{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-23_3_StR_438_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-23","aktenzeichen":"3 StR 438/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2226 037\n\n—u— u\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm R 0) aus KB. dort geboren\n\nen GE 1:05,\nwegen Notzucht u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26: Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Xcoeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busc\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEIIED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 23. August 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn wegen Notzucht schuldig gesprochen hat, im übrigen im Strafausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wiräd verworfen:\n\nIm Umfang der Aufhehung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nY\n\nGründe:\n\nau str wen. - |——\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in Tatmehrheit mit\nversuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun\nMonaten Zuchthaus verurtsilt worden. Er beanstandet Ver-\n\nletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts,\n\n1.) Zunächst macht er geltend, daß in der Vereidigung\n\nder Zeugen Herbert und Margit De wie ihrer Mutter\nValerie CB ein Verstoß gegen §§ 59, 61 Wr 2 StPO liege.\nDer Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Entscheidung\nüber die Vereidigung der Verletzten Margit BED und\n\nihrer Angehörigen habe nicht dem Vorsitzenden zugestanden,\nsondern hätte vom ganzen Gericht getroffen werden müssen.\n\nDie Revision hält es auch nicht für angängig, den Angeklagten\ndarauf zu verweisen, daß er gegen die Entschließung des Vor-\n\nsitzenden das Gericht hätte enrufen können; es wäre eine Über-\n\nspannung der ihm oder seinem Verteidiger zuzumutenden Sorgfaltspflicht, wenn sie genau darauf achten müßten, ob die Mittel,\nlung von der Yereiäigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen\n\nauf eine Entscheidung der Strafkammer oder ihres Vorsitzenden\n\nzurückzuführen sei.\n\nDie Sitzungeniederschrift enthält den Vermerk, daß die\n\nZeugen CB. Herbert und largit DD 2: Anoränung\n\ndes Vorsitzenden vereidigt werden sollen und daß Giese dann\n\nann\n\nGen Eid geleistet haben. Demnach trifft die Behauptung der\nRevision zu, daß der %id nicht zufolge eines Gerichtsbeschlusses\ngeleistet worden ist, § 274 StPO. Dagegen kann jedoch aus Rechte\ngründen nichts eingewendet werden.\n\nDie Revision verkennt die ihrer Heinung entgegenstehende\nRechssprechung des Eundesgerichtshofs nicht. Danach kann der\n\nVorsitzende auf Grund seiner ihm gemäß § 238 Abs 1 StPO zustzehenden Prozeßleitungsbefugnis nach seinem Ermessen über\n\ndie Frage der Vereidigung eines Zeugen befinden. Das voll-\n\ns von einem seiner Mitglieder oder einen anderen Prozeßbeteiligten verlangt worden ist (BGHSS 1. 216). An disser\ne\n\nchtsprechung ist festzuhalten.\n\nSie betrifft zwar nur den Fall der Nichivereidigung\nnach § 61 Nr 5 StPO. Doch können für den Fall der Vereidigung\ntrotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Nr 2 StPO\nkeine anderen Grundsätze gelten: Die Vereidigung ist die\nin § 59 StPO ganz allgemein bestimmte Regel; das gilt auch\nim Falle des § 61 Nr 2 StPO (BCHSt 1, 175 /T807). Wenn der\nAngeklagte oder dessen Verteidiger gegen die Vereidigung der\n\ngenannten Zeugen Bedenken hatte, konnten sie ihr widersprechen |\n\nund einen Beschlu3 des Gerichts herbeiführen, Solche Bedenken |\nkonnten wohl nur auf Zweifein an der Glaubwürdigkeit der arei #\nZeugen namentlich der Margit DEE Herunen. Vernünftiger- _ '\nweise konnte nur diese Erwägung eine Rolle spielen für den Ent- h\nschluß, sich gegen die Vereidigung zu wenden, nicht aber der\nGedanke daran, ob sie der Vorsitzende oder das Gericht angeordnet hatte. Nach dem Protokoll. sind Anträge zur Vereidigung\n\nnicht gestellt worden. Aus welchen Gründen das geschah, kann |\ndas fevisionsgericht nicht erkennen. Der Hinweis auf eine\n\nÜberspannung der zumutbaren Aufmerksamkeit muß daher unbeachtet bleiben. |\n\nDa nur eine Anordnung des Vorsitzenden vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob er gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat, Auf einen etwaigen Mangel dieser Art\nkönnte die Kevision nicht gestützt werden (BCHSt 1, 322).\n\n) Auch der weitere Angriff, das Landgericht habe entgegen\n55 Abs 2 StPO die Margit BEE vor ihrer Vernehmung\nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen, führt\n\nnicht zum Erfolg»\n\nEs kauın “entnsbehen, ob die Zeugin den Angeklasten zu\no _\n\nUnrecht der Notzucht bszichtigt hat. Durch die Unterleneung\n\nihrer Belehrung wird der Angeklagte in seiner verfahrensmäßisen Rechtsetellung nicht betroffen (BGHSS 1, 39). Die von der\nRevision gegen diese Auffassung angeführten Gründs geben keinen\nAnlaß, von ihr abzuweichen.\n\n3.) Dagegen ist die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, begründet.\n\nBei einem mit Gewalt verübten Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Person\nvon besonderer Wichtigkeit, wenn der Täter bestreitet, einen\nernstlichen Widerstand gebrochen zu haben und wenn andere Beweismittel als die Angaben der angegriffenen Frau nicht zur\nVerfügung stehen. An die Prüfung der Zuverlässiskeit ihrer\nAussage wird namentlich dann ein strenger Maßstab anzulegen\nsein, wenn die Strafanzeige erst lange nach der Tat und |\nerst auf Anregung eines anderen erstattet worden.ist wie hier.\n\nIn derartigen Fällen muß der Tatrichter. von sich aus ebenso wie\ndie Staatsanwaltschaft alles tun, was der Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Er muß Erhebungen pflegen über Umstände, aus\ndenen ein Anhalt für den Beweiswert der Bekundung der Verletzten.\ngewonnen werden kann. Dieser Verpflichtung ist er nicht in\n\nvollem Unfang nachgekommen,\n\nZutreffend weist Cie Revision darauf hin, daß in dem\nBericht des dugendamts Kg über die Korgit cp, munmehr verehelichte Bi. eine geeignete Grundlage für\nweitere Nachforschungen gegeben war, Schon dieser Bericht\n\negte dem Landgericht die Ausdehnung der Bewsiserhebung nahe,\nAus ihm ergibt sich, daß über das Mädchen gleich nach seiner\n\n5\n\n=\n\nSe entlassung bekanntgeworden war, ®s gehe häufig allein\n\nru\n\nF\n\nbis spät nachts zum Tanzen und habe schon früh Freunde gehatt,\nDiesen Gerüchten mußte umsomehr nachgegangen werden, als\nder Jugendbericht auch Meldungen von Nachbarn der Mutter\ndes Wäüchens über ihren sittlich wenig einwandfreien Lebenswandel enthält,\n\nSchon vor der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung\n\ndurch zwei schriftliche Anträge bemüht, das Gericht zu bestimmen, über die Glaubwürdigkeit der Nargit Bu\nErmittlungen anzustellen; jedoch vergebens. Ebenso erfolglos\nblieb die Wiederholung eines Ermittlungsamtrags in der Haupt-\n\nverhanälung. Einen währenä derselben gestellten Beweisamtrag auf, .\nVernehmung der an der Abfassung des Jugendberichts beteiligten Fürk\nsorgerin Sch> darüber, daß \"bekanntgeworden sei\", das Mäd- F\nchen habe eretch nach der Schulentlassung oft allein an Tanzun- |\n\nterhaltungen tsilgenommen und früh Freunde schäbt, hat das Gericht mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt.\n\nDamit hat der Watrichter seine Verpflichtung zur möglichst\numfassenden Erforschung des Sachverhalts nieht erfüllt. Es ist\nmöglich: daß die erbetenen Erhebungen Tatsachen ergeben hätten,\ndie zu einer Änderung in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit |\nder einzigen Belastungszeugin führen konnten, die selber.einräumt, seit dem 8. Lebensjahr ihren Geschlechtstrieb durch\nOnanie zu befriedigen. Mit Recht bringt der Beschwerdeführer\nvor, es sei von wesentlicher Bedeutung, ob Margit Du\nvor ihrer Bekanntschaft mit ihm geschlechtliche Erlebnisse ge-.\nhabt habe, Er verweist darauf, daß nach den Jugendbericht an-. ze\nzunehmen sei, ihre Beziehungen zu Männern seien erheblich über\ndas Ma5 dessen hinausgegangen, was man normalerweise von einem\n14 - 15jährigen Mädchen erwarte. All das mußte das Gericht zu\ngenauen Nachforschungen über das Vorleben der Belastungszeugin\n\nund zur Vorsicht in der Bewertung ihrer Aussage versnlassen, zumal.\nes in Urteil das Hädchen als leichtlebig bezeichnet und den Gesichtspunkt der Preisgabe ihrer Unschuld bei der Beweiswürdi-\n\nJ.\n\nUx\n\ngung verwerie\n\nDie Ausdehnung der Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit\nder kergit re drängte sich nicht nur wegen des ungünstigen Jugendberichts und wegen der Anträge. der Verteidigung auf;\nZuch das Verhalten der Verletzten selbst ist in manchen Punkten auffällig. So hat sie niemanden von der Tat etwas er-.\nzählt. Anläßlich einer ihr folgenden Begegnung mit dem Angeklagten hat sie ihn mit ‘ihrer Wutter bekanntgemacht. Beide haben\nseine Einladung in eine Moccastube in xD angenommen . Bei\nzeiner dieser Gelegenheiten oder hernach hat das Mädchen seiner\nMutter gegenüber von dem Vorfall etwas erwähnt oder auch nur\nangsdeutet. Erst auf Anraten ihres damaligen Freundes und\njetzigen Shemanns Herbert Bw. der infolge einer taktlosen Bemerkung des Angeklagten gegenüber einer dritten Person von der Angelegenheit erfahren hatte, erstattete die\nwargit SB een der im Oktober 1952 begangenen Tat am \\\n\n21. Septenber 1954 Strafanzeige. Bu\n\nDer aus diesen Tatsachen sich ergebenden und erkennbaren\nPflicht zur eingehenden Erforschung und Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin konnte sich das Landgericht\nnicht dadureh entziehen, daß es einen Fachpsychiater zur Begutachtung beigezogen hat, Es mußte sich bewußt bleiben, daß\ndie Beantwortung dieser Frage seine eigene Aufgabe war. Die\nNotwendigkeit der Überprüfung auch des Sachverständigengutachtens war ihm durch den Schriftsatz der Verteidigung vom.\n8. August 1955 zur Kenntnis gebracht worden, in dem mit\nGrund Bedenken gegen die Bejahung eines \"Gerechtigkeitsbedürfnisses\" des Määchens angesichts der gegebenen Sachlage\nrhoben worden sind.\n\nD\n\nDa3 der Schuldspruch wegen Notzucht auf der Unterlassung\nseiner weiteren Sachaufklärung beruht, bedarf keiner Darlegung.\nEr muß daher aufgehoben werden,\n\n4.) Die Verurteilung wegen Nötigungsversuchs ist außer auf\ndie Angabe der Kargit El auch auf das Geständnis des\nAngeklagten gestützt. Insoweit spielt daher die Nichtverwertbarkeit ihrer Bekundung für die Entscheidung keine Rolle.\n\nDie Revision wendet gegen das Verfahren ein, der Angeklagte\nhätte auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtzspunktes\nngewiesen werden müssen, Denn im Eröffnungsbeschluß sei\nihm fortsesetzte versuchte Nötigung zur Last gelegt worden,\nwährend er nur wegen eines Einzelfalies von versuchter Nötigung\n\nverurteilt worden sei.\n\nDem kann nicht beigetreten werden, Wenn aus dem Fortsetzungszusammenhang alle Einzelhandlungen bis auf eine ausgeschieden werden, 'so bedarf es keiner Belehrung nach § 265 Abs]\n\nDagegen hätte der Angeklagte wegen der nicht als erwiesen erachteten unselbständigen Einzelhandlungen der Fortsetzungstat freigesprochen werden müssen. Denn der Fortsetzungszusammenhang, durch den sie zusammengefaßt waren, ist im Urteil weggefallen. Also mußte über die ausgeschiedenen Einzelhandlungen erkannt werden, damit der Angeklagte gegen eine\nweitere Verfolgung wegen dieser im Urteil bisher nicht erledigten Hanälungen durch Verbrauch der Strafklage geschützt ist (RGSt 57, 3025 BGH NJW 1951, All 2).\n\nDie Unterlassung des Freispruchs tildst einen Mangel, den\ndas Danägericht in der neuen Hauptverhandlung durch achholung\nzu beseitigen hat, Auch der Kostenausspfuch des Urteils bedarf\n\ninsoweit der änderung, als der Angeklagte mit sämtlichen\nKosten belastet worden ist. Soweit Treisprechung in Betracht kommt, ist er von dieser Verpflichtung zu entbin-\n\nden;\n\nZum Schuldspruck weisen die Ürteilsgründe keinen\nDechtsfehler auf-\n\nDer Angeklagte gibt zu, zur Verletzten geäußert\nzu haben, wenn sie es nicht noch einmal mit ihm nache.\nwürden \"es auch andere gewahr werden\". Dieser Ausdruck\nkenn nur so gemeint gewesen sein, er werde im Falle\nseiner Abweisung durch Erzählung dafür sorgen, daß ihr\nGeschlechtsverkehr mit ihm auch anderen Personen zur\nKenntnis gelange. Daß eine derartige Mitteilung an Dritte\nfür den davon Betroffenen, namentlich für ein Mädchen,\nein empfindliches Übel bedeutet, steht außer Zweifel,,\nDenn sie ist geeignet, Gie betroffene Person in «er\nÖffentlichkeit bloßzustellen und deren Ehre herabzusetzen: Durch die Drohung mit diesem Übel hat der Angeklagte das Üädchen zur nochmaligen Eingate zu nötigen\nversucht,\n\nDagegen muß mit der üöglichkeit gerechnet werden:\ndaß die Höhe der Strafe durch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Notzucht beeinflußt worden ist. Darauf\ndeutet der Hinweis auf die als Strafschärfungsgrund\nberücksichtigte Verwerflichkeit, mit der der Angeklagte\nversucht hat, das \"schon einmal mißbrauchte\" Mädchen\nzu einem weiteren Beischlaf gefügig zu machen,\n\nDer Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben,\nwährend der weitergehenden Revision der Erfolg zu versa-\n\ngen ist.\nGlanzmann Dr. Koeniger Busch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-23/3-str-438-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-23/3-str-438-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.548380+00:00"}}