{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-25_3_StR_416_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-25","aktenzeichen":"3 StR 416/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a - DEM. zeoore::\n\n16 in\n\nwegen fortgesetzier gemossenschaftlicher TUntreüe u.80\n\nhat der 3. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Januar 1956, an der teilgenommen haber;\n\nSenatspräsident G.anzmann\n\nals Vorsitzender,\nBüundesrichver Dr.Kkoeniger\nBundesrichter Prof,Dr.Busca\nBundesrichter Maa3\n\nBü indesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzerde Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft\nHilfsarbsiter im nittleren\nJustizdienst\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n25. August 1955 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIn Umfang der Aufkebu m wird „gie Sache zur\nNeuen Yerharälun 8\n\nale Kost 3 Recht ü\nriont enristwerwiosens\n\nVen Rechts wegen.\n\n,\n\n& mu\n\nDer Angeklagie ist unver Freisprechung ım ünrigen\nwegen genossenschaftlicher Untreue in Tavei:\nUnterschlagung:. wegen Urkundenfälschung ın zwe:ı Fällen\nund wegen Betrüugs zu einer \"samtee heat snöraee von\neinem Jahr und sechs Monaten verurte\n\n€\nUntersurhungshaft ist ihm angerechnet worder.o\n\nr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie ichtenwendung ies § 3 StFG 70954 una ferzer die Strafzumessung gerügt. Ob durch die Rerisionshagrtindung weiter\n\nS\n\nre sachliohrechtiiche Mängel. des Urteils gerügt sind. kamı\n\ndahingestellt bleibens schon die Rüge &sr Nichtzuwerdung\ne ei noageriedn\n\nur Nachprüfung der sachlichen Rechtsarwenrdung hinsicat-\n\nlich des ganzen Urteils insoweit, als der Angeklagte Ter-\n\nurteilt worden ist {RGSt 54, 85 BGH 4 StR 09/50 vom 17.\n\nAugust 1951» 1 StR 544,52 vom 10. April 1953).\n\nTe Der Schuldsprueh zeigt keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagter, soweit er. wegen genossenschaftiicker Untreue in Tateinheit mit Unterschiagung und wegen\n\nUrkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nTI, Auch der Schuläspruch wegen Betrugs ist im Ergehnis nicht zu bean ‚standene\n\n1, Der äußere Tatbestand des § 265 StGB ist von der\nStrafkammer ausreichend festgestellt.\n\nAls Täuschungshandlung hat das Lardgericht die Vorsplegelung des Angeklagten angesshen, er könne das gewünschte Darleken von 3 000 DM ohne Schwierigkeiten ter-\n\nmingendä3 zurückzahlen, weil er zusammen mit dem Verdienst\n\neiner Ehefrau ein monatlicshes Einkommen von etwa 000 DM\n\nsa 3eß äle Angaber Über seines Einkommensverhältnisse eizen\nfalschen Eindruck über seine Za} engsfähigkent erwecken\n\nm:\n\nmußten. Damit ist eine -äuschungshandlung eindeutig festı-\ngestellt, ohne daß es eines Eingehens auf den weiter\n\nvon Landgericht herangezogenen Umstanä bedürfte, daß der\nAngeklagte Einzelheiten über seine Verschuldung ver\n\nDaß der Dariehensgeber | durch die Täuschung in einen\nirrbum verseizt wurde und auf Grund dıeses irrtums das Darlehern gewährte, hat die Strafkammer ebenfalls dargelegt.\nDiese Vermögensverfügung hat auch zu einer Vermögensschädigung des va geführt. Zu Unrecht siest das landgericht diese Vermögensschädigung erst darin, daß der Darlehersgehsr vn dadureh endgültig geschädigt wurde,\n\ndaß der Angeklagte später nicht in der Lage war, das Dar-\n\n3\n\nAa\n\n3\n1ehei, zurisekzuzahlen. Schen mit Hingabe des Darlehens ist\nvielmehr eine Vermögensschädigung des VB in e\nda er an Stelle der Darlehenssumme nur einen re\nwürdigen Rürkzaklungsanspruch gegen den Angsklagtea er-\n\nworben hat,\n\n2. Auch zur nneren Tatseite des Betrugs können dem\nUrteil ausreichende Feststellungen entnommen werden,\n\nInsoweit erfordert der Tatbestand des § 263 StGB\nwenigstens bedingt vorsätzliches s Handeln und die Absicht\ndes Täters, sich einen rechtswiärigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen,\n\nDas vorsätzliche Handeln des Angeklagten ist zwar\nfür den vom Tandgericht herangezogenen endgültigen Aus-Falı des Darlehensgebers v3» mit seiner Forderung nich!\n\ncr\n\nQ\n\nutslg festgestellt, Das Urteil legi insoweit zur dar,\n\n| Angeklagte diese\n\nFeststellungen eindeutig entnommen werde eno Da auch die\n betrügerische Absicht des Angeklagten .vom Landgericht\n\nwegen Betrugs keinen rechtlichen B Bedenken,\n\n‚fehler. zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nNL\n\nA\n& _\n\n° B\nbleiben, ob die fehlende ausdiückliicho Fessstellung\ngem Urteilszusammarhkang zweifels:\nkann. Wie op\nVermögensschadens bereits die Feststellung, daß die Rück-\n\nzählung der lekensf\n\nForderung gefährdet war. DaB der\nGefährdung der Darlehensfo\n\nseinen Willen aufgenommen und daher vorsät\n\nTatbestand des Betrugs erfüllt hat, kann den Urteils.-\n\nfestge stellt worden ist, begegnet seine Verurteilung\nDer Schuldspruch 18gt daher insges ‚amt keine Rechta-.\n\nIll. Mit Recht rügt dagegen die Revision, daß die\nStrafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers den Umstand verwertst hat, daß er \"seine\nTaten teilweise bis zuletzt hartnäckig gelevgret und wenig\n\ne\n\nEinsicht gezeig\n\nct\n}\npm\nD\nBr\n(D\n[un]\njan}\n[P)\n2\nü\na\nJ\n\nfür sich allein nicht als siraferhöhend angesehen werden,\nda dies auf eine unzulässige Proneästsrafe Ranauslanfen\nwürde. Selne Verwertun\n\nnur dann Bu wenn aus\n\nbei der Ar re Tat und nach seiner Persönlichksit ein\n\n\"/}\n\nS\n=\nin\n[@}\n20\niv)\nlern)\nch\n=:\nr\n2\n(D\nr\nNY\nmi}\n3\n>\n5\ner\n“D\nDan\nca\n\nsicherer Schluß auf Rechtsfei\nles Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche gezogen\nbsi 5\n\nu\n\nwerden kann. Hierzu müßten ausdrückliche Festst:\ngetroffen werden vgl BGHSt 1, 103: 1, 1055 BSH 1 Su\n660,54 vom 14, Dezember 1954: BGH MDR 1955, 689). De\nnicht völlig sicher auszuschließen ist, daß der Strafausspruch durch diesen Rechtsfehler beeinflußt sein kann,\nmuß er mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho--\n\nben werden.\n\nIV. Keinen Erfolg kann dagegen die Rüge der Revision\nhaben, die Strafkammer habe zu Unrecht § 5 StFG 1954 nicht\nangewendet, Da sämtliche Straftaten ver dem Stichtag des\n§ 1 SiFG 1954 begangen si ind, hätte es überhaupt keiner\ntellungnahme des Tandger ichts zur Anwendbarkeit des 8\nAtFG 1954 bedurft, da diese Bestimmung schon deshalb unanwendbar ist, weil die verhängte Gesamtstrafe, die gemäß § 11 Abs 1 StFG 2954 entscheidend ist, höher als ein\nJahr Gefängnis ist, . a\n\n21\n\nIm übrigen hat die Strafkammer aber auch die Anwen-\n}\n\n-_.. =» man | -a-ıur m. 3 1.\nbeäingven, unverschuldet\nAl\n\nsich Süren den Bau seines\n\nft überacmnen ha\n\nR\nr\n\ngeraten ist. Wenn er, wie das Landgericht T\n\ndie abgeurteilten Straftaten zur Beseitigung diessr Vergen die Voraussstzunge\n\nGlanzmanın Koeniger Busch\n\nMaaß Dr. .Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-25/3-str-416-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-25/3-str-416-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.618820+00:00"}}