{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-09-07_3_StR_266_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-09-07","aktenzeichen":"3 StR 266/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Umstand, dass ein littelsmann den Sachverhalt nicht überschaut und deshalb bei der Bestimmung des Nachmannes seinerseits nicht vorsätzlich handelt, hebt die Verantwortlichkeit des\nVormannes wegen mittelbarer Anstiftung auch dann\nnicht auf, wenn der Vormann annimmt, der Nittels-\n\nmann überschaue den Sachverhalt (Weiterbildung\nvon BGHSt 6, 39).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2228 074\n\nGesetzs StGB §§ 48, 59\n\nRechtssatz: Der Umstand, dass ein littelsmann den Sachverhalt nicht überschaut und deshalb bei der Bestimmung des Nachmannes seinerseits nicht vorsätzlich handelt, hebt die Verantwortlichkeit des\nVormannes wegen mittelbarer Anstiftung auch dann\nnicht auf, wenn der Vormann annimmt, der Nittels-\n\nmann überschaue den Sachverhalt (Weiterbildung\nvon BGHSt 6, 39).\n\nAktenzeichen: 3 StR 2 266/55 .\nUrteil des BGH vom 7» September 1955 IG Frankfurt am Main\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden xaufmann Dr. Günter Georg H aus\nF ;s geboren am 1911 in\nL Schlesien),\n\nwegen Anstiftung zur Falschbeurkundung\n\nhat der 2, 8erienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\na6)\nfer\n13\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Kain vom 16. März 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels zu\ntrazen-\n\nVon Rechts wegen\n\nI._Zu_den_ Verfahrensrügen.\n\n4\n\n1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den in Argentinien wohnhaften Schwager des RBeschwerdeführers, den Landwirt von vgBD: als Zeugen im iVege der\n„echtshilfe unter anderem darüber zu hören,\n\n1.) dass die Idee der Pässebeschaffung vom Angeklagten\n| stamne, der den Beschwerdeführer in dieser Richtung gedrängt habe,\n\nDE ZN)\n\ndass das Geld für die Beschaffung der Pässe am\n\nN DD\n\nAbend des für die Ausreise vorgesehenen Tages, und\nzwar am 17.1.1952 gegen 18 Uhr an den Angeklagten\n\nIE ze2201t worden sei.\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag zu 1 und 3 mit\nder Begründung abgelehnt, die in das Wissen von Vo>\ngestellten Behauptungen seien für die Entscheidung ohne\nBedeutung.\n\net Pr ven . .\n\nDie Revision beanstandet, dass in dem Beschluss nicht\nangegeben ist, ob der Beweisamtrag aus rechtlichen oder\naus tatsächlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Sie\nfindet darin eine Verletzung der Vorschrift des § 34 StPO\nund macht geltend, mangels ordnungsmässiger Begründung der\nAblehnung des Beweisamtrages könnten die Tatsachen, die\nin das Wissen von Te gestellt worden waren, nicht als\nbedeutungslos angesehen werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf der Verletzung des\n§ 34 StPO beruhe.\n\n\"ie in der Rechtsprechung feststeht, muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, weshalb\n\njas Gericht den Beweisamtrag für unerheblich ensah (BCH\nHIT 1953, 55 Ar 21), Der Angeklagte soll dadurch in den\nsesetzt werden, seine weitere Verteidigung sachgemäss einzurichten. Dem Revisionsgericht scll ermöglicht\nwerden zu prüfen, ob der Tatrichter den Beweisamtrag zu\nRecht abgelehnt hat. Darin, dass das Landgericht den beanstandeten Beschluss nicht entsprechend diesen &rfordernis-.\nsen begründet hat, liegt in der Tat ein Verstoss gegen\n§ 34 StPO. Indessen kann das Urteil nicht zuf diesem Verfahrensmangel beruhen.\n\nDer erkennende Senat hatte bereits in dem Urteil vom\n\n8. Juli 1954 dargelegt, dass und weshalb es Tür die Frage,\nch IB ni der Beschwerdeführer sich der Anstiftung\nzur Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht hätten, ohne\nBedeutung sei, wer von beiden zuerst den Gedanken ausgesprochen babe, für die Ausreise des Beschwerdeführers und\nseiner Familie die Pässe zu beschaffen. Diese Rechtsauffassung, an die das Landgericht gemäss § 358 Abs 1 StPO\ngebunden war, war dem Beschwerdeführer und seinen Verteidiger bekannt. In dem Revisionsurteil ist allerdings nichts\nderüber ausgeführt, dass für die Annahme, der Beschwerdeführer\nhabe sich der Anstiftung zur \"alschbeurkundung im Amte\nchuldig gemacht, auch der Zeitpunkt der Zahlung des für\n\nMar\n\niie Pässe verlangten Betrages von 25 000 DM ohne Bedeutung\n\nie)\n\nDazu lag keine Veranlassung vor, weil nach den damaligen.\n\n+\n\nei>\n\natrichterlichen Feststellungen der jetzige Beschwerdeführer\nden geforderten Betrag dem Angeklagten I | übergeben\nhat5e, ehe dieser die Eheleute Bornstein endgültig mit der\n\n2\n\ny’\n\nBeschaffung der Pässe beauftragte. Indessen ergab sich aus\nden Ausführungen des Rerisionsurteils auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger hinreichend deutlich, dass der\neschwerdeführer den kitangexlagten MD ) schon daäurch zu dessen Anstiftertätigkeit bestimmt haben könnte,\n\no\n\ndass er seinen Vorschlag annahm und sich bereit erklärte,\n\nen geforderten Betrag zu bezahlen. Dass der Beschwerde--\nführer dies getan hat und dass Lg daraufhin den\nSheleuten Be sen Auftrag gegeben hat, die Pässe zu\nbeschaffen, hat das Landgericht festgestellt und wird auch\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen ,\nUmständen lag es für alle Beteiligten offen zu Tage, dass\nder Beschwerdeführer sich auch dann der (mittelbaren) Änstiftung zur Falschbeurkundung schuldig gemacht haben würde,\nwenn er den Preis für die Pässe nicht bei Auftragserteilung,\nsondern erst am 17. Januar 1952 gezahlt haben sollte. Es\nkann schon deshalb nicht die Rede davon sein, dass infol-\n\nge des gerügten Wangels der Begründung die Verteidigung\nüber die Erwägungen, die das Gericht zur Ablehnung des\nBeweisamtrages veranlassten, im unklaren geblieben wäre.\nNimmt man aber an, der Beschwerdeführer hätte in diesem\nPunkte die Sachlage trotz ihrer Klarheit und trotz den Ausführungen des Revisionsurteils vom 8, Juli 1954 nicht überschaut, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies in seiner Verteidigung hätte behindern können oder inwiefern\n\ntere Tatsachen und Beweismittel über seine Sinlassung\nhinaus vorzubringen.\n\nDa es für die Annahme der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Ante ohne Bedeutung ist, ob Dr ] dem Beschwerdeführer den Vorschlag machte, Pässe zu besorgen, und\nferner an welchem Tage der Beschwerreführer das hierfür\neusbedungene Entgelt an IB zezanlt nat, ist durch\ndie Ablehnung des Beweisamtrages weder die Vorschrift des\n3 244 Abs 3 StPO noch die Aufklärungspflicht (§ 244 kbs 2\nSiPO) verletzt.\n\n2,) In der Revisionsbegründungsschrift wird im Zusammenhang hiermit noch bemerkt, von vg hätte als Zeuge auch\nkekunden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an\n\ndie Beschaffung echter Pässe geglaukt habe. Diese Tar-A\n\nsache Sei Tür die innere Seite der Tret von Bedeutuns.\n\nDer Verteidiger hatte unter Punkt 2 des abgelehnten Be-\n\ngebeten, von vg als Zeugen darüber hören\nMD) diesem Zeuxen und dem Beschwerder in seinen Büro erklärt habe, es handie\n\noO 0\n\n=\nführer gegenüb\nsich um echte Fässe, es sei alles in Ordnung, Das Landgericht hat den 3eweisamtrag in diesen Punkte abgelehni,\nweil dss Beweisthema als wahr unterstellt werden könne,\n\nt auf Grund der Angaben In und der gesamten Unstände zu der Überzeugung gekommen, dass beide Angeklagte\n\nund is\n\nunter \"erhten\" Pässen Pässe verstanden haben, die auf aut\nlichen Vordrucken ausgestellt, aber auf ungesetzlichen\n\nge beschafft würden. Da das Landgericht die unter Beweis\ngestellte Tatsache als wahr behandeln wollte, erübrigte\nsich die Vernehmung von \"gu hierzu. kit der Ablehnung\ndes B&weisamtrages hat es daher entgegen der Ansicht der\nsevision die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Dass die\nusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten worden sei,\nmacht die Revision nicht geltend.\n\nDas Landgericht geht davon aus, dass in der Kette der\nWittelsmänner SB nicht schuldhaft gehandelt habe, hält\nles aber für unerheblich, weil es insoweit lediglich auf\nGie Schuld der beiden Angeklagten und ihrer unmittelbaren\nNachmänner ankomme. Aus welchem Grunde der liittelsmann Ss\nEB :icnt schuiähnaft gehandelt hat, ist im Urteil nicht\ndargelegt. Die Revision macht geltend, SB sei \"zuteläubiz\" gewesen, das will sagen, er habe weder gewusst noch\n\ngewollt, dass die Pässe in Wege der Falschbeurkundung im\n\nte beschafft werden sollten. Damit sei die Kette der meh-\n\nr . L\n\nverven Anstifter unterbrochen. Die blosse Weitergabe der\n„ittellung eines Vormannes durch den gutgläubigen Nechmann\nsei kein \"vorsätzliches Bestimmen zu einer mit Strafe be-\n\n&rohten Handlung\" im Sinne von § 48 StGB..\n\nGffensichtlich ist auch das Landgericht der kieinung,\ndass\n\n| bei Weitergabe des Auftra;es nicht vorsätzlich im Sinne der mittelbaren Anstiftung zur Jalschbeurkundung im Amte gehandelt hat, Denn dafür, dass er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder im entschuldizenden\nkotstende (§ 3 52, 54 StGB) oder im entschuldigenden Verbotsirrtum und deshalb nicht schuldhaft gehandelt hätte, bietet\ndas Urteil keinerlei Änhaltspunkte. Die Frage, ob der Vorsatz\nSchuldelement ist, wie der Tatrichter anzunehmen scheint,\nkann unerörtert bleiben. Ist Ss gutgläubig gewesen,\n\nso hat der Vormann gg sich seiner als eines \\erkzeu-\n\nges bedient, um den Nachmann igguED seinerseits zur Besorzung der Pässe im wege der Falschbeurkundung in Amte zu bestimmen. Das ist möglich. Wie der Täter zur Ausführung der\nTat, so kann der Änstifter zur Bestimmung des Täters sich\neines gutgliubigen, den Sachverhalt nicht überschauenden\nverkzeuges bedienen, Auch in diesem Falle ist er als Anstif-\n\nter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Anstiftung\nzur Anstiftung. Auch hier kann sich der Anstifter eines\n\nxer\n\ngutgläubigen Verkzeuges bedienen, um einen anderen dazu zu\nbestimmen, einen Dritten (den Täter) zu einer bestimmten\nStraftat anzustiften. Die vom ersten Anstifter bis zum Täter reichende Kette der Bestimmenden wird dadurch nicht\nunterbrochen. deder der mit „issen und Wollen Bestirmenden\nist der Anstiftung zur Tat schuldig, zuf deren schliess-\n\nliche Begehung seine bestimnende Tätigkeit gerichtet ist.\n\ne:\n\nas gilt auch dann, wenn der Bestimmende irrtümlich annimmt,\ndass derjenige, an den als Üittelsmann er sich wendet, den\nSachverhalt überschaue, d.h. wenn er ihn nicht als \\erkzeug\nbenutzen, sondern zur Aünstiftung anstiften will. Denn der\n\ntung. Der Wille des mittelbaren Anstilters, durch einen die\nsachlage überschauenden Anderen den Dritten zur Begehung der\nvorgesetzten Straftat zu bestimmen, umfasst auch die lÜöglichkeit, dies durch einen gutgläubigen Anderen zu tun, Ia\nbeiden Fällen liegü mittelbare Anstiftung vor. Dem Landgericht ist deshalb im Ergebnis beizupflichten. Für die Frage,\nob der Beschwerdeführer sich der Anstiftung zur Falschbeur_\nkundung im Amt. begangen durch stuaE> in Den .\nschuldig gemacht hat, ist es unerheblich, wenn SD den\nSachverhslt nicht überschaut haben sollte.\n\nSoweit die Revision vorträgt, der Beschwerdeführer habe\neine strafbare Beschaffung der ?Tässe richt für möglicn gehelten, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt.\n\nDie Voraussetzungen des § 3 Abs 1 StrFrG 1954 liegen\nnicht vor.\nAuch die Sachrüge bleibt demnach ohne ärfolg.:\n\nKoeniger Busch werner\n©\nJagusch Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-07/3-str-266-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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