{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-07_3_StR_272_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-07","aktenzeichen":"3 StR 272/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 073\n\nim Namen des Vcelkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter FriedrichM aus md geboren\nan 1313 in ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. September 1955, an der teilgenomsen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeriger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung:\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 22. März 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Xechtsmittels, an das Landgericht in Harburg zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit demselben Kinde\nin zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einen Jahr drei &onaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist\nnur zum Stralausspruch begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die allgemein erhobene Rüge, der Angeklagte \"fühle\nsich\" in der Verteidigung vor der Strafkammer gesetzwidrig beschränkt, ist nicht ausreichend begründet worden (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nGemäss 3 140 Nr 2 StPO war dem Angeklagten auf seinen\nAntrag ein Verteidiger bestellt worden. Nach Aktenlage\ndarf davon ausgegangen werden, dass ihm eine Rücksprache\nmit diesem Verteidiger von dessen Bestellung bis zur Verlegung des Angeklagten am 15. Februar 1955 in die Haftanstalt in Kassel-Wehlheiden wegen weiter Entfernung nicht\nmöglich war und dass eine solche dann erst wenige Minuten\nvor der Hauptverhandlung ohne die Möglichkeit zur ausreichenden Verständigung über die Sachlage stattfand. Dies\nunterstellt der Senat, obwohl der frühere Verteidiger\nsich durch die Schweigepflicht gehindert glaubt, sich\nzu dieser Begründung der Verfahrensrüge des Angeklagten\nzu äussern, und obwohl der Angeklagte - offensichtlich\nwegen unbegründeter Befürchtungen - es ablehnt. ihn von\nder Schweigepflicht zu entbinden, Zweifelhaft ist schon,\nob die Tatsache, ob eine solche Unterredung vor der Hauptverhandlung in ausreichender ijeise stattgefunden hat\nund stattfinden konnte, unter den Begriff des dem Verteidiger Anvertrauten (§§ 53 Nr 2 StPO) und damit unter\ndessen Schweigepflicht fällt. Das kann aber auf sich\n\nberuhen. &s bedarf auch keiner näheren Brörterung. od\ng zum Begriff der Mitwirkung des Ver-\n\nbe\n\nes nicht regeilmässi\n\nQu\n[av]\nL2\n[1\n\nteidigers bei der notwendigen Verteidigung gehör:\n\n[U 7\n\nder Änzeklagte -— abgesehen von einfach egenden\n\n[P}\n\nsachen -\nhe\n\nvor der Hauptverhandlung Gekgenheit zur ausführlichen\nErörterung mit dem Verteidiger erhält (vgl R6S5 77, 15%\nentsprechend). Zwar hatte dieser die Akten inseuehon und\naus ihnen entnommen, dass der Angeklagte seine Schuld\nbestritt und dass gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Gertrud sch» wegen ihrer offensichtlichen sittlichen Verwahrlosung starke Bedenken bestehen konnten. Zur ordnungsgemässen Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung wird jedoch meist - von\neinfachen Umständen abgesehen - die vorherige Verständigung mit dem Angeklagten gehören und dic blosse Witwirkung an den Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht\nausreichen. Der Angeklagte ist, wie der Bundesgerichtshof schon anderweit betont hat, nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern Beteiligter; das zur ersprießlichen\nkitwirkung des Verteidigers zwar nicht rechtlich, in der\nRegel aber sachlich erforderliche Vertrauensverhältnis\nzum Angeklagten wird ohne vorherige Rücksprache oft\n\nnicht entstehen können.\n\nIndes kann auch das hier dahinstehen, Der Angeklagte\nfühlt sich nur dadurch behindert, dass \"eine Reihe von\nBeweisamträgen\", die er vorbereitet gehabt habe, mangels vorheriger Verständigung mit dem Verteidiger nicht\ngestellt worden seien. Welchen Inhalt diese Anträge\nhätten haben sollen, geht aus der Revisionsbegründung\nnicht hervor, obwohl dies nach § 344 Abs 2 StPO erforderlich war. Ohne diese Angaben kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Angeklagte überhaupt sachgemässe Beweisamträge steilen wollte und konnte. Der Angeklagte ist nicht durch einen Gerichtsbeschluss in\n\nwon\nUN\n\nseiner Verteidigung beschränkt worden. Ein Fall des\n§ 338 Nr 8 StPü liegt daher nicht vor. Die Rüge ist schon\nda\n\nleshalb unbegründet.\n\nFalls der Revisionsbegründung aber zu entnehmen sein\nsollte, dass der Angeklagte das geplante Beweisvorbringen während der Hauptverhandlung mit äem Verteidiger\nbesprochen, nicht dessen Einverständnis mit solchen Anträgen erlangt und sie daraufhin aus eigener Entschliessung nicht gestellt hat, ist die Rüge deswegen unbegründet.\n\n2, Einen Antrag auf Begutachtung durch einen Psychiater hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Eine\n‚Berichtigung der Niederschrift hat der Verteidiger nicht\nbesntragti. Die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden\nund des Berichterstatters ergeben überdies, dass von\neinem solchen Antrag in der Hauptverhandlung nicht die\nRede war.\n\n3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\ndargetan, Es mag zutreffen,. dass der eingetauschte Opel-Pkw erst im Oktober 1952 für Frau Sch» zugelassen worden ist. Die Verteidigung übersieht, dass der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Gertrud Sch» im Sommer 1952\nnicht Gegenstand der Verurteilung ist, sondern nur die\nin der Zeit vom Beginn der Benutzung des Fahrzeugs bis\nzum Dezember 1952 liegenden beiden Fälle. Der Zeitpunkt\nder Zulassung im Herbst 1952 brauchte der Strafkanner\ndaher keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen zu bieten.\nDie Revision bringt im übrigen nicht vor, welche weite-\n\nren Beweise das Landgericht noch hätte erheben sollen.\n\nDie neuen Tatsachenbehauptungen (auf S 4 oben und zu\nIII und IV der Revisionsbegründungsschrift) sind im\n\nRechtsrügeverfahren unzulässig und könren vom Nerat nichi\n\nverweriet werden.\n\nWeitere Verfahrensrügen sind nicht in gehöriger Form\n(8 344 Abs 2 StPO) erhoben worden.\n\nII. Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch nicht zu\n\nbeanstanden, insbesondere nicht die Anwendung der Vorschrift des § 176 Nr 3 StGB. Der Urteilszusammenhang\nergibt zur Gewissheit, dass Gertrud im Dezember 1952,\nbei der zweiten Tat, noch nicht 14 Jahre alt war und\ndass der Angeklagte, der mit ihrer Mutter zusammenlebte,\ndies wusste. Insoweit hat auch die Aevision nichts Näheres vergebracht.\n\nIm Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. Bei\n\nder Urteilsverkündung befand sich der Angeklagte knapp\nvier klonate in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat\nihm die Anrechnung nach § 60 StGB versagt, weil er durch\n\"sein hartnäckiges Leugnen Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit gezeigt\" habe. Darin liegt schon deshalb ein Ermessensverstoss, weil die Untersuchungshaft wegen der.\nArt der Tat und wegen Fluchtverdachts verhängt worden\nist, weil sie schon aus diesem Grunde bis zur Hauptverhandlung gedauert hat und die in ähnlichen Fällen\nübliche Dauer nicht inerschritt, Das Leugnen des Angeklagten kann sie daher nicht beeinflusst und nicht verlängert haben.\n\nDavon abgesehen hat der Bundesgerichtshof und der erkennende Senat wiederholt nachdrücklich ausgesprochen,\nzuletzt in dem Urteil BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955,\ndass \"Uneinsichtigkeit\" aus Rechtsgründen nur straferhöhend wirken kann, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit\nauf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und\n\ndie Gefahr künftiger Rechtsbrüche schliessen lässt. Kann\n\n- 6 -\nein solcher Schluss nicht zuvsrlässi£ gezogen werden, etwa\nweil der Angeklagte sich schämt, seine Schuld offen zuzüu-\n\ngeben, weil er die Folgen der Verurteilung fürchtet oder\nandere beachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu\nhaben glaubt, so ist Kein Straferhöhungsgrund gegeben,\nweil dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe, Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die\nAnrechnung der Untersuchungshaft, die, wie die Strafzunessung selbst, auf rechtlich gebundenem £rmessen beruht,\n\nDie Strafkammer hat sie nicht berücksichtigt. Davon kann\n\nim vorliegenden Falle die Strafzumessung im ganzen be-\n\ntroffen sein.\nDer Senat hat von seinem Recht gemäss § 354 Abs 2 StPO\n\nGebrauch gemacht,\n\nKoeniger Busch Werner\nJegusch enges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-07/3-str-272-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-07/3-str-272-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.904394+00:00"}}