{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-10_3_StR_899_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-10","aktenzeichen":"3 StR 899/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2327 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Hans Herbert S t NEED ,\nsus CODED, :c}: zu E. EEE in.\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhast der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. September 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Koeniger\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstastsenwalt EB in der Verhandlung,\nBundesarwalt Dr. MP bei der Verkündäng\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\naDiine %\n\nSRETERTE TRRBR! Bi usec Bag n .\n\nKir t vor IL\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1952\naufgehoben:\n\n1) im schuldspruch mit den Feststellungen insoweit,\nals er wegen einfachen Bankrotts gemäss §§ 240\nAbs 1 Sr 1 KO verurteilt ist,\n\n2) im Strafausspruch hinsichtlich der Konkursvergehen,\n\n3) im Gessmtstrafausspruch\n\nPr „ei\n\n3\"\n\n11.\n\nIV.\n\na aa\"\n\n-2_\n\nFerner wird das Urteil im Schuldspruch\nbezüglich der weiteren Konkursvergehen\ndahin geändert, dass der Angeklagte\nschuldig ist eines Vergehens nach „ 240\nAbs 1 Nr 3 und eines Vergehens nach y 24i\nKo.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\"Im Umfsnge der Aufhebung wird die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\neuch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJS\nf +,\n\nbu 4\n\n- 3 -\nGrändes_\n\n1. Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts\nin Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Vergehen\nnach %% 240 Abs 1 Nr 1 und 3, 241 KO, § 73 StGB)\nsowie wegen Vergehens nach §§ 533, 1942 RVO, 279\nAVO, 3 338 AVG, % 74 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. üit\nver Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend, Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344\nAbs 2 StTO begründet und deshalb gegenstandslos .Hit\nder Sschrüge ficht der Angeklagte nur die Verurteilung wegen der Vergehen nach % 240 Abs 1 Nr 1 und\n§ 241 KO an. Da das Landgericht zwischen den Konkursvergeben rechtsirrtümlich Tateinheit angenommen hat,\nerstreckt sich die Sachrüge auch auf die Verurteilung\nwegen unordentlicher Buchführung (Vergehens nach\ny 240 Abs ı Er 3 KO). Insoweit gibt der üchuldspruch\nindessen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.\n\n2, Trei von Rechtsirrtum ist die Annahme des\n\n. Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Gläubi-\n\ngerbegünstigung (§ 241 KO) durch Abschluss der Verträge von 18., 19. und 25, April und vom 1. und 12,\nMai 1950 schuldig genacht, in’ denen er seinen Hauptrohstofflieferanten, den Firmen Leimfabrik I-GEB GmbH und Julius O@EB, sein gesamtes \"Betriebsvermögen und wesentliche Teile seines Privatvermö-\n\ngens bis-zur Tilgung ihrer fälligen Forderungen siche-\n\nrungshalber übereignete. Die Revision macht geltend,\nder Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, diese\nbeiden Gläubiger vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Er habe seine Zahlungsunfähigkeit für ei-\n\nne vorübergehende gel:alten und sie durch die\nStillhaltesbkommen beendigzen wollen. Die Begünstigungsabsicht sei nsch den Urteilsausführungen auch nicht festgestellt.\n\nDies trifft nicht zu. Das Urteil führt aus,\ndie Einlassung des Beschwerdeführers, er habe\ndie beiden Firmen vor den übrigen Gläubigern nicht\nbegünstigen woller, sei schon durch den Umstand\nwiderlegt, dass er durch diese Verträge praktisch\nsein gesamtes Vermögen aus der Hand gegeben habe,\nso dess für die anderen Gläubiger so gut wie\nnichts mehr übrig geblieben sei. Diese notwendige\nFolge seines Handelns habe dem Angeklagten nicht\nverborgen bleiben können. Dass er sich bewusst\nüber die Interessen der anderen Gläubiger hinweggesetzt habe, ergebe sich ferner unzweideutig daraus, dass er widerspruchslos geduldet habe, dass\njene beiden Firmen die ihnen zunächst nur zur $icherheit übereigneten Gegenstände später gänzlich\nan sich gezogen und an den Kaufnenn Map verkauft hätten, eine Maßnahme, durch die sie für die\nübrigen Gläubiger endgültig verloren gegangen seien.\nWeiter stellt das Lendgericht ausdrücklich fest, äass\nder Angeklagte sich seiner Zeahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei, als er. die Verträge mit den beiden Firmen abschloss. Damit ist die zum inneren\nTatbestand des % 241 KO gehörende Absicht der Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen hinreichend dargetan. Denn unter dieser Absicht wird nicht\nmehr verstanden, als der auf Herbeiführung des Erfolges einer Begünstigung gerichtete Wille des Täters.\nDieser liegt dann vor, wenn die Handlung im Bewußtsein dessen vorgenommen wird, dass sie den Erfolg\nnotwendig und unvermeidlich nach sich ziehe, und\n\nI\nRo\n\nPr PR\nrun Du\n\nwenn der Wille des Täters dementsprechend dessen En\nEintritt umfasst. Soweit die Revision weiterhin u\n\ndie Begünstigungsabsicht in Abrede stellt, bekämpft\nsie in unzulässiger Weise die das Revisionsgericht\nbindenden tatrichterlichen Feststellungen. Die Annehme, dass die Begünstigungshandlun;en im Fortsetei zungszussmmenhang Stehen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Revisionsangriff\nkann nach allem keinen Erfolg haben.\n\nMt\nDan ee\n\nr\nf\n“\ne.\nf\n2\n‘\nF\nI;\nD\n\nN EEE TEE\n. ce ; IM “\n\nEV REEL KUREN\n’Iker;\n\n53. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Fest-\n: stellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach\nFi § 240 Abs 1 Mr 1 KO nicht. Das Landgericht meint, der\nir Angeklagte habe vom 1. Januar bis 31. März 1950 durch\nr Aufwand übermässige Sunmen verbraucht, indem er für 1;\n‘seinen eigenen Bedarf monatlich 600.- IM der Firma m\nentnommen und dem Prokuristen SC ein monstli- e:\nches Gehalt von 600.- DM gezahlt habe. In Anbetracht\ndes schlechten Geschäftsganges des Unternehmens seien\njene Entnahmen und diese Gehslts;ahlungen nicht mehr\ntragbar, sondern mindestens um ein Drittel übersetzt\n\ngewesen.\nEEE Zum Aufwand im Sinne des § 240 Abs 1 Er 1 KO ge-Bi hören nicht nur die Aufwendungen des Gemeinschuld-\n\nners für seine und seiner Fewilie Lebensführung, sondern ebenso die Aufwendungen für geschäftliche Zwecke\nund unter diesen die Aufwendungen für Gehälter der :\nAngestellten (RaSt 42,278 /280/). Unter den Begriff Bi\ndes Aufwendes fallen jene jedoch nur, wenn sie unter j\nBerücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen, und diese, wenn sie die durch den Umfang und\ndie Leistungsfähigkeit des Gesch“ftes gesteckten\n\nnee\n\nprüfung ermöglicht, ob das Landgericht den Begrift den.\n\npause er sum\nTER EETEESRETESTEREEN\n\n. . ET\n. SEI\n\n-6 -\n\nGrenzen übersteigen. Durch derartigen Aufwand\nmacht eich der Schuldner aber nur dann strafbar,\nwenn die verbrauchten Summen im Verhültnis zu\nseinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen\nübermässig hoch sind (BGH 3 StR 636,52 vom 11.6.1953),\n\nIm Urteil ist über die Grösse und den Zuschnitt\ndes Haushaltes und Über die gesamte Lebensführung\ndes Angeklagten nichts ausgeführt, sondern nur festgestellt, dass er Anfang Januar 1949 mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern von Ostberlin nach F-EB geko:zmen sei und dass seine Kinder \"jetzt\", d.h.\nzur Zeit der Urteilsfällung, 15, 13, i1 und 4 Jahre\nalt seien. Bei einer sechsköpfi,,en Familie, die erst\nvor einem Jahr aus der sowjetischen Zone nach Westdeutschland übergesiedelt ist, liegt es nicht offensichtlich zu Tage, dass ein monstlicher Verbrauch\nvon 600.- DM zur SBestreitung des Lebensunterhaltes\nden Rahmen des Notwendigen und Üblichen überschreitet. Deshalb kann auf eine Darlegung der gesauten\nLebensverhältnisse des Schuldners \"nicht verzichtet\nwerden, weil nur sie dem Revisionsgericht die Nach- &:\n\nEn\n\nEx\nAufwandes zutreffenä erfasst hat.\n\nUnvollständig sind ferner die Feststellungen\nzu der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Aufwand für seine eigenen Bedürfnisse üäbermässige Summen verbraucht kat. Massgebend hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners.\nZahlenmässige Angaben, die allein einen sicheren\nVergleich ermöglichen würden, fehlen gerade für die\nallein in Betracht kommende Zeit vom 1. Januar bis\n31. März 1950. Über den im Unternehmen erzielten Umsatz wird nur gesagt, er sei vom Honat Dezember 1949\n\nUr\n- 1 -\n\nN\ni\n63\nh\nab, in den er 5:792,90 DM betrug, ständig zurück- ih\ngegangen. Seine Höhe in den Monaten Januar bis Be:\nlLärz 1950 bleibt demnach völlig ungewiss. Davon Ei\"\nabgeselien vernag die Umsatzziffer allein noch kein |\nBild von der Höhe des monatlichen Geschäftsgewinnes\nzu geben. Auf ihn aber kommt es für die Beurteilung,\nob die Privstentnahmen des Firmeninhabers \"übermäs- ‘EB\nYz sig\" im vinne des , 240 Abs 1 Nr 1 KO sind, entschei-Er dend an. Bei einem unter 5700.- IM liegenden Honatsumsatz mag die Vermutung dafür sprechen, üass der\nnach Abzug der gessmten Unkosten verbleibende Reingewinn weniger als 600.- DM beträgt. Indessen bedarf\nes auch in diesem Punkte genauer Feststellungen. Es\ngibt Fabrikstionsbetriebe, die mit sehr geringen Ge- Bi °\nstehungskosten und mit wenigen Arbeitskräften arbeiten und deshalb einen verhältnismässig hohen Gewinn\nabwerfen. Ferner sind Feststellungen über die Vermökin genslage des Schuldners erforderlich, weil trotz ge-\n: schäftlicher Verluste die Gläubiger durch Aufwand\ndes Schuldners nicht gefährdet sind, wenn entspre-\n„hendes Vermögen voruanden ist. Genaue Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse köimen auch nicht schon deshalb entbehrt\nwerden, weil der Beschwerdeführer in den Monaten\nFebruar und März 1950 drängende Gläubiger mangels\nflüssiger Kittel nicht zu befriedigen vermochte. Weder hieraus noch aus dem Umstande, dsss am 17. Juni 2\n1950 auf den Antrag eines Gläubigers hin das Konkurs- E R-\nverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers ; .\neröffnet und am 5. August 1950 mangels Masse eingestellt worden ist, kann ohne weiteres entnommen wer\nden, dass die Entnahmen von monatlich 600.- Di im\nJanuar, Februar und kärz 1950 übermässig waren,\n\nen nn ai“\n\nTe EN\n\nee: Dr) de Br AR\n\nTe menu\nuw mil\n\nse\n\nDe A he De a a tr Aa ne a\nen u. Dr “\n\nEn\nDe\n\nmus\nEu\n\nEn\nI 2/9\n\nre\n\nE 2\n\nrn en TEE TEE 2 PR IE ie\neng: 9\n\nnn FIER\n\nil Tee,\na ER .-\n\nDI\n\nBm ti ur\nPa u.\n\nv ci Tee\n\nBEIDE FESTER\nnor REEL\n\nFee\n\nFl BEIDE 2)\n\n-3-\n\nDa Feststellungen über das Geschäftsvermögen, den Umsatz und die Produktionskosten in den\nMonaten Januar bis März 1950 nicht getroffen sind,\nist es auch nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Gewährung eines monatlichen Gehaltes von 600.- DM en\nSCHE einen Verbrauch übermässiger Summen derstellt,\nSelbst wenn dies zutreffen sollte, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht geglaubt\nhat und auch glauben durfte, dass die Gehaltszahlung\nin dieser Höhe trotz der schwierigen Lage vertretbar\nsei, weil er hoffte, S@WEB werde eine Lizenz über\ndie Herstellung van Schrumpfkapseln aus Zellulose, in\nderen Besitz dieser zu sein behauptete, zur Verfügung\nstellen und dadurch eine Umstellung des Betriebes\nauf die Herstellung dieser technisch vollkommeneren\nKapseln ermöglichen. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte den SB am 15. November 1949 mit einem Honatsyelalt von 600.- DM angestellt. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt der\nAngeklagte das Vertragsverhältnis kündigen und dadurch\neine Herabsetzung des Gehaltes herbeiführen konnte.\n\nNach allem kenn die Verurteilung wegen Vergehens\nnach x 240 Abs 1 Nr 1 KO nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache muss insoweit zur weiteren Aufklärung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDes Landgericht hat entsvrechend der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen leinung tateinheitliches Zusammentreffen der drei Kon-.\nkursvergehen angenommen. Der Bundesgerichtshof ist\ndieser Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat in\nder Entscheidung BGHSt 1, 180 ‚T86/ ausgesprochen,\ndass die Konkurseröffnung die mehreren konkursdelikte ein und desselben Schuldners nicht zur Teteinheit\n\nu\n\nm\n\nu Era lim Bune\n[4\n\n\"art\n\na _\nBET\n. “tu... .\n\nzusamnenschliesst, weil sie kein Handlungsmerkiüisl,\nsondern nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist.Keine der strafbaren Konkurshandlungen s\ntrifft hier nit einer der anderen tateinheitlich 3E\nzusammen. Vielmehr liegen drei im Finne des y 74 ‘g\nStGB Selbständige Koukursvergehen vor. Das Urteil 3\nbrauchte deshalb nur hinsichtlich des Vergehens nach\n\n3 240 Abs 1 Nr 1 KO (Aufwand) aufgehoben zu werden:\nEinsichtlich der Vergehen nach % 240 Abs 1 Nr 3 und\n\n, 241 KO konnte der Schuldspruch dahin ge'indert werden,\ndass der Angeklagte insoweit zweier selbstündiger Konkursvergehen schuldig ist. Dagegen musste das Urteil\nim Strafausspruch hinsichtlich aller Konkursvergehen\nund im Gessmtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nKoeniger Busch Dr. Dotterweich\nVerner Dr. Arndt\n\nDE \"7 Ne BEE 7 FR UWD 2 5075 DENE TE Eu re\nax 5 - ;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/3-str-899-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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