{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-22_3_StR_375_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-22","aktenzeichen":"3 StR 375/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Revisionsgericht kann die von ihm nach\n§ 349 Abs 2 StPO erlassenen Beschlüsse nicht\naufheben.","text_plain":"3L\n2228 067\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nrn — nn en rn en en Wen an me un a nn\n\nGesetz: StPO § 349 Abs 2\n\nRechtssatz: Das Revisionsgericht kann die von ihm nach\n§ 349 Abs 2 StPO erlassenen Beschlüsse nicht\naufheben.\n\nAktenzeichen: 3 StR 375/54\nBeschl. des BGH vom 22. September 1955\n\nBes ehiuB\n\nuna wu... m rn mr nut a urn rer ren\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Robert VD :.;s vB.\ngeboren am «zB 1908 in ED:\n\nwegen Konkursvergehens u.a,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom\n22. September 1955\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 2. Mai 1955 auf\nAufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtehofs\nvom 4, Februar 1955 und Einstellung des Verfahrens\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfshrens zu\n\ntragen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Revision des Antragstellers. der vom Landgericht Wiesbaden am 19. Februar\n1954 wegen versuchten Betruges, Konkursvergehens und Untreue\nzu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zwei\nGeldstrafen verurteiit worden war, durch Beschluß vom\nı4. Februar 1955 nach § 349 Abs 2 StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen,\n\nSein Verteidiger beantragt jetzt, diese intscheiäung zurzu\nheben und das Verfahren nach § 3 StrTrG 1954 einzustellen. ins\nangeführte Gesetz ist nach dem Erlaß des landgerichtlichen irteils. aber vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in\nKraft getreten. Zur Begründung macht er geltend, der Bundesgerichtshof habe die Frage der Einstellung des Verfahrens nach\n§ 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht prüfen können. weil\nihm der an das Landgericht Wiesbaden gerichtete Schriftsatz\nvom 3. September 1954 nicht vorgelegt worden sei, in den er\nüber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wichg\ntige, aus den Akten sonst nicht ersichtliche Tatsachen mitgeteilt habe.\n\nNach §§ 304 Abs 4 StPO ist der Beschluß des Bundesgerichtshofs über die Verwerfung der Revision unanfechtbar. Seine\nRechtskraft steht einer Überprüfung und einem Widerrufe auch\ndurch das Revisionsgericht selbst entgegen. Hiervon hat die\nRechtsprechung des Reichsgerichts nur dann eine Ausnahme zugelassen und die Rücknahme eines die Revision als unzulässig\nverwerfenden Beschlusses für statthaft erklärt, wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrenslage von unrichtigen\nTatsachen ausgegangen war (RGSt 59, 419). Ob dieser Rechtspre-.\n\nchung zu folgen ist, kann hier unerörtert bleiben (vgl BcH Now\n1951, 771 Nr 18). Auf den vorliegenden Fall, in dem das Rechtsmittel des Antragstellers nicht als unzulässig, sondern als unbegründet verworfen worden ist, kann sie keinesfalls ausgedehnt\nwerden, Das ergibt sich daraus, daß die Beschlüsse nach § 349\nAbs 2 StPO auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesicht\npunkte berücksichtigenden Prüfung des Rechtsmittels an Steile\neines Urteils ergehen, Ihre förmliche und sachliche Rechtskraftwirkung entspricht demnach der eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Urteils. Daß eine solche Entschei-\n\ndung auch nicht von einen Gericht, das sie erlassen hat, überprüft und aufgehoben werden kann. ist in der Rechtsprechung\neinhellig angenommen worden (vgl OLG Tübingen DRZ 1948. 317;\nKG JW 1937. 3 1835 Nr 1225 BGH 4 StR 1045/51 vom 14. Hai 1952\nund 4 StR 829/52 vom 8, Juli 1953). Daran ändert es nichts.\nwenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Vorfrage. ob\ndas Verfahren vor Erlaß einer Sachentscheidung auf Grund\neines Straffreiheitsgesetzes einzustellen sei. die vom Antragsteller hierzu mitgeteilten Tatsachen nicht berücksichtigen konnte.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hatte\nGer Bundesgerichtshof die Frage,ob die Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Straffreiheit bei Straftaten aus Not nach\n§ 3 StrfrG 1954 vorlagen, auch ohne Antrag von Amts wegen\nzu prüfen, Diese, den gesamten Akteninhalt berücksichtigende\nPrüfung ergab, daß eine Anwendung der erwähnten Vorschrift\nnicht in Betracht kam. Selbst dann, wenn sich der Antragsteller in einer unverschuldeten, durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachten Notlage befunden hätte, vermochte\neine solche Lage weder die Verheimlichung und unordentliche Führung von Handelsbüchern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch die verspätete Stellung des Konkursamtrages zu entschuldigen. Dasselbe gilt für den Betrugsversuch gegenüber der Firma Felix Schgn: Endlich ließ auch\ndie Höhe der Beträge, über die der Antragsteller zum Gachteil\nder Gesellschaft unbefugt verfügte (§ 81 GubHGes), die Anwendung des § 3 StrTrG 1954 richt zu, da der Umfeng dieser\nStraftat weit über das zur Abwendung einer etwaigen Notlage\nErforäerliche hinausging. Gegenüber diesen, für die Versagung\nder Straffreiheit entscheidenden Gesichtspunliten wären die\nvon Antragsteller in seinem unberücksichtigt gebliebenen\n\n+\n\nSchriftsatz mitgeteilten Tatsachen ohne Bedeutung\n\ngewesen.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Jagusch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/3-str-375-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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