{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-22_3_StR_252_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-22","aktenzeichen":"3 StR 252/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 052 LE\n\nIm Namen des Volke\n\n{n\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann HB zus NW: zetoren an m\n1926 in CB, zur Zeit in äieser Sache in Straf- =\n\nhaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE E\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, H\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nauswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 13. Oktober 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nemmuetzen. mer ve mn manner mer weremanamm\n\nDer Angeklagte, der vom Lendgericht wegen Unzucht zit\nKindern in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden ist, wendet sich mit seiner Revision nur gegen äie\nneben der Strafe angeordnete Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt.\n\nDas in zulässiger Weise beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDaß das Verhalten des zur Zeit der Strafteten 28-jährigen Angeklagten den äußeren Tatbestand zweier vollende--\nter Verbrechen nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt, zieht\nauch die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich auch\nnicht dagegen, daß das Landgericht im Einklang mit dem Urteil des ärztlichen Sachverständigen den Angeklagten, üessen Intelligenz nach den Ausführungen des Urteils auf Grund\nangeborenen Schwachsinns der eines 10 bis 11-jährigen Kindes\nentspricht, als vermindert zurechnungsfähig angesehen hat.\n\nNach Auffassung der Revision fehlt es jedoch an einer\nausreichenden Begründung dafür, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere, Auch in\ndiesem Punkte hat das Landgericht die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 42 b StGB geprüft und die Notwenädigkeit der Unterbringung mit Recht bejaht.\n\nWie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, war\nder Angeklagte, als er die zweite der jetzt abgeurteilten\nStraftaten beging, schon zweimal rechtskräftig wegen des\n\ngleichen Verbrechens verurteilt worden: Beide Male verbüsto\ner erhebliche Teile der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafen; trotzdem wurde er schon etwa ein halbes Jahr nach\nder letzten, etwa siebenmonatigen Freiheitsentziehung wieder\nin der gleichen Weise straffällig.\n\nDies beruht nach den Feststellungen des Tatrichters,\nder sich hierzu auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen gestützt hat, darauf, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Schwachsinn an gesteigerter geschlechtlicher Erregbarkeit leidet und seinen krankhaft gesteigerten Geschlechtstrieb nicht zu beherrschen vermag:\n\nIm Hinblick auf die schon bisher vom Angeklagten begangenen Straftaten gegen die Sittlichkeit koni.te der Tatrichter bei dieser Veranlagung des Angeklagten auf äle Gefahr künftiger, erheblicher Rechtsverletzungen gleicher Art\nschließen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter auch nicht, wie die Revision meint, den Zeitpunkt der\nUrteilsfindung, sondern die Zeit nach der Strafverbüßung\nzugrunde gelegt. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei. Die abschließende Wendung des Urteils,\ndaß die Unterbringung des Angeklagten \"zur Zeit unter keinen\nUmetäönden zu vermeiden\" sei, besagt nur, daß die vom Angeklagten in der Hauptverhanälung erklärte Bereitwilligkeit,\nsich entmannen zu lassen, die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen nicht zu beseitigen vermöge. Auch in diesem\nPunkte ist die Auffassung des Landgerichts zu billigen»\n\nDie nach der Überzeugung des Tatrichters bestehende erhebliche Gefahr künftiger Sittlichkeitsverbrechen wird durch\ndie bloße Erxlärung des Beschwerdeführers, sich entmannen\nlassen zu wollen, nicht derart vermindert, daß das Lanäge-\n\nricht berechiigt wäre. schon deshalb von der Anoränung\n\nder Unterbringung abzusehen (BGHSt 1, 66). Ob die Haupiverhandlung auszusetzen war, um dem Angeklagten Gelegenheit\nzu geben, diesen Eingriff ausführen zu lassen, hatte das\nLandgericht nach eigenem vom Revisionsgericht hier nicht\nnachprüfbarem Ermessen zu befinden»\n\nNach alledem erweist sich die Kevision des Angeklagten\n\nals unbegründet,\n\nGlanzmann Koeniger Jagusch\n\nMaaß Dr: Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/3-str-252-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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