{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-16_3_StR_472_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-16","aktenzeichen":"3 StR 472/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"38ER 372755 2226 03C\na Namen l=2.3 vn) 7\n\nden Schmied .\ngeboren am _\nin Untersuchungshaft,\n\nN\nwegen Unzucht mit einemXinde\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. Februar 1956, an-der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glahzmann\na1l5 Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pro?.Dr,Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundssrichter MaaR\n\ne\nesrichter Dr.,Wiefeis\neisitzende Richter,\n\n&\nBiere aer BundessanwslischaT\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Frankfurt/Main vom 16. September 1955 im Strafausspruch mit den Peststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die \\\nBache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nde\n\nDie weiterge\n\ne Revision wird verworfen,\n\n5\n\n‚end\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n: 2 Yanoaren 7 41037 ram 7\nca einen danr und sechs Monsten zwucn haus verurteilt\n+\nu\n\nmy\n®\nbh\n\nworden. Die Untersuchungs\n\nne‘; wordeno\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\n\n=\n\nRechts gerügti.\n\n- ut NE. DER PO 2 -\ni. Die Verfahrensrügens\nEen ont or ee Huaen An aaa nern\ni, Die Aufklärungsrügs ist unzulässig, ca sie nicht\nL4 Join Fe PEN ann m io N\ndie Saweismittel angibt, deren Benutzung sich nach An-\n\ne der Revision, § 267 SiPO zei verst unzuiässig, da sie nicht die Tatsachen angibt,\nden Verfahrensverstoß erblickt. Sie wäre auch\n\nunbegründet, da das Urteil ausreichende tatsächliche Fest-\n\n1. Der Schuidspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen,\n\n2. Auch der Strafausspruch ais soicher ist aus\n\" Rechysgründen nicht zu beansvandsn, Wenn äie Revision !\n\nhier gel’ent ne‘\n\n=\n\nAr TE\n\nmildernden Umstände maßgenlichen\ngelegt kat, Die Revision trägt selhst nicht vor. daß\n\ndie Straftssrmer wesentliche Hilderungsgründe\nD\n\n®\n\njpje)\nXS\nba\npa\n[9]\nc\n&\n»\nD\n.\n“D\n2\nus)\nXD\n“a\nO\nu;\ns\n[9)\nr3\nDu\nD\nHy\n&\n>\n43\n[eo]\n\nPatrickter die Vorstrafen des Angeklagten bei Prüfung\ndieser Frage berücksichtigt hat, auch wenn sie nicht\neinschLägie sindo\n5. Rechtlich nicht zu billigen ist es jedoch, daß\ndas Landgericht äie Nichtanrechnung der Untersuchungs- =\n\nbegründet, daß der Angeklagte die Tai\n\nso daß eine nochmalige Vernehmung des\n\n[0\nc+\n\n(indes erforderlich geworden sei. Der Angeklagte i\nnicht verpfiichtet, sich zur Beschü Ahgung : su Sußern,\ninsbssondere daher auch nicht, sein Gesiänänis anzulegen.\nes erwünscht, daß im Verfahren wegen Sitt.-\n\nlichkeitsverbrechens ein Kind in der Hauptiverhandlung\nnicht nockmals als Zeuge vernommen werden muß, Trotz-\n“dem darf der Umstand, daß der Angeklagte durch sein\nLeugnen die Vernehmung eines jugendlichen Zeugen ver.-\nnlaßt hat, nicht strafschärfend verwertet werden (BGHSt\n1, 342). Er darf daher auch nicht zur Begründung der\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden (B&HST 1, 105).\n\n;\n\nDie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann auf\ntsfehiler beruhens die getroffene Buischeidung\n\nkann daher inscweit keinen Bestand haben.\n\nLA Tun)\nAN\"\n\nINS\n\n\\ 5\n\nY\n\n3\n©\n\n135\n\nz\n\nAn\n\nnlossen\n\nun\n\na\n4\n\naurl\n\nIn\nJe\n\nna\n\nF\n\nacht\n\nJg]\nsin\n\nr\n\ndig ge\n\nLu\n\n-\n\na\n\ngusch\n\nJa\n\nch\n\n8\n\nB\n\nlanzmenn\n\nG\n\nS\n\nDr.Wiefel\n\nMasaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-16/3-str-472-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-16/3-str-472-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.232259+00:00"}}