{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-31_3_StR_221_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-31","aktenzeichen":"3 StR 221/55","doktyp":null,"leitsatz":"Wer seine ihefrau töten will, um sich einer\nandern Frau zuzuwenden, handelt auch darın\naus niedrigen Beweggründen, wenn die Ehe\nunglücklich ist, weil die Gatten nicht zu\neinander passen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Autliche Sammlung! 2228 080\n\nan oe mern n- Bir m an mn mn ne am m mern un mer ._ nn nr\nu un En — _ 2 en De u\n\nGesetz; 88 211,43 StGB\n\nRechtssatz: Wer seine ihefrau töten will, um sich einer\nandern Frau zuzuwenden, handelt auch darın\naus niedrigen Beweggründen, wenn die Ehe\nunglücklich ist, weil die Gatten nicht zu\neinander passen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 221/55\n\nUrt. des BGH vom 31. August 1955 SchwG Darmstadt\n\n3 Stk 221/55 =\nIna Namen des Volkes\nIn der Strafssche\n\nden Verwaltungsoberinspektor Lorenz K gun\n\nIB. zeboren an EB 902 i: Te\n\nw\nfer\nRR\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 51. August 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Dezember\n1954 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 23. Dezember 1954 erlittene Unter--\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\nj\n\nTer Angeklagte lebte in zerrütteter Ehe; er hat seine\nfrühere Frau im Bad zu töten versucht, indem er ihr in jede\nHand ein elektrisches Kabel gab, an dem er vorher je ein\n\nDur\nFi\n\nstählernes Werkzeug befestigt hatte. Ihre Bedenken beschwichtig- :\n\nte er damit, er wolle das stromlose Kabel nur glattziehen und\n\nmessen, um eine Leitung zu legen. Danach verließ er das\n\nBad und schloß die Kabel draußen an die Lichtstromleitung\nan. Unter der Einwirkung des Strons stürzte die Frau aus\nder Yanne, wodurch sich der Stromkreis, den sie nicht hatte unterbrechen können, öffnete, so daß sie am Leben blien».\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu acht\nJahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Sein Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter heimtückischer\nTötung (§ 211 Abs 2.StGB) hält sich an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (EGHSt 2,60; 3,183;\n3,330; 6,120) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision leugnet nicht, daß das Vorgehen des\nAngeklagten äußerlich heimtückisch anmute; jedoch habe\ner, nachdem er den Tötungsplan beim Anblick der Kabel einmal gefaßt hatte, von da ab ohne das Bewußtsein der Bedeutung seines Tuns gehandelt. Die versuchte Tötung sei\ndaher aus inneren Gründen nicht heimtückisch gewesen.\nDiese Ausführungen widersprechen den Urteilsfeststellungen,\nnach welchen der Angeklagte bei der Tat überlegt und planmäßig vorging; sie müssen daher nebst den Folgerungen,\ndie die Revision an sie knüpft, außer Betrecht bleiben,\n\n2. Vergeblich bekämpft die Revision sodann die Annahme niedriger Tötungsbeweggründe des Angeklagten, zu der\ndas Schwurgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs gelangt ist. Der Überste Gerichtshof\nfür die Britische Zone hatte im Falle der vorsätzlichen\nTötung einer Ehefrau durch ihren Mann, dem sie bei einer\nLiebschaft im Wege war, ausgesprochen, niedrig sei ein\nBeweggrund, der nach allgemeiner Anschauung als sitt-\n\nlich verachtenswert gelte (OGHSt 2,344; dazu ferner O6GH$t\n1,98; 1,364; 2,113,117; 2,173,177; 2,179; 2,389,392).\nDiese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schon in\nder Entscheidung 1 StR 77/51 vom 26. Juni 1951 in demselben Sinne fortgesetzt und u. a. weiterhin als niedrig einen\nbesonders gemeinen und daher verächtlichen Beweggrund bezeichnet (BGHSt 2,60,63), sodann in dem Urteil BGHSt 3,132\neinen solchen, der \"nach allgemeiner sittlicher Wertung\nauf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte\n\nBigensucht bestimmt und daher besonders verwerflich,. ja\nverächtlich ist\" (ebenso BGHSt 3,180,182). Das erwähnte\nUrteil BGHSt 3,132 hatte die Tötung einer Ehefrau durch\nihren \\da:n und dessen Geliebte, denen sie im Wege war,\n\nzum Gegenstand. Wenn seine Wortfassung, an die sich das\nSchwurgericht hier gehalten .hat, die Verwerflichkeit einer\nTötung, die aus solchen Gründen geschieht, besonders nachdrücklich betont, so liegt das ausschließlich an dem damals festgestellten Sachverhalt, es enthält keine einengende Abweichung von den übrigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und denen des OGH. Dazu bestand und besteht kein Grund. Die gesetzlichen Beispiele niedriger\nBeweggründe im § 211 StGB, die das Urteil BGHSt 3,132\nerwähnt, sprechen nicht für eine solche Einschränkung.\n\nBei der Vielfalt und Verschlungenheit der Mordbeweggründe, mit denen sich die höchstrichterliche Rechtsprechung\nseit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 211 StGB zu\nbefassen hatte, der allgemein gehaltenen Gesetzesfassung\n\nund dem hohen Unrechtsgehalt derartiger vorsätzlicher Tötungen wäre das auch ungerechtfertigt. Allerdings mögen un-\n\na Tan\n\nm\nTE\n\nter den Tötungen aus niedrigen Beweggründen noch Abstufun- a\nsen der Tatschwere vorkommen, jedoch stets solche, dis das\nGesetz mit Rücksicht auf die ausserordentliche Schwere\njeder aus niedrigen Beweggründen geschehenden Tötung\n\nnicht noch besonders berücksichtigt, weil es für den\n\nMord in allen Fällen aus naheliegenden Gründen die überhaupt zulässige Höchststrafe vorschreibt. Soweit sich das\nSchrifttum zum Begriff des niedrigen Tötungsbeweggrundes\n\nnäher äussert, finden sich keine hiervon abweichenden Ansichten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bietet\nebenfalls keinen Hinweis für eine andere Beurteilung.\n\nDie Revision entwirft ein eigenes Bild von der Ehe\ndes Angeklagten und von seiner Persönlichkeit, wie sie\nsie beurteilt, und leitet daraus die Ansicht her, daß ihn\neine tiefe Bedrücktheit, nicht ein niedriger Beweggrund\n\nzu der Tat veranlasst haben müsse. Damit kann sie nicht\ndurchärir,en, weil das Schwurgericht, dessen ordnungsgemäß\ngetroffene Feststellungen das Revisionsgericht binden,\n\nken Sachverhalt und Hergang wesentlich anders darstellt\nund für das Eingreifen eines Schuldminderungsgrundes im\nSinne des § 51 StGB keinerlei Raum läßt.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge\nist unbegründet. Der psychiatrische Sachverständige hatte\ndargelegt, der Angeklagte sei, abgesehen von häufigen Kigräneanfällen, körperlich und geistig völlig gesund.\nFrühere Unfälle mit Pferden hätten keine hirnorganischen\nSchäden oder Veränderungen hervorgerufen. Er sei im Sinne\ndes § 51 StGB voll verantwortlich. Ein rechtlich beachtlicher Affekt habe bei ihm nicht vorgelegen. Der klinischen Beobachtung bedürfe es bei der klaren Sachlage nicht,\nDemgegenüber hatte die Verteidigung die Einholung eines\nObergutachtens beantragt und diesen Antrag mit einer\n\nwesentlich abweichenden ZLeurteilung der schon bisher Test-1\n\nic\ngestellten Umstände begründet. Nach nochmaliger Anhörung\ndes Sachverständigen lehnte das Schwurgericht den Antrag\n\nab, weil das Gegenteil der darin behaupteten Tatsachen\n\nbereits erwiesen, die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei und weil auch die übrigen Voraussetzungen des\n§ 244 Abs A StPO nicht vorlägen,\n\nDiese Ablehnung war zulässig. Die Revision bezweifelt\ndie Sachkunde des Gutachters nicht. Auch daß ihm als Oberarzt einer staatlichen Heilanstalt und Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Forschungsmittel fehlen,\ndie andern Gutachtern zur Verfügung stehen, behauptet die\nRevision in dieser Form nicht; das muß bei einfachen Beurteilungsgrundlagen wie hier auch als ausgeschlossen gelten. Die Revision meint nur, der Sachverständige stütze\nsein Gutachten auf unzulängliche tatsächliche Unterlagen;\ner habe fen Angeklagten - abgesehen von der Beobachtung\nin der zweitägigen Hauptverhandlung - nur in der Haftanstalt untersucht. Darin brauchte das Schwurgericht dem\nVerteidiger nicht zu folgen. Ob klinische Beobachtung\nangezeigt ist, hängt u. a. von dem Vorhandensein oder Fehlen gewisser Krankheitsanzeichen und je nach Sachlage von\nder Möglichkeit ab, geistige Beeinträchtigungen ohne eine\nsolche mit Sicherheit auszuschließen. Über diese mit\närztlicher Sorgfalt zu beurteilende Ermessensfrage hat\nsich der Sachverständige unter seinem Eide ausreichend\ngeäussert. Die von der Revision angeführten Gründe waren\ndem Schwurgericht und dem Sachverständigen sämtlich bekannt und wurden von ihnen berücksichtigt. WVenn das Gericht der Ansicht des Sachverständigen beitrat und den\nAntrag auf Einholung eines Obergutachtens abwies, so\nliegt darin kein Ermessensfehler. Die Tatsachengrundiage\ndes Gutachtens war daher ausreichend und verläßlich.\n\nZei der Wichtanwendung des § 51 St5R ist keiner der\n\n}\nm\n3\n[7]\n\n[3\n15\n\nchlägigen Rechtsbegriffe verkannt worden. Die Ausfünrungen des angefochtenen Urteils hierzu, denen beizutreten\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Be\n\nHiernach steht es fest, daß die Ehe den Angeklagten\n\nenttäuschte, da3 er sie schliesslich nur noch als eine leere\nForm emfand, daß ihn jedoch zumindest bei der Tatbegehung\nkein seine Verantwortlichkeit nennenswert beeinträchtigen-\n\nder Affekt beherrschte. Wenn er unter solchen Umständen\n\n» die vermeintliche Gelegenheit, den ihm schon mehr oder we- =\n\nu niger vertrauten Tötungsgedanken in die Tat umzusetzen, =\nrasch ergriff, um seine Frau als das störende Lebenshindernis beiseite zu schaffen, so durfte das Schwurgericht\ndieses Verhalten ohne Rechtsirrtum als von einem niedrigen Beweggrund getragen kennzeichnen.\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ax das Rechtsmittel zu verwerfen,\n\nGlanzmann | Busch Jagusch\n\nDr. Arndt ' Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-31/3-str-221-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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