{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-30_3_StR_466_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-30","aktenzeichen":"3 StR 466/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 466/55 | 2226 004\n\nnn me mn nm nn mn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hubertus B EB :.: HD (CE\ngeboren am «> 1920 in BD.\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8, März 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende. Richter,\n\naa in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ei der Verkündung:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das\n- Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30.\nAugust 1955 mit den Feststellungen aufgehoven,\nsoweit es ihn verurteilt hat.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\nIND\nı\n4\n\nGründs\n\na nn ne ann ne\n\nDer Angeklagie ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gewsrpsmäßiger Sieuerhinterziehung zu eine: Gefängnisstrafs von vier Monaten sowis zu einer Geld- und einer\nWertersatzstrafe verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden, Die Freiheitsstrafe ist ihm zur Bewährung\nausgesetzt worden. Außerdem hat das Landgericht diese Einziehung von 918,38 kg Röstkaffee und 123,50 kg Schokolade\nangeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten macht geltend, der\nTatrichter habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. außerdem bemängelt sie die Anwendung\n\n‘des sachlichen Rechts, Die Sachbeschwerde führt zur Aufhe-\n\nbung des Urteils,\nTo\n\nDia Aufklärungsrüge ist nicht begründst. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Landgericht die ausländischen Kaffeslieferanten gg: >:: | und Kg\nais ‚Zeugen darüber hören sollen, wie der Absatz des in\ndrei Sendungen eingeführten: Kaffees stattfinden sollte.\n\n‚ Hierüber hat sich das Landgericht einmal durch die Verneh-\n\nmung der Zeugen a % und Sch. ferner durch die\nVerwertung der Briefe ein Urteil gebildet, die zwischen\nFrau > in Zürich und dem Angeklagten gewechselt wor--\nden sind. Es ist nicht zu erkennen, weshalb sich dem Land-\n\n‚gericht eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkte\n\n aufärängen sollte,\n\nII.\n\nDagegen führt die Prüfung der im § 468 RAhgO bezeich-\n\nneren Urteilsvoraussetzung zur Aufhebung der Entscheidung.\n\n.; Nach den Feststellungen des Landgerichts bstrieb die in Zürich ansäßige Frau I ] im Jahre 1949 den\nVersand von \"Liebesgaben\" in die Bundesrepublik. Frau ED\n& :irg es in Wirklichkeit nur darum, zoll- und steuerpflichtige Genußmittel ahne Entrichtung der EBingangsahgaben im Geblet der Bundesrepublik zu verkaufen. Zu diesem\nZweck sollten die Waren ais Liebesgaben getarnt werden.\nDurch ihren Vertrauensmann RO $ wurde fer Angeklagte\nin diese Geschäfte eingeweiht; ihm fiel die Rolle zu, mit\nHilfe seiner Firma in Wiesbaden-Bieprich eine Auslisferv Ingsstelle einzurichten, die den Absatz des von ihm gerösteten und verpackten Kaffees in kleinen Mengen von 2 1/2 kg\nzum Preise von 18 DM je Kilo besorgen sollte. Hiervon\nversprach sich der Angeklagte eine Erhöhung des Gewinnes\nseiner sonst wenig abwerfenden Firma. Mit seiner Hilfe erhielt Frau Kg an 12. November 1949 eine Lizenz zur\nEinfuhr von Liebesgaben im Gewicht von 185 t: Hierauf wurden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, drei Sendungen mit Kaffee; im zweiten Falle auch mit Schokolade,\nvon ‚der Schweiz nach Wiesbaden geleitet.\n\n\\ \"Die Ende 1949 mit der ersten Sendung bei ihm eingegangenen 504,60 kg Rohkaffee ließ der Angeklagte rösten;\neinen Teil davon leitete er dann an eine Verteilungsstelle\nin Norddeutschland weiter, während er den Rest zum größten Teil im Gebiet von Wiespaden verkaufte. Kleinere\nPosten aus dieser Sendung wurden in Itzehoe und Wiesbaden\nbeschlagnahmt. Der Zollbehörde reichte der Angeklagte Listen mit den Namen der angeblichen Empfänger von \"Liebesgaben\" ein. Die auf diesen Listen verzeichneten Personen\nhatten jedoch keinen Kaffee erhalten. Mit der zweiten Sendung. die Anfang Dezember 1949 bei dem Angeklagten eintraf, erhielt er neben 304,7 kg Rohkaffee 123,5 kg Scho-\n\nkolads, während die folgenäe dritte Sendung aus 506,7 kg\nRohkaffse hesiand. Zur Verteilung der Waren diessr beiden letzten Sendungen, die mit Hilfe des Verkaufs von\nGutscheiren betrieben werden sollte, kam es nicht mehr,\nweil die Zolibenörde zugriff,\n\n2, Das Lanägericht hat in diesem Verhalten des An-Stsuerhinterzisehung gesehen\n\nund den Angeklagten nach $S 396, 401 op Abs 1 RäbgO kastraft. Es ist der Ansicht, daß in allen drei, eine fort-\n\ngeklagten eins gewerbsmäßige\n\ngesetzte Tat bildenden Fällen jeweils eine vollendete Hinterziehung der Eingangsabgaben vorliege. Für den Tail aber,\ndaß man bei der zweiten und dritten Sendung nur eine versuchte Steuerhinterziehung annehmen wolle, sei das im.\nErgebris ohne Bedeutung, weil § 397 Abs 2 RAbgO für den\nVersuch der Steuerhinterziehung nur die für die vollendese\nTat angedrohte Strafe zulasse.\n\n%, Diese Hilfserwägung begegnet Bedenken, da, zwar\n§ 397 Abs 2 RAbgO in Verbindung mit § 391 RAbgO verbietet,\ndie Strafe nach § 44 StGB zu mildern, aher keineswegs\nausschließt, im Rahmen der angedrohten Strafe zugunsten\ndes Täters zu berüsksichtigen, daß es nicht zur Vollendung\ngekommen ist. 2\n\n4. Indessen kommt es auf diesen Punkt nicht an, da\ndas Landgericht in erster Linie angenommen hat, daß auch\nbei der zweiten und dritten Lieferung der Tatbestand der\nvollendeten Zollhinterziehung gegebsn sei. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters von vornherein\ndarauf ausging, die Waren durch Täuschung der Zollbehörde\nin den freien Verkehr zu bringen, so entstand die unbedingte Zall- und Verbrauchssiwerschuld nicht erst mit der\nAbfertigung des Kaffees zum freien Verkehr in Wieshaden,\nsondern schon mit der grenzübersshreitenden Einfuhr {vel.\nBFH BstBl 1951 Teil III § 221, BGH ?% StR 586/52 vom 19.3.\n\n95% = IM, RAbgO § 396 Nr 8). War demnach sine Zoll- ünd\nSteuerschuld bereits sntstanden und kam deshalh eins vollendete Steuerhinterziehung in Betracht, so hätte das Landgericht der Vorschrift des § 468 RApgO genügen müssen.\n\nSie schränkt die Entscheidungsfreiheit des Tatrichters\nein, wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung davon\nabhängt, ob ein Steueranspruch besteht {RGSt 68, 51 ff);\nDiese Bestimmung muß, da sie eine Urteilsvoraussetzung\nenthält, von Ants wegen auch vom Revisionsgericht beachtet\nwerden. Die dem Senat vorliegenden Akten ergeben hierzu,\nüber die Zoll- u und | Steueransprüche : im Anfechtungsverfahren\ngegen den Angeklagten ergangen ist, während die Finanzbehörde bei der Abgabe der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft die der Ansicht des Landgerichts entgegengesetzte Auffassung vertrat, es seien im zweiten und dritten\nFalle überhaupt keine Steuer- und Zollansprüche entstanden\n(Bl 8 und 21 d A), Der Senat muß daher davon ausgehen, daß\nnur im ersten_ Falle ein rechtskräftiger Steuerbescheid\ngegen den Angeklagten erlassen worden 1513 insoweit erüb-\n\nrigte sich eine Aussetzung des Verfahrens, da der Tatrichter. die Vorfrage, ob zoll- und Steueransprüche gegen den\nAngeklagten entstanden waren, nicht abweichend beurteilt\nhat, Dagegen durfte der Tatrichter in den beiden anderen\nFällen nicht, wie geschehen, wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilen, solnge nicht die Finanzbehörden über\ndie Frage, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist,\nrechtskräftig entschieden hatten, Die Verletzung des 8 468 \\\nRAbgO zwingt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen: .\n\n5. Für die neue Verhandlung sei noch darauf hinge- .\nwiesen, daß das Landgericht bei einer Verurteilung wegen\n\nSteuerhinterziehung in den Urteilsgründen darlegen muß.\nin welcher Weise die Zoll- und Steueransprüche durch\n\nTäuschung äsr Steuerbeamten verkürzt worden sind, wie\n\nder Angeklagte dabei bet: ne war una wie er oder aH-\n\nAN\nH\n\nlere für ihn Lei der Zollabfertigung von äsr erschiiche-\n\nQu\n\nnen Einfuhrlizenz Gebrauch gemacht haben.\n\n6. Durch die neue Verhandlung erhält das Landgeegenheit, nochmals zu prüfsn, ok die Vores § 3 StFrG 1954 vorliegen. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Bo-\n\n} 11\n\n-\n\n[®\n\n15\n\nct\na3)\nSı\nCs\nPas\nre}\n[ep]\n[4))\n1\n[0\n\nRei)\nSs\nu\nun\n[O)\ncr\n[0]\n\nu\nfer}\n\n09\n[07)\nee}\n[or\n\ngründung abgelehnt, die Notlage, in der sich der Angekıagte bei Begehung der Tat befunden habe, sei nicht so\ndrückend gewesen, daß nur die Straftaten einen Ausweg\nabgegsben hätten, Eine solche Auslegung wird dem Zweck\nder erwähnten Vorschrift nicht gerecht, sie entsprichv\nauch nicht der Rechtsprechung des Bundesge:ichtshofs. Es\ngenügt, wenn der Angeklagte. der mit dem Ende des Krie\nges seine Daseinsgrundlage ais Berufsoffizier verloren\nhatte und auf Grund seiner erheblichen Kriegsleiden nur\nschwer wieder Fuß fassen. konnte, in dem von ihm damals\nbetriebenen Geschäft keinen Verdienst fand, um sich und\nseiner Familie eine bescheidens Lebensführung zu ermöglichen. Bedsnklich ersäheint auch die Bemerkung des\nUrteils, es könne nicht festgestellt werden, daß der\nAngeklagte zur durch äie Not zur Tat getrieben worden\nsei. § 3 StFr@ 1954 ist schon dann anwendbar, wenn dis\nNot der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für\nsein strafbares Verhalten gewesen ist. Dis Gewährung\n\nvon Straffreiheit entfällt daher nicht schon, wenn\naußerdem noch andere Motive mitgewirkt haben (BGH 1\nStR 697/54 vom 8. März 1955, 1 StR 680/54 vom 22.\nApril 1954).\n\nGlanzmann Die Bundesrichtsr Dr.Koasniger und\nProf,Dr.Busch befinden sich im Urlaub\nund sind deshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\nBu Glanzmana\n\nWerner Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-30/3-str-466-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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