danach keine sicheren Feststellungen über die Täuschung des verfügungsberechtigten Beamten treffen. Das aber würe notwendig\ngewesen, wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen seiner Teilnahme an dem \"Umtauschgeschäft\" nach § 263 StGB\nerfolgen soilte.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils,\n\nFür die neue Verhandlung sei noch auf Folgendes hingewiesen:\n\nNach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte als Betriebsleiter mit dem\nInhaber der Monopolvertriebsstelle zusammen eine grosse\nMenge sogenannten Primasprites, der unvergällt war und der\nMonopolverwaltung gehörte, beiseitegeschafft hat. Darauf\ndeutet auch der frühere Fehlbestand an \"Primasprit\", Das\nLandgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der \"Umtausch\"\nvon 4 859 1 toluolvergällten Sprites bei der Reinigungsanstalt in Me» nur eine etwa vorangegangene Unterschlagung des Primasprites verdecken sollte. lag der Fall so,\ndann trat durch den Umtausch keine neue selbständige Vermögensschädigung ein, da die nachfolgende Täuschung die\nMonopolverwaltung nicht in weiterem Umfange schädigte als\nes schon geschehen war. Der Fehlbestand, der durch eine\nUnterschlagung entstanden war, würde in diesem Falle durch\nden \"Umtausch\" ausgeglichen. Da auch der im Besitze der\n\nVertriebsstelle lagernde Sprit im Eigentum der Finanzverwaltung verblieb, fiele der durch das Verhalten des Angeklagten verursachte Schaden mit dem Schaden zusammen, der\ndurch die vorangegangene Unterschlagung verursacht worden\nwäre.\n\nDa nach den Urteilsgründen nicht auszuschliessen ist,\ndaß der Angeklagte schon an einer etwa vorangegangenen Unterschlagung des Primasprites beteiligt gewesen wäre, hätte\ndas Landgericht die näheren Umstände der möglichen Vortat\nund die Beteiligung des Angeklagten an ihr klären müssen.\n\nAuch die bisherigen Ausführungen über die Wittäterschaft\ndes Angeklagten an dem Betrug, dessen wirtschaftlicher Nutzen dem Firmeninhab\ndeführer konnte nicht überführt werden, an dem Gewinn des\nGeschäftes beteiligt worden zu sein oder in der Aussicht\nauf Beteiligung gehandelt zu haben. Jedoch meint das Landgericht, die Übernahme der Tatverantwortung durch den Angeklagten auf seine Familienbeziehungen zu dem Inhaber der\nVertriebsstelle sowie auf sein Verhalten nach der Aufdekkung der Angelegenheit stützen zu können. Der Versuch des\nAngeklagten, nach der Einleitung der Ermittlungen einen\nZeugen zu einer falschen Aussage zu bestimmen, konnte jedoch nicit ohne weiteres als Umstand gewertet werden, aus\ndem sich ein Schluß auf seine Willensrichtung bei Bege-\n\nDe wur\n\noß, begegnen Bedenken. Der Beschwer- BF\n\nhung der Tat ziehen ließ. Das Landgericht wird deshalb\nauch die Frage nach der Teilnahmeform erneut prüfen müssens\n\nRotberg Koeniger Baldus\nMaaß Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-24/3-str-929-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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