{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-14_3_StR_251_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-14","aktenzeichen":"3 StR 251/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n?\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann zrwin R aus\nGEB. sevoren am 1 in O ;\n2, den Achsiter Rudolf T\naus OÖ . geboren am 1922 in “\n\na (0esterreich),\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Dr. Arndt\n' Bundesrichter Waaß\nBundesrichter Dr, kenges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr, bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nbc der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundshe\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten eGEREEEED\nund örwin R wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Duisburg m 7, März 1955, auch soweit es die\nüitangeklagten vB. W und Lotte betrifft. mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und äntscheidung. auch über die kosten der “\\echtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\n„er Angeklagte rg : der auf dem liauptbahn-\n\nbet DO 3) Gepäck und Expreßgut zu befördern hatte, entwendete im letzten Abschnitt des Jahres 1951 und im Laufe\ndes folgenden Jahres in zwei Fällen allein, in weiteren\ndrei, jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangenen Fällen\nim Zusammenwirken mit anderen als üittätern, Gehilfen\n\nund Hehlern beteiligten Verurteilten, darunter den Hitverurteilten 7: Erwin, Wilhelm und Lotte Rn:\nzahlreiche ?Paketsendungen.\n\nDas Landgericht verurteilte die Diebe und ihre Gehilfen\nwegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB\noder wegen Beihilfe zu diesen Verbrechen, jeweils in Tat-\n‚inheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe hierzu (% 133\n\nStGB).\n\nAuf die Revisionen einiger Angeklagter wurde das Ürteil des Landgerichts vom Bundesgerichtshof im Schuldspruch dahin abgeändert,\n\n\"dass die Angeklagten ‚„ Erwin ‚T\n\n‚„ Wilhelm R und Lotte „ Soweit\nsle des schweren Diedstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu für schuldig\nbefunden worden sind, nur des einfachen Diebstahls\nin Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe\ndazu schuldig sind\".\n\nEntsprechend dieser Änderung des Schuldspruchs wurde\ndas Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben,\nbei den Angeklagten TG : Wilhelm, Erwin und\nLotte rg auch im Gesamtstrefausspruch.\n\nDaraufhin hat das Landgericht in einer neuen Haupt-\n\nverhandlung gegen die Angeklagten gg . PB:\n\nSrwin, Wilhelm und Lotte rm durchweg niedrigere\n\nZiuzei- und desamıstrafen verhängt. in Keinem Falle mehr\nsur? Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\neäoch die schon auf Grund der ersten Hauptver-\n\noO\n\nwo\n|\n\no\n\nränete Einziehung von vier „isten und einen\n\n=\nrim\n\nri} „\n\nKr\nBGE 2 % ya\nxoffer erne\n\nDie Angeklagten TiD 7: Zrvin ZB Haven\n\nteil mit der .levision angefochten und die techts-\n\nSUSFESPTO chen,\n\nUr\nmittel mit der Sachbeschwerde begründet. Sie haben Erfolg\n\nI.\n\naus den Gründen des in dieser Sache ergangenen, bereits\nerwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes ergibt sich,\ndass bei den Angeklagten >>: re ‚ Erwin,\nilhelm und Lotte rg die Verurteilung wegen Beförde \"unasatebstahts (§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB) oder Beihilfe\nda nicht bestehen bleiben konnte. Da die dieser Verur-Keilune zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters\nkeiner \\nderung oder xrgänzung mehr bedurften, konnte der\nSundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des 5 354\ntPO selbst die Folgerungen aus seiner rechtlichen Beurteilung der Diebstähle ziehen und den üchuldspruch dahin\nändern, dass die damalig sen Beschwerdeführer BB\n> our we;en Diebstahls sowie wegen Beihilfe\nzu diesem Vergehen für schuldig befunden wurden. Gemäss\n\nie En\n\nsrwin\n\n5; 357 St2O wurde diese Änderung des Schuldspruchs auch auf\ndie gleichfalls wegen Beförderungsdiebstahls bzw. wegen\nBeihilfe dazu verurteilten Witangeklagten TguizuiniD\nvilhelm und Lotte ‘BD erstreckt, Bestätigt wurde dagegen der Schuldspruch vom Bundesgerichtshof insoweit,als ir &\nFällen die Diebstänle oder die Beteiligung en ihnen in\nTateinheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe zu diesen\nVergehen standen. Bei allen fünf Angeklagten führte die\nBerichtigung des Schuldspruchs dazu, dass das Landgericht\n\nin einer neuen Verhandlung zinzel- und Gesamtsirafen zur\nvrund der Vorschrift des 5 242 StGB festzusetzen hatte Aus\nGiesem Grunde wurde Ger Stralausspruch einschliesslich der\n\nantstrafen aufgehoben und die Sache insoweit au das\n\ndgericht zurückverwiesen. Aufg zehoben wurde ferner ülis\n\nränung über die Zinziehung von Kisten und einen Koffe\nei Ausführung der Diebstähle benutzt worden waren.\n\n1 des Land seerteht nicht “estessteitt malte, wem diese\n\nIE,\n\n“it Recht beanstandet die Revision des Angeklagten Tg\nEEE ; dass das lLandgericht bei der Festsetzung\nder neuen Einzelstrafen gezsen diesen Beschwerdeführer nicht\nin allen fünf Fällen von der Aechtsauffassung des Dundesgerichtshofs ausgegangen ist. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs durch das\nUrteil des Bundeszerichtshofs nicht auf die ersten beiden\nFälle beziehe, in denen der Beschwerdeführer Alleintäter\nwar. Demgenäss hat es nur in den übrigen drei Fällen neue\nzinzelstrafen verhängt. Die Ansicht des Jatrichters, dass\ndie Änderung des Schuldspruchs durch den Bundeszerichtshof die ersten beiden Fälle, in denen der Angeklagte rg\n0) gleichfalls wegen Beförderungsdiebstahls verurteilt worden war, nicht erfasst habe, weil er in diesen\nFällen allein gehandelt habe, ist irrig. Aus der .ormel\ndes Revisionsurteils ergab sich eindeutig, dass die Erstrekkung nicht auf die Fälle 3 bis 5 beschränkt worden ist.\nlie Gründe des Urteils des Bundeszerichtshofes erthalten\nzwar nähere Ausführungen über die Anwendung des 3 357 St>2O\nKur zu dem vierten Dieustahlsfalle, in dem ausser rg\n0) noch zwei weitere Verurteile, Wilhelm und Lotte\nPM: beteiligt waren, die ebenfalls kein techtsmittel\n\neingelegt hatten. Deraus durfte aber nicat entgegen der\nr\n\ngehenden Steile Jer Urteilsgründe und vor allen\n\nentgegen dem klaren wortlaut der Urteilsfor.el gefolgert\nwerden, das Revisionsgericht habe die ge;en TED\nergangene Entscheidung nur zu einem Teile geändert. Das\n\nLandzericht hst dies übrigens selbst insofern nicht angenomsen, als es - mit echt - davon ausgeht, dass sein Trüheres\nUrteil zugunsten des ren wenigstens noch in\nzwei weiteren Fällen geändert worden ist, obwohl die\n\nGründe des Xevisionsurteils auch dazu nichts Ausdrückliches enthalten. In Wirklichkeit erfasste die Änderung\n\ndes Schuldspruchs die Verurteilung des Angeklagten io —)\n«En in allen fünf Fällen, weil das Revisionsgericht\n\nin jeden Falle die Voraussetzungen für die Anwendung des\n\n5 357 StPO für vorliegend erachtet hatte. Daher hätte das\nLandgericht bei dem Angeklagten rg in allen\nfünf Fällen neue Zinzelstrafen wegen einfachen Diebstahls\nfestsetzen müssen. Dieser Kangel kann auch die Bemessung\nder Gesamtstrafe zum sachteil des Beschwerdeüührers beeinf’lusst :haben.\n\nIII.\n\nIn allen Fällen, in denen bei den Angeklagten PB:\nTER ‚ Erwin, Wilhelm und Lotte Reg das\nerste Urteil des Landgerichts dahin berichtigt worden war,\ndass an Stelle des Beförderungsdiebstahls nach § 2453 Abs 1\nür 4 StGB oder der Beihilfe zu diesen Verbrechen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls oder Beihilfe dazu\ntrat, lag nach dem Urteil des Landgerichts in der wegnahme\n'er der Eisenbahn zur Beförderung übergebenen Güter zugleich ein Verwahrungsbruch (§§ 133, 73 StGB). Die Voraus-Setzungen des schweren Verwahrungsbruches (% 133 Abs 2\nStGB) hatte das Landgericht nicht angenomaen. Der Bundes-\n\non,\n\nD\nu\n\n1\n\n_ © _\ngeriohtshof bestätigte den Schuldspruch in diesem Zunkte\nweil dem Tntrichter insoweit xein „echtsfebler zum Kaw:-\n\nteil der Avvexlarten un Ber Tatrichter\nSurite deher vei der neuen Streffestsetzung richt davon\nsusgenen, üass Gle angeklagten schuldi: seien, der Verwah-\n\n\"umasbeuch in der erschwerten, eine höhere „indeststrafe\nnörohenden Form des % 133 Abs 2 StGB begangen zu haben.\nas > Mandgerteht hätte in der neuen jauptverhandlung bei der\naffestsetzung die Vorschrift des y 135 Abs 2 StGB daher nicht berücksichtigen dürfen. Die Beschwerdeführer\n\"ED 5 :rwin DB örnen bei der Festsetzung der Strafen hierdurch benachteiligt sein. Da dis\nfehlerhafte Anwendung des in § 133 Abs 2 StGB enthaltenen\n\n4% S\n5\n\nSstrafrehmens auch die wegen gleicher Taten zu Einzel- bzw.\nGessmtsirafen verurteilten üitangeklagten PB: “ilhein\nund Lotte Zu: die keine ıevision eingelegt haben, beschweri, muss das angefochtene ürteil auch insoweit aufge-\n\ner\n\nhoben werdeuü, als diese witangeklagten zu neuen Strafen\n\nverurtsilt worden sind (§ 357 StPO).\nDie Entscheidung über die Einziehung der zu den Dieb-\n\nstählen benutzten einzetnen äittätern gehörenden vier\n\naisten und des Koffers lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\nSie wird das Landgericht daher wiederum auszusprechen\nhaben.\n\nGlanzmann Koeniger Dr. Arndt\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-14/3-str-251-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-14/3-str-251-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.085856+00:00"}}